Ab 1.1.2023 sind nur noch Einrichtungen zum Erhalt der PP berechtigt, die sich Leitlinien zur Verwendung der DFG-Programmpauschale gegeben haben
Seit 2007 gewährt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zusätzlich zu den bewilligten Projektmitteln die sogenannte Programmpauschale (PP). Während zunächst 20 Prozent der direkten Projektmittel als Programmpauschale gefördert wurden, erhöhte sich der Anteil ab dem 1.1.2016 auf 22 Prozent. Bis heute ist in allen Vereinbarungen zur Programmpauschale festgelegt, dass sie nicht zur Verstärkung von direkten Projektausgaben verwendet werden darf, sondern ausschließlich zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, variablen Projektausgaben, die unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden. Zur Wirksamkeit und zweckentsprechenden Verwendung der Programmpauschale hat der Bundesrechnungshof 2021 einen Prüfbericht erstellt und vorgelegt. Diesen Bericht hat der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages im Mai 2021 zustimmend zur Kenntnis genommen und auf seine Empfehlungen hin Beschlüsse gefasst. Gefordert wird unter anderem, dass die Programmpauschalenregelungen der DFG präzisiert und Leitlinien zur bestimmungsgemäßen Verausgabung der DFG-Programmpauschalen eingeführt werden.
Die DFG hat nun im Austausch mit Zuwendungsgebern und geförderten Einrichtungen Änderungen der Verwendungsrichtlinien entwickelt, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen. Zum einen enthalten sie präzisierende Rahmenvorgaben für die Verwendung der DFG-Programmpauschale, zum anderen soll den Einrichtungen durch das sogenannte Leitlinienmodell die Möglichkeit geboten werden, die ordnungsgemäße Verwendung einrichtungsbezogen umzusetzen. Die DFG wird daher keine verbindliche Leitlinie vorschreiben, sondern Mindestvorgaben machen und dazu eine Musterleitlinie anbieten. Anhand dieser Vorgaben müssen die geförderten Einrichtungen selbst Leitlinien beschließen, mit denen die Verwendung der DFG-Programmpauschale nachprüfbar umgesetzt wird, und der DFG zurückmelden, dass die einrichtungsbezogene Leitlinie vorliegt.
Der Anpassungsbedarf betrifft alle Verwendungsrichtlinien zu Förderprogrammen, in denen die DFG-Programmpauschale (oder auch eine Projektpauschale) bewilligt wird, z. B. die Bereiche Sachbeihilfe, Sonderforschungsbereiche (SFB), Exzellenzstrategie (ExStra) und Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI).
Wesentliche angepasste Inhalte der Verwendungsrichtlinien sind:
Um die üblichen Herausforderungen zum Jahresende (Weihnachtsferien, Jahresabschlussarbeiten usw.) zu berücksichtigen und auch der DFG-Geschäftsstelle einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, ihre Meldungen zu verarbeiten, wird es Übergangsregelungen geben. Damit wird gewährleistet, dass Verarbeitungsrückstände nicht zu Nachteilen für die geförderten Einrichtungen führen. Über das Ende dieser Übergangsfristen wird die DFG gesondert informieren. Die neuen Regelungen gelten für alle Förderprogramme, für die nach dem jeweiligen Fördervertrag die neuen Verwendungsrichtlinien maßgeblich sein werden. Zur administrativen Vereinfachung wird es den geförderten Einrichtungen jedoch freistehen, die Geltung der Leitlinie auch auf „Altfälle“ zu übertragen.
Für weitere Informationen und auch zu einem direkten Austausch wird die DFG eine virtuelle Veranstaltung für Fragen zu den Neuregelungen durchführen. Die virtuelle Veranstaltung wird am 29. August 2022 stattfinden. Die Anmeldung kann bis zum
24. August 2022 erfolgen.
Informationen zu den Neuregelungen zur Programmpauschale: