FAQ: Trilaterale Transferprojekte

Die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den trilateralen Transferprojekten sollen Antragstellenden dabei helfen, ihre Anträge vorzubereiten. Sie erläutern einzelne Punkte in den Merkblättern und sonstigen Programminformationen der DFG.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. rufen einmal pro Jahr im Rahmen einer Ausschreibung zur Antragstellung auf.

Trilaterale Transferprojekte müssen unmittelbar an das Vorgängerprojekt anschließen und können bereits während der Laufzeit des Vorgängerprojektes oder nach dessen Abschluss beantragt werden. Der Abschluss des DFG-Vorgängerprojektes darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Im Rahmen der trilateralen Erkenntnistransferprojekte können Wissenschaftler*innen von Hochschulen und von Fraunhofer-Instituten in Kooperation mit Anwendungspartnern gemeinsam Anträge stellen.

Es wird in der Regel erwartet, dass die Antragsteller*innen bei der DFG auch die Bewilligungsempfänger*innen des Vorgängerprojektes waren bzw. sind und dieses an die Hochschule bewilligt wurde.

Kooperationen von Wissenschaftler*innen an der Hochschule mit einem Fraunhofer-Institut, an dem sie ebenfalls beschäftigt oder mit dem sie assoziiert sind, sind im Rahmen dieser Ausschreibung ausgeschlossen. Darunter fallen auch Konstellationen mit „Stellvertretenden Antragstellenden“ aus dem eigenen Institut.

Das trilaterale Erkenntnistransferprojekt muss auf Ergebnissen eines DFG-geförderten Forschungsprojektes aus der Einzelförderung oder aus einem koordinierten Verfahren wie Schwerpunktprogramm, Forschungsgruppe oder Sonderforschungsbereich aufbauen und mindestens TRL 4 (technology validated in lab) aufweisen.

Ergebnisse aus Graduiertenkollegs, aus Stipendien, aus Projekten zum Aufbau internationaler Kooperationen u.ä. können nicht als Basis für Transferprojekte dienen.

Ein Transferprojekt kann auch nicht auf einem bereits geförderten Transferprojekt aufbauen.

Es können Mittel für Personal- und Sachkosten beantragt werden.

DFG-seitig sind die Mittelkategorien entsprechend dem Förderverfahren der Sachbeihilfe zu beantragen. Die Mittel für das Teilprojekt an der Hochschule werden von der DFG in der Regel als Drittmittelbewilligung zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im Drittmittelverfahren. Es gelten die jeweils aktuellen Verwendungsrichtlinien (DFG-Vordruck 2.00).

Die Kosten der beteiligten Fraunhofer-Institute werden zu 100 % von der Fraunhofer-Gesellschaft finanziert.

  • Nationale Unternehmen sowie Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU können Anwendungspartner sein.
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können als Anwendungspartner nur berücksichtigt werden, wenn eine deutsche Unternehmenstochter als eigene Rechtsperson (GmbH u.a.) mit Sitz in Deutschland existiert.

Trilaterale Transferprojekte sind Kooperationsprojekte, zu denen sowohl die wissenschaftlichen Partner als auch der Anwendungspartner beitragen. Der Beitrag des Anwendungspartners dokumentiert die Bedeutung der zu erwarteten Ergebnisse für die Anwendungsseite. Deshalb wird eine Beteiligung erwartet, die diese Bedeutung in angemessener Weise widerspiegelt.

Den Kern eines Transferprojekts bildet daher das gemeinsame Arbeitsprogramm mit dem Anwendungspartner. Damit die Gutachter die angemessene Eigenleistung des Anwendungspartners, insbesondere die inhaltliche und personelle Beteiligung, beurteilen können, ist diese im Arbeitsprogramm darzulegen. Aus dem Arbeitsprogramm muss deutlich werden, mit welchen Arbeitszeitanteilen der Anwendungspartners an den einzelnen Arbeitspaketen beteiligt ist und welche Aufgaben konkret übernommen werden sollen. Der inhaltliche und personelle Beitrag kann durch Sach- oder Investitionsmittel ergänzt werden.

In der Regel sollte nur ein Anwendungspartner beteiligt werden. In gut begründeten Ausnahmefällen können bis zu drei Anwendungspartner beteiligt werden, wenn dies für die Bearbeitung des trilateralen Transfervorhabens notwendig ist.

Rechte und Pflichten der drei Partner sowie die Verwertung und Vermarktung der Ergebnisse werden unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften durch einen trilateralen Kooperationsvertrag geregelt. Für den trilateralen Kooperationsvertrag sind die vorliegenden Musterverträge zu verwenden.

Der von allen Partnern gezeichnete trilaterale Kooperationsvertrag ist gemeinsam mit dem Vollantrag einzureichen.

Die Arbeiten im trilateralen Transferprojekt sind auf den vorwettbewerblichen Bereich beschränkt. Im Rahmen dieser Förderoption ist eine Entwicklung maximal bis zum Demonstrator oder Prototyp möglich (entspricht TRL 6 bzw. TRL 7).

Trilaterale Transferprojekte können für eine maximale Laufzeit von drei Jahren beantragt werden. Fortsetzungsanträge werden nicht zugelassen.

Ja, in der Regel ist das möglich, sofern Mitarbeiter*innen der neuen Institution bei der DFG grundsätzlich antragsberechtigt sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Kooperationsvertrag zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft, dem Anwendungspartner und der bisherigen Hochschule bzw. Forschungseinrichtung geschlossen wurde. Eine Umschreibung der Projektmittel des Transferprojektes kann daher erst erfolgen, wenn eine Ergänzung bzw. ein Nachtrag zum bestehenden Kooperationsvertrag vorgelegt wird, in dem die Rechte und Pflichten zwischen bisheriger und neuer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sowie Fraunhofer und dem Anwendungspartner geregelt sind.

In einem solchen Fall bitten wir Sie um umgehende Benachrichtigung, damit wir gemeinsam mit Fraunhofer und Ihnen die verbleibenden Möglichkeiten ausloten.

Weitere Informationen

zu den DFG-Förderprogrammen:

Allgemeine Fragen beantwortet:

Christiane Mohren
E-Mail: erkenntnistransfer@dfg.de