Die aktuelle Coronavirus-Pandemie und die Bemühungen zu ihrer Bewältigung bestimmen den derzeitigen Alltag vieler Forscherinnen und Forscher. Insbesondere solche mit Care-Aufgaben stehen vor der Herausforderung, wissenschaftliche Tätigkeit und familiäre Verpflichtungen zu vereinbaren. Die DFG versucht, sie dabei durch vielfältige Maßnahmen zu unterstützen. Einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Chancengleichheitsmaßnahmen der DFG finden Sie im Folgenden.
Mit ihrem Schreiben an alle Geförderten vom 17. März 2020 hat die DFG die Möglichkeit der Beantragung von Mehrbedarfen aufgrund von Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der Coronavirus-Pandemie für projektspezifische Verzögerungen eröffnet. Geförderte können zusätzliche Mittel auch in Fällen beantragen, in denen es infolge der Schließung von Kindertagesstätten, Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen sowie damit einhergehender notwendiger Eigenbetreuung der Kinder durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu Ausfällen im Projekt gekommen ist und sich daraus Projektverzögerungen ergeben haben. Im Rahmen des Antrags auf Sofortmaßnahmen für DFG-geförderte Projekte (DFG-Vordruck 41.47) kann dies unter „Sonstiges“ aufgeführt werden.
Dabei gilt: Ein Zusatzbedarf kann prinzipiell nur beantragt werden, wenn das Projekt bis zum 30. Juni 2021 endet und die Laufzeit nicht bereits kostenneutral verlängert wurde. Wenn jedoch eine Laufzeitverlängerung aufgrund von familiären Verpflichtungen (Mutterschutz, Elternzeit, Pflege von Angehörigen) genehmigt wurde, kann die DFG auch Anträgen auf Sofortmaßnahmen entsprechen, die durch eine Laufzeitverlängerung in den begünstigten Zeitraum fallen oder diesen überschreiten.
Angesichts der aktuellen Einschränkungen der Kinderbetreuung im Rahmen der Coronavirus-Pandemie kann aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen Kinderbetreuung auch außerhalb der Randzeiten finanziert werden. „Außerhalb der Randzeiten“ gilt grundsätzlich für Zeiten, in denen keine Kinderbetreuung angeboten wurde beziehungsweise wird, ist also weiter auszulegen als sonst üblich. Selbstverständlich dürfen solche Regelungen die Eindämmungsmaßnahmen von Bund und Ländern nicht umgehen, das heißt, die jeweils vor Ort geltenden Bestimmungen zu den Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen sind zu beachten.
Dabei geht die DFG weiterhin davon aus, dass Eltern sich an der Betreuung der Kinder mit den ortsüblichen Sätzen finanziell beteiligen und dass es sich um ein institutionalisiertes Angebot handelt. Ein direkter Geldfluss an die Eltern darf nicht stattfinden. Wie immer ist dabei auch das Besserstellungsverbot zu beachten: Das heißt, nur wenn die Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung oder der Verbund eine Notfallbetreuung für alle wissenschaftlich tätigen Angehörigen grundsätzlich anbietet, kann diese von DFG-Geförderten genutzt und aus der Pauschale finanziert werden.
Diese rechtlichen Einschränkungen führen aktuell häufig dazu, dass eine Finanzierung von Kinderbetreuungskosten aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen nicht möglich ist. Die Nutzung eines Familienservice durch den Verbund und/oder die Hochschule könnte aber eine Lösung sein, um die Mittel auch gemäß den Vorgaben zielführend einzusetzen.
Darüber hinaus kann die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen für kurzfristige Entlastungsbedarfe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit familiären Verpflichtungen eingesetzt werden. Neben Hilfspersonal für projektspezifische Routinetätigkeiten kann zudem für Teilprojektleitungen mit familiären Belastungen eine Vertretung für projektbezogene Lehre finanziert werden. Zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und familiären Verpflichtungen kann die projektspezifisch notwendige technische Ausstattung (z. B. Laptop, Dockingstation) für einen Heimarbeitsplatz, die nicht aus der Grundausstattung erwartet werden kann, aus der Gleichstellungspauschale finanziert werden. In diesem Zusammenhang gilt der Hinweis, dass in der aktuellen Coronavirus-Pandemie vielerorts ein Heimarbeitsplatz zur Grundausstattung zählt und eine genaue Prüfung vor Ort erfolgen muss.
Gleichstellungsmittel können in angemessenem Umfang auch für kurzfristige individuelle Entlastungsbedarfe von Teilprojektleitenden und in Teilprojekten wissenschaftlich Beschäftigten eingesetzt werden, die aktuell Coronavirus-bedingten besonderen familiären Belastungen ausgesetzt sind. Mögliche Entlastungen, die finanziert werden können, sind etwa projektspezifische Routinetätigkeiten, projektbezogene Lehre oder die Finanzierung einer Person als Technische Assistenz (TA) oder wissenschaftliche Hilfskraft.
In Sonderforschungsbereichen können zudem Verträge des wissenschaftlichen Personals, dessen Arbeitsvertrag im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 endet, ausnahmsweise aus bewilligten Gleichstellungsmitteln bis zu drei Monate länger finanziert werden.
Anträge an die DFG sollen allein aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualität bewertet werden. Daher weist die DFG seit geraumer Zeit Gutachterinnen und Gutachter sowie Mitglieder der Fachkollegien darauf hin, individuelle Umstände wie lange, schwere Krankheit oder Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
Auch die Coronavirus-Pandemie hat die persönliche Situation der Antragstellenden erheblich verändert und zu Verzögerungen geführt, die nichts mit der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellenden zu tun haben – beispielsweise auch durch den Ausfall von Kinderbetreuung. Um eine Fehlbeurteilung zu verhindern, können Antragstellende im Lebenslauf, bei der Beschreibung der Vorarbeiten oder an anderer geeigneter Stelle im Antrag die Gutachterinnen und Gutachter über Ausfallzeiten oder ein pandemiebedingtes besonderes Vorgehen bei ihrer Arbeit informieren.
Für Rückfragen steht das Team Chancengleichheit gerne bereit unter:
Fragen zu Anträgen auf Sofortmaßnahmen für DFG-geförderte Projekte richten Sie bitte an:
Das Schreiben an alle Geförderten finden Sie hier:
Zum DFG-Vordruck 41.47 gelangen Sie hier: