FAQ: Erkenntnistransferprojekte

Die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Erkenntnistransfer-
projekten sollen Antragstellenden dabei helfen, ihre Anträge vorzubereiten. Sie erläutern einzelne Punkte in den Merkblättern und sonstigen Programminformationen der DFG.

Erkenntnistransferprojekte müssen auf Ergebnissen DFG-geförderter Projekte der Grundlagenforschung basieren. Die konkreten Vorarbeiten sind im Antrag auszuführen.

Erkenntnistransferprojekte können jederzeit beantragt werden.

In den Förderprogrammen Einzelförderung, Schwerpunktprogramm und Forschungs-gruppe müssen diese unmittelbar an das Vorgängerprojekt anschließen und können bereits während der Laufzeit des Vorgängerprojektes oder nach dessen Abschluss beantragt werden. Der Abschluss des Vorgängerprojektes sollte in der Regel nicht länger als 24 Monate zurückliegen.

In den Förderprogrammen Sonderforschungsbereiche bzw. SFB/Transregios müssen Erkenntnistransferprojekte während der Laufzeit des jeweiligen Gesamtvorhabens beantragt werden, ggf. auch schon im Einrichtungsantrag. Nach Ende der Laufzeit dieser Förderprogramme können Erkenntnistransferprojekte auch im Rahmen der Einzelförderung eingereicht werden.

Hier gelten die allgemeinen Regeln für die Antragsberechtigung der jeweiligen DFG-Förderverfahren. Personelle Kontinuität durch die Bewilligungsempfänger*in oder eine der geförderten Mitarbeiter*innen sollte vor dem Hintergrund der erworbenen fachlichen Kompetenz und der entstandenen Verwertungsrechte an den Ergebnissen aus dem vorausgegangenen Grundlagenprojekt insbesondere in Einzelvorhaben gewährleistet sein.

Die zu beantragenden Mittelkategorien entsprechen dem Förderverfahren, in dem der Antrag eingereicht wird. Im Rahmen eines Erkenntnistransferprojekts erhalten nur die wissenschaftlichen Partner Fördermittel durch die DFG.

Hinweis: Anwendungspartner können ihren Beitrag ggf. durch Fördermittel Dritter (z.B. durch Stiftungen, Wirtschaftsförderer o.ä.) ergänzen. Dies muss im Antrag auch dargelegt werden. In diesem Fall bitten wir vor der Antragstellung um Rücksprache mit den für Erkenntnistransferprojekte zuständigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle.

Jedes Unternehmen aus der Wirtschaft und jede Einrichtung aus dem nichtgewerblichen Bereich (gemeinnützige privatrechtliche Einrichtung oder Einrichtung aus dem öffentlichen Bereich) kann Anwendungspartner sein. Dies umfasst ebenfalls Anwendungspartner aus dem Ausland.

Es wird erwartet, dass die Anwendungspartner die Endnutzer der Projektergebnisse sind. Transferstellen bzw. Transfer GmbHs von Forschungseinrichtungen kommen daher nicht als Anwendungspartner im Rahmen der Erkenntnistransfer-Förderung in Betracht.

In der Regel sollten Forschungseinrichtungen, die bei der DFG antragsberechtigt sind, nicht als Anwendungspartner in ein Erkenntnistransferprojekt eingebunden werden.

Erkenntnistransferprojekte sind Kooperationsprojekte, zu denen sowohl der wissenschaftliche Partner als auch der Anwendungspartner beitragen. Der Beitrag des Anwendungspartners dokumentiert die Bedeutung der zu erwarteten Ergebnisse für die Anwendungsseite. Deshalb wird eine Beteiligung erwartet, die diese Bedeutung in angemessener Weise widerspiegelt.

Den Kern eines Erkenntnistransferprojekts bildet das gemeinsame Arbeitsprogramm aller Partner. Damit die Gutachter die angemessene Eigenleistung des Anwendungspartners, insbesondere die inhaltliche und personelle Beteiligung, beurteilen können, ist diese im Arbeitsprogramm darzulegen. Aus dem Arbeitsprogramm muss deutlich werden, mit welchen Arbeitszeitanteilen (Angabe in Personen-Monaten) die genannten Mitarbeiter des Anwendungspartners an den einzelnen Arbeitspaketen beteiligt sind und welche Aufgaben diese konkret übernehmen. Der inhaltliche und personelle Beitrag kann durch Sach- oder Investitionsmittel ergänzt werden.

