Allgemeine Fragen zur Antragsberechtigung

Bei der DFG können grundsätzlich Wissenschaftler*innen aller Nationalitäten einen Antrag auf Forschungsförderung stellen, wenn das Forschungsprojekt an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Deutschland durchgeführt werden soll. In bestimmten Förderprogrammen ist auch eine Projektdurchführung im Ausland möglich. 

Hier finden Sie Informationen zu den Grundsätzen der Antragsberechtigung einschließlich der Voraussetzungen, die Ihre Einrichtung, an der Sie das Projekt durchführen möchten, erfüllen muss. Darüber hinaus ist eine Antragsberechtigung auch vom jeweiligen Programm abhängig. Lesen Sie hierfür bitte immer die entsprechenden Merkblätter. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihre fachlichen Ansprechpartner*innen in der DFG-Geschäftsstelle.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf Fragen zu den persönlichen Voraussetzungen sowie zur sogenannten Kooperationspflicht:

Bin ich antragsberechtigt, ...

Grundsätzlich wird für eine Antragsberechtigung vorausgesetzt, dass die wissenschaftliche Ausbildung mit der Promotion abgeschlossen wurde. Die DFG macht in zwei Fällen von diesem Erfordernis eine Ausnahme:

  • Wenn das Promotionsverfahren kurz vor dem Abschluss steht und alle notwendigen Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Das heißt, es steht lediglich die Veröffentlichung der Dissertationsarbeit aus. 
  • Wenn die betreffende Person langjährig forschend tätig und in der Wissenschaft etabliert ist, ohne jemals eine Dissertation angefertigt zu haben. Die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit muss eine Gleichstellung mit einer Promotion rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür können die Publikationsleistung, Beiträge auf Fachkonferenzen und Ähnliches sein. Ob eine solche Etablierung in der Forschung gegeben ist, wird von der Geschäftsstelle der DFG in jedem Einzelfall geprüft. Für berufene Professor*innen an HAWs/FHs wird seitens der DFG von einem Vorliegen von promotionsäquivalenten Leistungen in der wissenschaftlichen Laufbahn ausgegangen.

Besonderheiten gelten im Walter Benjamin-Programm und für das Modul Eigene Stelle. In diesen Fällen kann der Antrag bereits nach Einreichen der Dissertation und vor der Disputation gestellt werden. Im Falle einer Bewilligung kann die Förderung jedoch erst in Anspruch genommen werden, wenn die Promotion abgeschlossen ist und der DFG der Nachweis darüber vorliegt. Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden DFG-Vordrucken.

Für die Antragstellung im Emmy Noether-Programm muss hingegen die Promotionsurkunde bereits vorliegen.

Entscheidend ist, dass Ihr ausländischer Abschluss mit einer Promotion in Deutschland vergleichbar und anerkannt ist. Dies kann anhand der Datenbank Anabin der Kultusministerkonferenz zur Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen überprüft werden. Ein PhD-Abschluss sollte in der Regel vergleichbar sein, sofern ein eigenständiger wissenschaftlicher Beitrag vorliegt. 

Eine medizinische Promotion in Österreich (sog. „Berufsdoktorat“) entspricht regelmäßig nicht diesen Anforderungen.

Auch Wissenschaftler*innen mit befristeten Verträgen können bei der DFG Anträge stellen. Dazu ist die Angabe, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und wann es endet, im Antrag notwendig. Beträgt die verbleibende Vertragslaufzeit weniger als ein Drittel der beantragten Projektlaufzeit, muss eine formlose Erklärung der Institutsleitung vorgelegt werden, dass die Weiterbeschäftigung mindestens bis zum Ende der Projektlaufzeit beabsichtigt ist. Die durchschnittliche Dauer der Antragsbearbeitung von 6 Monaten muss dabei zusätzlich berücksichtigt werden. 

Beispiel: Wenn Sie ein Projekt mit einer Laufzeit von 36 Monaten beantragen möchten, muss Ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 12 Monate plus 6 (= 18) Monate laufen.

Mit einer Tenure-Track-Stelle sind Sie bei der DFG antragsberechtigt, selbst wenn diese nicht die gesamte Projektlaufzeit abdeckt. Die DFG geht davon aus, dass Tenure-Track-Stellen in der Regel verstetigt werden.

Wissenschaftler*innen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind nach den allgemeinen Regeln antragsberechtigt. Es stellt sich jedoch zusätzlich die Frage, ob bei der Antragstellung die sogenannte Kooperationspflicht erfüllt werden muss. 

Zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, für die grundsätzlich die Kooperationspflicht gilt, gehören insbesondere die Institute oder Mitgliedseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowie einzelne Leibniz-Institute. Unbefristet angestellte Wissenschaftler*innen dieser Einrichtungen können einen Antrag bei der DFG nur in Kooperation mit einem*einer Wissenschaftler*in an einer deutschen Hochschule (Universität oder Fachhochschule) im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts stellen. Bei Beantragung einer „Eigenen Stelle“ und der Walter Benjamin-Stelle gelten Sonderregelungen.

Befristet angestellte Wissenschaftler*innen dieser Einrichtungen müssen die Kooperationspflicht nicht erfüllen.

Weitere Informationen und Details zur Kooperationspflicht entnehmen Sie bitte dem DFG-Vordruck 55.01 sowie den FAQ zur Kooperationspflicht (s.u.).

Im Regelfall setzt eine Antragsberechtigung voraus, dass der*die Projektleiter*in an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der das Projekt durchgeführt werden soll, über die gesamte Laufzeit des Projekts beschäftigt ist. Ein Stellenumfang von 20 Prozent zu Forschungszwecken ist dabei ausreichend. Bloße Lehraufträge reichen nicht aus.

Wenn bei Antragstellung klar ist, dass Sie während der Projektlaufzeit in den Ruhestand gehen, geben Sie dies bitte im Antrag an und erläutern Sie, wie das Projekt weitergeführt werden soll. Sie haben seitens der DFG die Möglichkeit das Projekt an Ihrer Einrichtung während Ihres Ruhestandes zu Ende zu führen. Dies müssen Sie jedoch mit Ihrer Einrichtung vorab klären. Hierfür übermitteln Sie uns bitte eine Bestätigung, dass die Einrichtung Ihnen bis zum Ende der Projektlaufzeit weiterhin die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung stellt und die Mittelverwaltung übernimmt.

Alternativ können Sie das Projekt einer anderen Person übertragen. Idealerweise geben Sie diese Person schon im Antrag an, damit dies Gegenstand der Begutachtung werden kann.

Als Emeritus*Emerita ist die Anbindung an die bisherige Einrichtung über die Landeshochschulgesetze gewährleistet. Für Emeriti*Emeritae sowie für Professor*innen im Ruhestand gilt daher, dass für die Antragsberechtigung lediglich zwei Bestätigungen benötigt werden. Aus einer muss hervorgehen, dass ihre ehemalige Universität Ihnen für die gesamte Projektlaufzeit die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung stellt. Die Bestätigung sollte von der Stelle stammen, die zur Nutzungsüberlassung der Infrastruktur befugt ist. In einer zweiten Bestätigung muss uns die zentrale Drittmittelverwaltung der Universität zusichern, dass von ihr im Bewilligungsfall die Verwaltung der für das Projekt gewährten Mittel übernommen wird.

Diese Regelungen sind nicht anwendbar für Emeriti*Emeritae, die an einer anderen Einrichtung weiter forschen möchten. In diesem Fall muss eine vertragliche Anbindung nachgewiesen werden.

Eine Anbindung an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung als Gastwissenschaftler*in reicht für eine Antragsberechtigung bei der DFG leider nicht aus.

Bei der Personenförderung (Walter Benjamin-Programm, Emmy Noether-Programm, Heisenberg-Programm) sowie bei der Eigenen Stelle sind Sie aus dem Ausland für ein Projekt in Deutschland bei Vorliegen der Programmvoraussetzungen grundsätzlich antragsberechtigt. Bitte beachten Sie die besonderen Regelungen zum Walter Benjamin-Stipendium, siehe auch die FAQ zum Walter Benjamin-Programm.

