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Familienzeit

Zur besseren Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie (inkl. Pflege) gibt es in DFG-geförderten Projekten verschiedene Regelungen sowie Kompensationsmöglichkeiten für familienbedingte Teilzeittätigkeiten, Abwesenheiten durch Elternzeiten, aufgrund von Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen. In den Verwendungsrichtlinien wird dies unter „Ausfallzeiten“ gefasst. Auch bei längerfristigen Erkrankungen oder Behinderung und daraus resultierenden Ausfallzeiten von mehr als drei Monaten bietet die DFG Unterstützungsmöglichkeiten an.

Besondere personenbezogene Angaben von Forschenden

Informationen zu familienbedingten Ausfallzeiten sowohl von Projektleitungen als auch von wissenschaftlichen Projektbeschäftigten enthalten häufig „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung. 

Unter „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ sind solche Daten zu verstehen, „aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie (…) genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person“ hervorgehen.

Im Kontext von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sind dies z. B. Angaben

  • zu Mutterschutz,
  • zum Vorliegen einer Schwangerschaft,
  • zu schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten oder
  • zum Gesundheitszustand
  • von sich selbst oder dritten Personen.

Wenn Sie der DFG-Geschäftsstelle solche Daten (auch von Ihren wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen oder Familienangehörigen) mitteilen möchten, wird die Einwilligung zur Verarbeitung dieser Information sowie u. U. auch die Einwilligung in die Weiterleitung dieser Informationen an Gutachter*innen und Gremienmitglieder benötigt. Bitte nutzen Sie dafür DFG-Vordruck 73.01 (Einwilligung A, ggf. zusammen mit B; Übermittlung des ausgefüllten Vordrucks über Elan).

Bitte nennen Sie grundsätzlich keine Daten oder so wenige Daten wie möglich von Dritten. Bei Angaben zu Kindern sind Geburtsmonat und -jahr ausreichend (ohne Namen). Bei Angaben zur Pflege von Angehörigen sind – abgesehen vom Pflegegrad – keine weiteren Details zum Gesundheitszustand, kein Name oder Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis erforderlich.

Allein für Angaben zu Elternzeiten (ohne Schwangerschaft, Mutterschutz) wird Vordruck 73.01 nicht benötigt, da diese Angabe keine besonders schützenswerten Daten sind.

Regelung in Sachbeihilfe, Emmy Noether-Programm, Schwerpunktprogramm und Forschungsgruppe

In der Sachbeihilfe (inklusive Modul „Eigener Stelle“ sowie im „Heisenberg-Programm“ Geförderte mit einer parallel laufenden Sachbeihilfe), dem Emmy Noether-Programm, den Teilprojekten von Schwerpunktprogrammen und Forschungsgruppen gelten die gleichen Verfahren für den familienbedingten Ausfall der Projektleitung bzw. den von wissenschaftlichen Projektbeschäftigten.

Bei familienbedingtem Ausfall (z. B. durch Mutterschutz und Elternzeit sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) besprechen Sie sich bitte zunächst mit Ihrer Personalverwaltung und dem Gleichstellungsbüro. Die DFG bemüht sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Lösung. Diese Lösung soll sowohl der möglichst kontinuierlichen Fortführung des geförderten Projektes als auch der Betreuung des im Projekt tätigen Personals und dessen wissenschaftlicher Weiterbildung wie auch den gesetzlich geschützten Interessen der Projektleitungen (Inanspruchnahme von Mutterschutz und ggf. Elternzeit) gerecht werden.

Möglichkeiten

Folgende Möglichkeiten gibt es; bitte entnehmen Sie Details den folgenden Gliederungspunkten „Konkrete Regelungen“ sowie „Information der Geschäftsstelle und Antragstellung“ (unten):

  • Weiterlaufen des Projekts bei Abwesenheit der Projektleitung von bis zu 6 Monaten mit Betreuungskonzept
  • Unterbrechen des Projektes bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten
  • (Wechsel der Projektleitung)
  • Zusätzliche Mittel für Unterstützungs-/Entlastungspersonal (während der Projektlaufzeit) 
  • Kostenneutrale Laufzeitverlängerung.