Hinweis: Anwendungspartner können ihren Beitrag ggf. durch Fördermittel Dritter (z.B. durch Stiftungen, Wirtschaftsförderer o.ä.) ergänzen. Dies muss im Antrag auch dargelegt werden. In diesem Fall bitten wir vor der Antragstellung um Rücksprache mit den für Erkenntnistransferprojekte zuständigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle.

Ja, wenn dies für die Bearbeitung des Erkenntnistransferprojektes notwendig ist. Bei mehreren Kooperationspartnern sollten nach Möglichkeit alle Beteiligten nur einen gemeinsamen Kooperationsvertrag abschließen, damit u.a. die Rechte und Pflichten für alle identisch und transparent sind und somit auch keine zusätzlichen Vereinbarungen wegen der Vertraulichkeit und der Rechte an den Arbeitsergebnissen der jeweils anderen Kooperationspartner nötig sind.

Projekte, die den Charakter von Modellprojekten haben oder als Feldforschung konzipiert werden, und damit eher einen Schwerpunkt auf eine wissenschaftliche Untersuchung legen, sind als Erkenntnistransferprojekte meist nicht geeignet, da die aktive Mitwirkung des Anwendungspartners nicht plausibel aufgezeigt werden kann. Dies ist z.B. bei der Erprobung von Konzepten oder Durchführen von Studien in Schulen der Fall. Solche Arbeiten können in der Regel im Rahmen von Grundlagenprojekten durchgeführt werden.

Projekte, die ausschließlich Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, können nicht als Erkenntnistransferprojekt gefördert werden. Für Öffentlichkeitsarbeit können inzwischen entsprechende Mittel sowohl im Rahmen von Sachbeihilfe-Anträgen als auch von Sonderforschungsbereichen beantragt werden (s. DFG-Vordruck 52.07).

Ein Kooperationsvertrag regelt den Beitrag der Kooperationspartner, die Berichtspflicht und die Publikations- und Nutzungsrechte. Er ist Bestandteil des Antrags auf Erkenntnistransferförderung. Ein mit der DFG abgestimmter und unterzeichneter Kooperationsvertrag ist Voraussetzung für eine Antragstellung. Die DFG stellt dafür je einen Musterkooperationsvertrag für gewerbliche Anwendungspartner und Anwendungspartner aus dem nichtgewerblichen Bereich zur Verfügung (DFG-Vordrucke 41.026 und 41.026 a). Abweichungen von diesen Musterkooperationsverträgen bedürfen der Abstimmung mit der DFG.

Die Arbeiten in einem Erkenntnistransferprojekt sind auf den vorwettbewerblichen Bereich beschränkt. Im Rahmen eines Erkenntnistransferprojekts ist eine Entwicklung maximal bis zum „Prototyp“ bzw. bis zur beispielhaften Anwendung oder als Konzept für die Praxis möglich.

Erkenntnistransferprojekte sollten nicht als fortzusetzende Projekte geplant werden. Fortsetzungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich bitte dazu an Ihre zuständige Ansprechperson in der DFG-Geschäftsstelle.

Ja, in der Regel ist das möglich, sofern Mitarbeiter*innen der neuen Institution bei der DFG grundsätzlich antragsberechtigt sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Kooperationsvertrag zwischen Anwendungspartner und der bisherigen Hochschule bzw. Forschungseinrichtung geschlossen wurde. Eine Umschreibung der Projektmittel des Erkenntnistransferprojektes kann daher erst erfolgen, wenn eine Ergänzung bzw. ein Nachtrag zum bestehenden Kooperationsvertrag vorgelegt wird, in dem die Rechte und Pflichten zwischen bisheriger und neuer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und dem Anwendungspartner geregelt sind.

Entsprechende Vertragsentwürfe stellen wir Ihnen auf Nachfrage gerne zur Verfügung.

In einem solchen Fall bitten wir Sie um umgehende Benachrichtigung, um damit wir gemeinsam mit Ihnen die verbleibenden Möglichkeiten eruieren zu können.

Weitere Informationen

zu den DFG-Förderprogrammen:

Allgemeine Fragen beantwortet:

Christiane Mohren
E-Mail: erkenntnistransfer@dfg.de