Bei der Projektförderung gilt für Personen, die in ein ausländisches Wissenschaftssystem integriert sind, grundsätzlich, dass diese bei der DFG nicht antragsberechtigt sind. Eine Ausnahme kann zum Tragen kommen/gemacht werden, wenn die antragstellende Person neben ihrer Tätigkeit im Ausland eine vertragliche Anbindung an die inländische wissenschaftliche Einrichtung hat, an der das Projekt durchgeführt werden soll. Aus diesem Vertrag muss die Präsenzpflicht hervorgehen und er muss die beantragte Projektlaufzeit abdecken. Es kann sich dabei um einen Teilzeit-Arbeitsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handeln. Ein üblicher „Gastwissenschaftlervertrag“, der lediglich Arbeitsmöglichkeiten einräumt, genügt nicht. Ein bloßer Lehrauftrag reicht ebenfalls nicht aus.

Der Vertrag muss den Projektaufwand (min. 20 Prozent) umfassen, d.h. die Zeit für den eigenen Anteil am Arbeitsprogramm und für eine eventuell erforderliche Betreuung von mitbeantragtem Personal. Zudem muss die regelmäßige Präsenz vor Ort geregelt sein. Es reicht bspw. nicht aus, einmal im Quartal längere Zeit vor Ort zu sein und das Projekt sonst aus der Ferne zu betreuen. Der Präsenzumfang der antragstellenden Person am Projektort ist als Aspekt der Durchführbarkeit des Vorhabens Bestandteil der Begutachtung und Bewertung.

Zur Einbindung von Wissenschaftler*innen im Ausland in DFG-Projekte siehe FAQ „Wie kann ich Wissenschaftler*innen an ausländischen Forschungseinrichtungen in meinen Antrag einbinden?.

Wissenschaftler*innen aus dem Ausland sind nur in Ausnahmefällen für Projektförderung im Ausland antragsberechtigt. Im Rahmen eines eingerichteten DFG-Schwerpunktprogramms oder einer DFG-Forschungsgruppe können ausnahmsweise einzelne wissenschaftliche Projekte direkt durch die*den Wissenschaftler*in im Ausland bei der DFG beantragt werden, wenn das Projekt im Ausland einen wichtigen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Verbundes leistet und die in Deutschland geplanten Vorhaben um einen wesentlichen Mehrwert ergänzt.

Zudem gibt es die Möglichkeit, im Rahmen besonderer Verfahren (Kooperation mit Nahost und mit Entwicklungsländern) Mittel für die Projektdurchführung von Kooperationspartner*innen im Ausland zu beantragen. Allerdings sind Kooperationspartner*innen im Ausland dabei nicht antragsberechtigt. Es muss sich immer um ein Kooperationsprojekt handeln, bei dem die bei der DFG antragsberechtigte Projektleitung Mittel für den*die Kooperationspartner*in beantragt und diese Mittel später weiterleitet.

Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Die (Trägereinrichtung der) Einrichtung, an der die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, muss grundsätzlich

  • rechtlich selbständig sein,
  • in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert sein oder 
  • als privatrechtliche Institution als gemeinnützig anerkannt sein,
  • die projektspezifisch erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung (Forschungsinfrastruktur) bieten sowie
  • der Projektleitung die sofortige und uneingeschränkte Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in allgemein zugänglicher Form gestatten.

Ausnahmen gibt es für Wissenschaftler*innen, die zwar nicht an einer gemeinnützigen Einrichtung, aber im Allgemeininteresse forschen (z.B. Kliniken privater Krankenhausgesellschaften, private Hochschulen). 

Ob in diesen Fällen eine Antragsberechtigung besteht, muss von der DFG-Geschäftsstelle in jedem Einzelfall geprüft werden. Für die einrichtungsbezogene Prüfung müssen der DFG-Vordruck 4.01 ausgefüllt und die notwendigen Nachweise übersandt werden. Ob Ihre Einrichtung schon geprüft wurde, erfahren Sie vom zuständigen Fachbereich. 

In jedem Falle nicht antragsberechtigt sind Wissenschaftler*innen an Einrichtungen, in denen Forschung aus dem Antrieb, zukünftige Gewinne für diese Unternehmen zu erwirtschaften heraus betrieben wird. Hier kann keine Forschung im Allgemeininteresse festgestellt werden, sodass eine persönliche Antragsberechtigung von Wissenschaftler*innen, die an solchen Einrichtungen, etwa in F&E-Abteilungen von Unternehmen, tätig sind, regelmäßig ausgeschlossen ist.