Konkrete Regelungen 

Bei einer familienbedingten Ausfallzeit von bis zu sechs Monaten Abwesenheit ab Geburt des Kindes kann das Projekt in aller Regel weitergeführt und die Arbeitsgruppe weiterfinanziert werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Projektleitung den fachlich zuständigen Ansprechpersonen der Geschäftsstelle in einem Betreuungskonzept schlüssig darlegt, wie die wissenschaftliche Betreuung des Projektes während der Ausfallzeit gewährleistet werden soll (weitere Informationen dazu s. u.).

Für die Folgezeit – also nach sechs Monaten ab Geburt – erwartet die DFG grundsätzlich eine Rückkehr der Projektleitung mit mindestens acht Stunden pro Woche (bzw. 20% einer Vollzeitäquivalentstelle).

Plant die Projektleitung eine familienbedingte Abwesenheit von mehr als sechs Monaten, ist das Projekt zu unterbrechen. In dieser Zeit können grundsätzlich keine Projektmittel abgerufen werden. Falls während der Projektunterbrechung unabdingbare, fortlaufende Kosten auch während der Unterbrechung gedeckt werden müssen (z. B. fortlaufende Kosten von Personal zur Pflanzenpflege, Tierhaltung u. ä.), sprechen Sie bitte die zuständigen Fachreferent*innen zu den Möglichkeiten an.

In Ausnahmefällen kann das Projekt auf eine andere Person übertragen werden; hierbei sollte auch eine Vereinbarung zur Rückübertragung nach Rückkehr in das Projekt geprüft und direkt mit der zuständigen Fachreferentin/ dem zuständigen Fachreferenten der DFG-Geschäftsstelle besprochen werden (für die Zuständigkeit vergleiche Kontaktdaten im Bewilligungsschreiben). Im Emmy Noether-Programm und im Rahmen der „Eigenen Stelle“ ist eine Übertragung des Projektes auf eine andere Person nicht möglich. Denn Ziel dieser Programme ist es, die bestimmte Wissenschaftlerin / den bestimmten Wissenschaftler zu fördern.

Entsprechend der Ausfallzeit der Projektleitung – sowohl bei vollständiger Abwesenheit als auch bei einer Teilzeittätigkeit – kann ein Antrag auf kostenneutrale Laufzeitverlängerung des Projektes gestellt werden (weitere Informationen dazu s. u.). Für die Ausfallzeit – sowohl für die vollständige Abwesenheit vom Projekt als auch für die familienbedingte Teilzeittätigkeit – besteht darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechend des tatsächlich entstehenden Mehrbedarfs zusätzliche Mittel für Unterstützungs-/Entlastungspersonal zu beantragen. Die Mittel können eingesetzt werden

  • zur Übernahme von projektspezifischen Routinetätigkeiten der Projektleitung
  • zum Erhalt zeitkritischer oder nicht-unterbrechungstauglicher Projekte
  • bei schwangerschaftsbedingten Tätigkeitsverboten in Bezug auf das Projekt

In allen diesen Fällen können Mittel i.d.R. für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte beantragt werden (weitere Informationen dazu s. u.). Alternativ, sofern die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in ausreichender Höhe verfügbar ist, kann Unterstützungs-/Entlastungspersonal auch aus der genannten Pauschale finanziert werden. Hier ist im Projekt abzuwägen, ob die Mittel aus der Pauschale (auch) für diese Maßnahme unbürokratisch verwendet werden können, oder ob sie für andere Vorhaben im Bereich Chancengleichheit zurückbehalten werden soll und stattdessen zusätzliche Mittel beantragt werden müssen.

