Information für die Wissenschaft Nr. 30 | 28. März 2024

Fördermöglichkeiten Hochdurchsatzsequenzierung

DFG eröffnet weitere Möglichkeiten zur Beantragung von Sequenzierkosten in Projekten 

Die vom Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eingerichtete Förderinitiative Hochdurchsatzsequenzierung (Next Generation Sequencing, NGS) lief zum Jahresende 2023 aus, an den von der DFG bisher geförderten NGS-Kompetenzzentren werden Sequenzierungen aber weiterhin durchgeführt. Wie im April 2022 angekündigt, bietet die DFG nun weitere Möglichkeiten an, Fördermittel für Projekte mit hohen Sequenzierkosten zusammen mit akademischen Sequenziereinrichtungen zu beantragen. Weiterhin können Projekte mit Sequenzierkosten im medizinischen wie im nicht medizinischen Umfeld gefördert werden. Diese können wie bisher alle Taxa umfassen.

Anstelle von Ausschreibungen erfolgt die Antragstellung auf Fördermittel für Projekte mit einem Sequenzierkostenbedarf jeweils zwischen 100 000 und 1 Million Euro im regulären Fördergeschäft der DFG unter Einführung einer sogenannten infrastrukturellen Co-Antragstellung. Dafür können akademische Sequenziereinrichtungen aus Deutschland ab sofort über die direkte Beteiligung des*der Leiter*in einer solchen Einrichtung in Sachbeihilfeanträge (auch im Rahmen der Förderverfahren Forschungsgruppe, Klinische Forschungsgruppe und Schwerpunktprogramm) als infrastrukturelle Co-Antragsteller*innen integriert werden. Damit entfällt die bisherige Beschränkung auf die Nutzung ausgewählter NGS-Kompetenzzentren. Erfüllen müssen solche akademischen Sequenziereinrichtungen die im Merkblatt 55.04 geschilderten Voraussetzungen für die Anerkennung von Nutzungskosten. Insbesondere muss eine Nutzungsordnung vorliegen. Bezüglich der Kalkulation der Kosten ist Abschnitt IIA im Merkblatt 54.020 zu beachten.

Grundlage für Projektanträge in den genannten Förderverfahren ist das Merkblatt 54.01. Es werden mindestens zwei Antragsteller*innen erwartet: 1) wissenschaftlich projektverantwortliche Personen und 2) akademische Leiter*innen von Sequenziereinrichtungen (z. B. Sequenzierzentrum oder Core Facility) als infrastrukturelle Co-Antragsteller*innen. Zu beachten sind die Hinweise und Regelungen im Ergänzenden Leitfaden (54.020). Übliche Projektkosten werden von der wissenschaftlich verantwortlichen Person beantragt. Die entsprechende NGS-Kostenposition beantragt die als co-antragstellende Person zugeordnete akademischen Leitung der Sequenziereinrichtung – andere Kostenpositionen sind für den*die infrastrukturelle Co-Antragsteller*in nicht zulässig.  

Die Anträge werden nach der abgeschlossenen schriftlichen Begutachtung in den fachlich einschlägigen Fachkollegien bewertet.

Antragsteller*innen steht es weiterhin frei, nicht gemeinnützige Serviceeinrichtungen im In- und Ausland und/oder kommerzielle Anbieter in Anträgen als Serviceerbringer für NGS zu benennen, ohne das Modul „Serviceleistungen“ auszuwählen. Insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung datenschutzrechtlicher Aspekte und den Schutz der Rechte an den Daten sind je nach Höhe der Kosten und Standort des Anbieters entsprechende Begründungen mitzuliefern. Bei Antragssummen für NGS-Kosten unter 100 000 Euro kann – wie bisher – innerhalb der Verfahren die Beantragung im Rahmen des jeweiligen Basismoduls erfolgen.

Weiterführende Informationen

DFG-Vordruck 54.01 Leitfaden für die Antragstellung – Projektanträge (deutsch oder englisch):

DFG-Ergänzender Leitfaden 54.020 zur Antragstellung mit Serviceleistungen (Sequenzierkosten):

DFG-Vordruck 55.04 Hinweise zu Gerätenutzungskosten und zu Gerätezentren (deutsch oder englisch):

„Fördermöglichkeiten für Hochdurchsatzsequenzierung“ (Information für die Wissenschaft Nr. 30, 20. April 2022):

Ansprechpersonen bei der DFG

Für wissenschaftliche Antragsteller*innen

Dr. Nikolai Raffler
E-Mail: Nikolai.Raffler@dfg.de
Telefon: +49 (228) 885-2441

Für NGS-Serviceeinrichtungen

Dr. Gunter Merdes
E-Mail: gunter.merdes@dfg.de
Telefon: +49 (228) 885-2476