Kooperationspflicht

Allgemeine Informationen zur Kooperationspflicht entnehmen Sie bitte dem DFG-Vordruck 55.01.

Um einerseits eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, andererseits aber auch der Versäulung des Wissenschaftssystems entgegenzuwirken, sieht die DFG bei Anträgen von unbefristet Beschäftigten an bestimmten außeruniversitären Forschungseinrichtungen (s. FAQ „Gilt das Erfordernis der Kooperationspflicht für alle außeruniversitären Forschungseinrichtungen?) eine Kooperationspflicht vor. 

Die Kooperationspflicht bedeutet, dass ein Antrag nur gemeinsam mit einem*einer Angehörigen einer deutschen Hochschule gestellt werden kann. Dabei müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt bewilligten Mittel für den Angehörigen bzw. die Angehörige der Hochschule bestimmt sein. Diese Voraussetzung sollten Sie bereits bei der Aufstellung der beantragten Mittel berücksichtigen.

Die Kooperationspflicht kann auch ausnahmsweise dadurch erfüllt werden, dass die Federführung für die wissenschaftliche Planung und Durchführung des Gemeinschaftsprojekts bei dem*der Kooperationspartner*in an der deutschen Hochschule liegt. Dies ist im Antrag zu erläutern.

Bei den Modulen Eigene Stelle und Walter Benjamin-Stelle führt der Gedanke der Kooperationspflicht zu einer Mitfinanzierungspflicht der Stelle in Höhe von 45 Prozent durch die außeruniversitäre Forschungseinrichtung. 

Die Kooperationspflicht gilt allerdings nicht bei Anträgen im Rahmen einer Forschungsgruppe, Klinischen Forschungsgruppe, eines Schwerpunktprogramms, im Förderbereich Wissenschaftliche Literatur- und Informationssysteme, zur Förderung einer internationalen Tagung und zur Einrichtung einer Nachwuchs- oder Projektakademie. Bei Reinhart Koselleck-Projekten gelten besondere Regelungen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem DFG-Vordruck 55.01. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen gerne an Ihre fachlichen Ansprechpartner*innen der DFG-Geschäftsstelle.

Die Kooperationspflicht gilt nur für unbefristet Beschäftigte der folgenden Einrichtungen: 

  • Institute oder Mitgliedseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowie einzelne Leibniz-Institute,
  • mit diesen Organisationen assoziierte Forschungseinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln grundfinanziert werden,
  • deutsche Standorte von international getragenen Forschungseinrichtungen, bspw. des European Molecular Biology Laboratory (EMBL). 

Wenn Sie wissen wollen, ob für ihr Institut die Kooperationspflicht gilt, kontaktieren Sie Ihre Verwaltung oder die DFG-Geschäftsstelle. 

Wissenschaftler*innen anderer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen unterliegen aktuell nicht der Kooperationspflicht.

Wenn Sie in einem gemeinsamen Verfahren einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (sog. Doppelberufung) berufen wurden, sind Sie im Einzelverfahren ohne Erfüllung der Kooperationspflicht antragsberechtigt, wenn 

  • Sie Ihren Einzelantrag als Mitglied der Hochschule stellen,
  • die Mittelabwicklung über die Hochschule erfolgen und 
  • das Forschungsprojekt überwiegend an der jeweiligen Hochschule durchgeführt werden soll.

Nein, die Kooperationspflicht kann nur durch einen gemeinsamen Antrag mit einem*einer Angehörigen einer deutschen Hochschule erfüllt werden. Dies gilt auch für gemeinsam gestellte Anträge mit Wissenschaftler*innen aus dem Ausland auf Basis einer internationalen Ausschreibung oder im Rahmen entsprechender Vereinbarungen mit ausländischen Fördereinrichtungen.

In seltenen Fällen entfällt bei einer Ausschreibung das Erfordernis der Kooperationspflicht. Dies kann immer dem entsprechenden Ausschreibungstext der Information für die Wissenschaft entnommen werden.