Im Emmy Noether Programm und bei der Eigenen Stelle kann die Projektleitung aus familiären Gründen – z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige – ihre Stelle mit entsprechender Laufzeitverlängerung auf bis zu 50 % einer Vollzeitäquivalentstelle reduzieren. Ein geringerer Stellenumfang ist nur in Verbindung mit Elternzeit möglich und darf 20 % nicht unterschreiten.

Information der DFG-Geschäftsstelle und Antragstellung

Bitte informieren Sie die fachlich zuständigen Ansprechpersonen der Geschäftsstelle frühzeitig über Ihre Planungen. Bei Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft, schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten oder zum Gesundheitszustand nutzen Sie dafür bitte DFG-Vordruck 73.01. Gleichzeitig können Sie auch die folgenden Inhalte in dem Vordruck übermitteln: Soll Ihr Projekt bei einer Abwesenheit von maximal 6 Monaten ab Geburt des Kindes weiterlaufen, übermitteln Sie bitte ein Betreuungskonzept. Es sollte Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Abwesenheiten und voraussichtlicher Wiedereinstieg der Projektleitung (ggf. Umfang der dann anschließenden Teilzeit)
  • Betreuung der im Projekt beschäftigten Wissenschaftler*innen, ggf. auch durch andere Ansprechpersonen vor Ort. Wobei die Projektleitung bei der ausfallenden Person verbleibt. Eine Vertretung der Projektleitung selbst ist nicht möglich.
  • grober Überblick über die organisatorische und inhaltliche Abwicklung der Projektarbeit während der Abwesenheit
  • bei Verbundprojekten (Schwerpunktprogrammen und Forschungsgruppen) zusätzliche Klärung, wie und in welchem Umfang die Belange der anderen Verbundprojekte berücksichtigt wurden.

Benötigen Sie Kompensation in Form von Unterstützungs-/Entlastungspersonal (i.d.R. SHK/WHK) für den familienbedingten Ausfall bzw. die Teilzeittätigkeit legen Sie dies bitte in einem knappen und formlosen Zusatzantrag plausibel wissenschaftlich begründet dar (sofern nicht die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen dafür genutzt wird). In der DFG-Geschäftsstelle wird die projektspezifische Notwendigkeit beurteilt. Ggfs. ist eine Begutachtung erforderlich; in dem Fall wird Ihr Antrag an Gutachtende und Gremienmitglieder weitergeleitet. Bitte übermitteln Sie daher nur (persönliche) Informationen, von denen Sie den Eindruck haben, dass sie für die Begutachtung des Zusatzantrages unabdingbar sind. Übermitteln Sie besonders schutzbedürftige Daten, nutzen Sie bitte DFG-Vordruck 73.01 für den Antrag und willigen Sie in Datenverarbeitung bzw. Weiterleitung mittels Ankreuzen von A bzw. und B in DFG-Vordruck 73.01 ein. Allein für Angaben zu Elternzeiten (ohne Schwangerschaft, Mutterschutz) wird Vordruck 73.01 nicht benötigt, da diese Angabe keine besonders schützenswerten Daten sind. In dem Fall kann der Antrag formlos erfolgen. Der Zusatzantrag sollte Angaben zu beispielsweise folgenden Punkten enthalten:

  • Abwesenheiten und voraussichtlicher Wiedereinstieg der Projektleitung (ggf. Umfang der dann anschließenden Teilzeit)
  • plausible und wissenschaftliche Begründung für den Mehrbedarf
  • grober Überblick, welche Projektarbeiten sich aufgrund der Abwesenheit verzögern
  • grober Überblick, was von der zusätzlichen Hilfskraft in welchem Zeitraum geleistet werden soll
  • ggf. Betreuung der Hilfskraft während der Abwesenheit (sofern vorhanden kann an das Betreuungskonzept angeknüpft werden).

Ein Antrag auf kostenneutrale Laufzeitverlängerung (DFG-Vordruck 41.45 oder formlos) kann über das elan-Portal hochgeladen werden. Dies können Sie als Anlage zu DFG-Vordruck 73.01 übermitteln.

Möglichkeiten

Folgende Möglichkeiten gibt es; bitte entnehmen Sie Details dem folgenden Gliederungspunkte „Konkrete Regelungen“ (unten):

  • Beschäftigung Vertretung
  • Zusätzliche Mittel für „Nachholzeit“ bei Befristung des Arbeitsvertrags nach §2 Abs. 1 WissZeitVG
  • Umwidmung/Umdisposition von vorhandenen Mitteln
  • Unterstützungs-/Entlastungspersonal
  • Kostenneutrale Laufzeitverlängerung

Die Projektleitung wird gebeten, die fachlich zuständigen Ansprechpersonen der Geschäftsstelle frühzeitig über die Planungen in ihrem Projekt zu informieren. Bei Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft, schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten oder zum Gesundheitszustand willigen Sie bitte in die Verarbeitung solcher Daten ein oder übermitteln diese in DFG-Vordruck 73.01 (Teil A).

Konkrete Regelungen

Zum Ausgleich des Ausfalls oder der Teilzeittätigkeit des im Projekt beschäftigten wissenschaftlichen Personals aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft oder Stillzeit kann die Projektleitung für die entsprechende Ausfallzeit, falls erforderlich, grundsätzlich eine Vertretung beschäftigen, die die Aufgaben des wissenschaftlichen Personals in dessen Abwesenheit übernimmt. Die Finanzierung der Vertretungskraft erfolgt aus den Mitteln der von der Ausfallzeit betroffenen Stelle. Dies kann maximal bis zum Ende des Arbeitsvertrags des ausfallenden Personals erfolgen und maximal bis zur Höhe der Personalkostenkategorie (vgl. DFG-Vordruck 60.12), die für die ausfallende Person bewilligt wurde (vgl. Verwendungsrichtlinien 2.00 Ziffer 4.10.1). Für die Finanzierung der Vertretung sind die freiwerdenden Personalmittel der in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Person zu verwenden.

Die DFG geht davon aus, dass die Projektleitung zunächst mit der/dem Mitarbeiter*in gemeinsam plant, welche Arbeiten während der Abwesenheit von der Vertretung wahrgenommen werden sollen und in welcher Weise die Mutter beziehungsweise der Vater nach der Rückkehr die Chance erhält, neben der Mitarbeit im Projekt die persönliche wissenschaftliche Qualifizierung fortzusetzen beziehungsweise abzuschließen. Derartige Gespräche und die Übereinkünfte z. B. über eine für alle Beteiligten sinnvolle Aufgabenverteilung sollten dokumentiert werden.

Wenn eine wissenschaftliche Mitarbeiterin aufgrund von Schwangerschaft und/oder Stillzeit aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Arbeiten nicht selbst durchführen darf, aber kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde und diese Arbeiten nicht von anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe übernommen werden können, so kann die Projektleitung für die Durchführung dieser Arbeiten zusätzliche Mittel für Unterstützungs-/Entlastungspersonal (i.d.R. für studentische Hilfskräfte) beantragen. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag in DFG-Vordruck 73.01 (Einwilligung A) über das Elan-Portal oder per Email an die fachlich zuständigen Ansprechpersonen der Geschäftsstelle. Alternativ, sofern die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in ausreichender Höhe verfügbar ist, kann Unterstützungspersonal auch aus der genannten Pauschale finanziert werden. Hier ist im Projekt abzuwägen, ob die Mittel aus der Pauschale (auch) für diese Maßnahme unbürokratisch verwendet werden können, oder ob sie für andere Vorhaben im Bereich Chancengleichheit zurückbehalten werden soll und stattdessen zusätzliche Mittel beantragt werden müssen.

