Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG

Ziel der Förderung

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) stellt im Rahmen des Förderprogramms "Forschungsgroßgeräte" nach Art.91b GG investive Mittel zur anteiligen (50%) Finanzierung von Forschungsgroßgeräten an Hochschulen zur Verfügung. Grundlage ist die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH), verabschiedet von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.

Die Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch besondere wissenschaftliche Qualität und überregionale Bedeutung auszeichnen. Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen, d.h. die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung muss allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein. Darüber hinaus darf das Gerät auch in der Lehre und/oder der klinischen Versorgung eingesetzt werden. Diese Gebiete werden bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.

Antragsvoraussetzungen

  1. Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen und nichtstaatliche, institutionell akkreditierte Hochschulen.
  2. Großgeräteanträge können bis zu einer Investitionssumme von 7.500.000 Euro zu jeder Zeit eingereicht werden. Sie werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelung bei der DFG vorgelegt. Erforderlich ist die Zusicherung der 50%igen Mitfinanzierung durch das Sitzland bzw. die Hochschule. Für die Beantragung von Geräten ab 7.500.000 Euro gelten gesonderte Regelungen (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Geschäftsstellen von DFG und Wissenschaftsrat).
  3. Die Hochschule bestimmt eine antragsverantwortliche Person, die den entsprechenden Antrag erstellt und über das elan-Portal elektronisch einreicht. Im Anschluss erhält die antragsverantwortliche Person ein Quittungsdokument. Dieses ist von ihr zu unterschreiben und anschließend an die zuständigen Stellen der Hochschulleitung weiterzuleiten. Das vollständig ausgefüllte Quittungsdokument wird der DFG zurückgesandt.

Art und Umfang der Förderung

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Funktionseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen.

Die Investitionssumme (brutto) muss bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens 100.000,- Euro und den übrigen Hochschulen mindestens 200.000,- Euro betragen.

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