2.22 - Verwendungsrichtlinien - Bedingungen für Förderverträge mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) über Graduiertenkollegs

Verwendungsrichtlinien sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden Bestandteil des privatrechtlichen Fördervertrages (Bewilligung) zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Bewilligungsempfängerin beziehungsweise dem Bewilligungsempfänger.

Aufgrund unterschiedlicher Ausrichtungen der verschiedenen DFG-Förderprogramme existieren mehrere Verwendungsrichtlinien. Diese haben jeweils eine eigene Vordrucknummer.

Die Vordrucknummer der Verwendungsrichtlinien setzt sich wie folgt zusammen:

Bsp.: DFG-Vordruck 2.22 – 01/18
[2.22] = Verwendungsrichtliniennummer
[01/18] = Versionsnummer

Die Verwendungsrichtlinien werden von Zeit zu Zeit aufgrund sich verändernder Rahmenbedingungen angepasst und aktualisiert. Somit können im Laufe der Zeit unterschiedliche Versionen ein und derselben Verwendungsrichtlinien entstehen. Daher setzt sich die Versionsnummer aus dem Monat und Jahr zusammen, ab dem die jeweilige Version gültig ist.

Die für den einzelnen Fördervertrag maßgebenden Verwendungsrichtlinien ergeben sich aus dem Bewilligungsschreiben, dem die Verwendungsrichtlinien für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beigefügt sind, der in der Regel das jeweilige Haushaltsjahr (Kalenderjahr) umfasst. Sie gelten für die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums.

Änderungen der Verwendungsrichtlinien für Graduiertenkollegs geschehen in der Regel zum Wechsel des jeweiligen Haushalts- bzw. Kalenderjahres, so dass mit den Jahresbewilligungsschreiben die entsprechend aktualisierten Verwendungsrichtlinien versendet werden.

Änderungen während des Bewilligungszeitraums sind gemäß Ziff.14.1 der Verwendungsrichtlinien Graduiertenkollegs möglich. Sie werden jedoch der Bewilligungsempfängerin (mittelverwaltende Hochschule) sechs Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mitgeteilt.

Für die Mittelabrechnung, ggf. stattfindende Rechnungsprüfungen vergangener Haushaltsjahre o.ä. können nachfolgend die für frühere Bewilligungszeiträume geltenden Verwendungsrichtlinien für Graduiertenkollegs eingesehen werden.

Bis 2019 war die „Anlage zu den Verwendungsrichtlinien Graduiertenkollegs“ (2.22a) Bestandteil der Verwendungsrichtlinien. Hier waren die verbindlichen Stipendiensätze festgelegt, die seit 2019 den Verwendungsrichtlinien selbst zu entnehmen sind.

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[01/18] DE Verwendungsrichtlinien Graduiertenkollegs mit Regeln guter wissenschaftlicher Praxis PDF
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