Für die Rückkehr bzw. „Nachholzeit“ des wegen Mutterschutz und Elternzeit ausgefallenen Personals in das Projekt stellt die DFG im Falle einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG (Qualifizierungsbefristung) bei Bedarf zusätzliche Mittel zur Verfügung (vgl. die für das Projekt einschlägigen Verwendungsrichtlinien; vgl. DFG-Vordruck 2.00 Ziffer 4.7). Ein Antrag auf zusätzliche Personalmittel wegen Nachholung der Ausfallzeiten gemäß § 2 Abs.1 WissZeitVG kann die Projektleitung unter Verwendung von DFG-Vordruck 41.44 (Abschnitt B) beim Team „Finanzielle Umsetzung von Förderentscheidungen“ unter folgender Emailadresse (fin2@dfg.de) stellen.

Wurde der Arbeitsvertrag auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung) geschlossen, besteht kein Anspruch auf Vertragsverlängerung und die DFG stellt keine zusätzlichen Mittel bereit. Für den Fall, dass keine Vertretung eingesetzt werden soll, können die Personalmittel des in Elternzeit gehenden Personals freigehalten und für die Rückkehr der Forschenden verwendet werden. Wenn eine Vertretung eingestellt wurde, ist eine Weiterbeschäftigung bzw. Verlängerung des Arbeitsvertrages des ausgefallen Personals nach der Rückkehr ggfs. durch Umwidmung noch vorhandener Projektmittel möglich. Beides kann auch kombiniert werden. Ein entsprechendes Vorgehen ist möglichst frühzeitig mit dem zuständigen Fachreferat der DFG-Geschäftsstelle abzustimmen.

Für den Fall, dass die übrige Projektlaufzeit nicht ausreicht, um projektspezifisch notwendige Arbeiten im Projekt durchzuführen und die Ausfallzeit des wiederkehrenden wissenschaftlichen Personals zu kompensieren, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf kostenneutrale Laufzeitverlängerung des Projektes zu stellen. Dieser kann über das Elan-Portal hochgeladen werden bzw. an die fachlich zuständigen Personen der DFG-Geschäftsstelle adressiert werden und sollte eine inhaltliche Begründung und Erläuterung, zu den noch ausstehenden Arbeiten im Projekt enthalten. Für den Antrag sollte DFG-Vordruck 41.45 verwendet werden; der Antrag kann aber auch formlos erfolgen. 

Beispiel:

In einem DFG-geförderten Sachbeihilfeprojekt wurde die Stelle „Doktorand*in und Vergleichbare“ von 65% für 36 Monate bewilligt. Nach etwa einem Jahre Projektlaufzeit nimmt der Doktorand für ein Jahr Elternzeit, um sein Kind zu betreuen, das am 12.05.2021 geboren wurde. Am 12.05.2022 steigt er mit seiner üblichen Arbeitszeit wieder ein; sein Vertrag läuft ein weiteres Jahr. Die Vertretungskraft wird während seiner einjährigen Abwesenheit gemäß der Personalmittelsätze der DFG als „Doktorand*in und Vergleichbare“ zu 65% vergütet. Ist der Doktorand nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet beschäftigt (sog. „Qualifizierungsbefristung“), kann die Projektleitung einen Antrag auf zusätzliche Mittel für dessen „Nachholzeit“ beantragen. Der Umfang beträgt in diesem Beispiel Mittel für eine/n „Doktorand*in und Vergleichbare“ zu 65% für ein Jahr. Der Vertrag des Doktoranden kann um ein Jahr verlängert werden.

Regelungen betreffend Sonderforschungsbereiche

In Sonderforschungsbereichen (SFB) soll das Projekt bei familienbedingten Ausfallzeiten (z.B. Mutterschutz, Elternzeit oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) der Teilprojektleitung möglichst weitergeführt werden. Sowohl bei vollständiger Abwesenheit aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit als auch während einer familienbedingten Teilzeittätigkeit können Teilprojektleiter*innen durch die befristete Einstellung von qualifiziertem Hilfspersonal von projektspezifischen Aufgaben entlastet werden. Der Umfang der Entlastung sollte sich an der im SFB-Antrag genannten Stundenzahl orientieren, die die Teilprojektleitung für ihre Beteiligung am Projekt vorgesehen hat.

Diese Ausgaben können aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen oder aus anderweitig eingesparten Mitteln finanziert werden. Falls dies nicht möglich ist und zudem auch keine Möglichkeiten der Finanzierung mit Mitteln der Grundausstattung bestehen, können benötigte Mittel zusätzlich beantragen werden.

Über Zeiten der vollständigen Abwesenheit der Teilprojektleitung ist die DFG in jedem Fall zu informieren und ein alternatives Betreuungskonzept für die Mitarbeiter*innen des Teilprojektes ist vorzulegen.

Wenn Sie der DFG in dem Zusammenhang Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft oder schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten übermitteln, dann nutzen Sie dafür bitte DFG-Vordruck 73.01 (inkl. Einwilligung A).

Um die kontinuierliche Fortführung des Teilprojektes zu gewährleisten, steht es der Projektleitung frei, für die Ausfallzeit des wissenschaftlichen Personals aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen eine Vertretung einzustellen. Die Vertretung ist aus den freiwerdenden Personalmitteln zu finanzieren, die durch den Ausfall des wissenschaftlichen Personals vorhanden sind. Zusätzlich benötigte Mittel für die Zeit des Mutterschutzes können aus anderweitig eingesparten Mitteln oder aus Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen erbracht werden.

Das wissenschaftliche Personal sollte im Anschluss an die Ausfallzeit wieder in das Teilprojekt eingebunden werden. Übersteigt der Verlängerungszeitraum des Arbeitsvertrages der rückkehrenden Person die Förderdauer des SFB oder des Teilprojekts oder ist eine Rückkehr in das Teilprojekt aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, kann formlos ein Antrag auf zusätzliche Mittel gestellt werden. Dies gilt sowohl bei einer Befristung des Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als auch nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Die zusätzlichen Mittel können auch noch nach Abschluss des SFB bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt zweckgebunden für die Finanzierung der Vertragsverlängerung des wissenschaftlichen Personals.

Enthält der Antrag Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft, schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten oder zum Gesundheitszustand, dann nutzen Sie dafür bitte DFG-Vordruck 73.01 (inkl. Einwilligung A).

Regelungen betreffend Graduiertenkolleges

Vor dem Hintergrund, dass der Einsatz einer Vertretung für familienbedingt abwesende Doktorand*innen mit dem Ziel, die eigene Promotion abzuschließen, nicht vereinbar ist, sollen die Personalmittel der ausfallenden Promovierenden für die Finanzierung der Rückkehr in das Kolleg freigehalten werden.

Wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten Personalmittel für Doktorand*innen sowie Postdoktorand*innen eingespart werden, können diese auf Antrag in spätere Haushaltsjahre übertragen werden. Auch eine erneute Bewilligung nach dem Auslaufen des Kollegs ist möglich. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 30. September des jeweiligen Jahres an die für das jeweilige Graduiertenkolleg in der Gruppe Graduiertenkollegs und Karriereförderung zuständige Person zu stellen. Enthält dieser Antrag Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft, schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten oder zum Gesundheitszustand, dann nutzen Sie dafür bitte DFG-Vordruck 73.01 (inkl. Einwilligung A).

Stipendiat*innen mit Kindern haben die Möglichkeit, eine Stipendienverlängerung oder einen Kinderbetreuungszuschuss in Anspruch zu nehmen oder beides miteinander zu kombinieren.

a) Verlängerung der Stipendienlaufzeit

Stipendiat*innen können eine Verlängerung der maximalen Stipendienlaufzeit um bis zu zwölf Monate in Anspruch nehmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Stipendienantritts mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern in einem Haushalt leben und mindestens ein Kind noch unter zwölf Jahre (12. Geburtstag) alt ist. Dies gilt auch, wenn das erste Kind erst während der Laufzeit des Stipendiums geboren wird.

Im Falle einer Schwangerschaft während der Förderung entsteht der Anspruch für die Stipendiatin grundsätzlich bereits dann, wenn der Anspruch auf Mutterschutzzeit gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 23. Mai 2017 während der Förderung beginnen würde. Die Stipendienverlängerung erfolgt im vollen Umfang des bisher gewährten Stipendiums, d. h. Stipendiengrundbetrag zuzüglich des Sachkostenzuschusses, der Kinderzulage und eventueller Auslandszuschläge.

Kinder von Lebenspartner*innen der Stipendiat*innen können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachgewiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiat*in lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes).

Für weitere Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, erhalten Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Laufzeit der Förderung nochmals um drei Monate (in Anlehnung an den gesetzlichen Mutterschutz) zu verlängern. Wenn Sie der Geschäftsstelle im Zuge dessen Angaben zu Mutterschutz, Schwangerschaft oder schwangerschafts- oder stillzeitbedingten Tätigkeitsverboten mitteilen, dann nutzen Sie dafür bitte DFG-Vordruck 73.01 (inkl. Einwilligung A).

b) Kinderbetreuungskosten

Die Stipendiat*innen mit Kindern haben die Wahlmöglichkeit, alternativ zur Stipendienverlängerung einen Kinderbetreuungszuschuss in Anspruch zu nehmen. Dabei werden nicht in Anspruch genommene Verlängerungsmonate in Mittel zur Finanzierung nachgewiesener Kinderbetreuungskosten umgewandelt („Geld statt Zeit“). Dafür stehen pro Monat maximal die jeweiligen Stipendiengrundbeträge zur Verfügung. Die Möglichkeiten der Laufzeitverlängerung und der „Geld statt Zeit“-Variante können kombiniert werden. Die tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten müssen gegenüber der Hochschule nachgewiesen werden.

Abrechnungsfähig sind:

  • die Betreuung der Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen etc. sowie bei Tagesmüttern;
  • die Beschäftigung von Kinderbetreuungskräften, worunter auch die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung von häuslichen Schulaufgaben fällt;
  • Babysitter und Au-Pair.

Nicht abrechnungsfähig sind:

  • Aufwendungen für Unterrichtsmittel und Nachhilfe;
  • Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht);
  • Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie Vereinsmitgliedschaften;
  • Essensgeld;
  • Aufwendungen für die Betreuung durch Familienmitglieder (z. B. Großeltern, Geschwister).

Bei Feststellung eines besonderen Bedarfs können in Einzelfällen darüberhinausgehende Mittel für Kinderbetreuung bereitgestellt werden, z.B. können außergewöhnliche Kinderbetreuungskosten infolge von Mehrlingsgeburten oder Krankheit eines Kindes entstehen. In diesen Ausnahmefällen muss eine mögliche Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses mit der Geschäftsstelle der DFG abgestimmt werden.

Bitte wenden Sie sich für Details an die für das jeweilige Graduiertenkolleg in der Gruppe Graduiertenkollegs und Karriereförderung zuständige Person.

Weitere Informationen:

Wenn eine Doktorandin/Postdoktorandin infolge von Schwangerschaft oder der Betreuung ihres Säuglings bestimmte Arbeiten nicht ausführen kann oder darf, können deshalb für ihre Vertretung bzw. Unterstützung beispielsweise studentische oder technische Hilfskräfte aus den bereitgestellten Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so können für diese spezifische Unterstützung von Doktorandinnen und Postdoktorandinnen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (vgl. auch Leitfaden für die Antragstellung Graduiertenkollegs Einrichtungsantrag, DFG-Vordruck 54.05). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Betreuung Ihres Graduiertenkollegs zuständige Person.

Weitere Informationen

Kontakt

Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle: