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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Exzellenzstrategie

Die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Exzellenzstrategie sollen Antragstellenden dabei helfen, ihre Skizzen und Anträge vorzubereiten. Sie erläutern und ergänzen einzelne Punkte in den Merkblättern und Vordrucken. Die FAQ sind nach Aktualität sortiert, die neuesten Beiträge befinden sich oben.

Weitere FAQ zu Publikationsverzeichnissen und Lebensläufen finden Sie unter FAQ: Publikationsverzeichnisse und Fragen zum Lebensläufe.

Die Schreiben werden voraussichtlich Ende Juni (mit etwas zeitlichem Versatz) bereitgestellt werden.

Die Projektmittel, die der Finanzierung Ihrer Stelle dienen, sind projektspezifisch zu verwenden. Ihre Beteiligung an der Lehre ist möglich. Ihre Mitwirkung an weiteren, z.B. zusätzlich eingeworbenen Projekten ist möglich, sofern diese Projekte in einem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang zu den Zielen des Exzellenzclusters stehen. Ein geeigneter Nachweis dieses Zusammenhangs ist auf Nachfrage zu erbringen.

Sowohl Institutionen als auch Einzelpersonen können in einen Exzellencluster eingebunden sein.

Für die Einbindung von Institutionen gibt es drei unterschiedliche Kategorien. Diese unterscheiden sich i.W. danach,

  • welcher Typ von Institution eingebunden werden kann,
  • an welchen Fördermitteln die Institution partizipieren kann,
  • welche Konsequenzen eine Einbindung für die zweite Förderlinie „Exzellenzuniversitäten“ hat.

1. Antragstellende Universität(en):

Antragsberechtigt im Exzellenzcluster-Programm sind ausschließlich Universitäten. Ein Exzellenzcluster kann von einer Universität oder von mehreren Universitäten gemeinsam beantragt werden („Verbundantrag“). Eine der antragstellenden Universitäten ist als mittelverwaltende Universität zu benennen. Diese Unterscheidung ist rein administrativer Natur; eine Hierarchisierung innerhalb der antragstellenden Universitäten wird damit nicht vorgenommen. Die mittelverwaltende Universität ist die alleinige Vertragspartnerin der DFG, erhält die bewilligten Mittel und reicht sie an die mitantragstellenden und beteiligten Einrichtungen weiter. Jede antragstellende Universität eines Exzellenzclusters partizipiert damit sowohl an den direkten Projektmitteln als auch an der Programmpauschale.

Ausschließlich antragstellende Universitäten haben die Möglichkeit, über den Exzellenzcluster auch die (anteilige) Universitätspauschale einzuwerben. Ebenso können sich nur die antragstellenden Universitäten eines Exzellenzclusters dessen Bewilligung als Fördervoraussetzung für die zweite Förderlinie der Exzellenzstrategie - Exzellenzuniversitäten - anerkennen lassen.

Bei Exzellenzclustern mit vier oder mehr antragstellenden Universitäten wird die Bewilligung jedoch höchstens drei der antragstellenden Universitäten als Fördervoraussetzung anerkannt. Welchen Universitäten eines Exzellenzclusters diese Qualifikation angerechnet werden soll, legen die Universitäten selbst fest. Die antragstellenden Universitäten prägen den Exzellenzcluster durch ihre vertiefte und formalisierte Kooperation wesentlich und werden umgekehrt in besonderer Weise von ihm in ihrer Profilierung gefördert. Daher dürfen bei neu beantragten Exzellenzclustern in der Antragsphase nur diejenigen antragstellende Universitäten sein, die bereits Antragstellende der eingeladenen Antragsskizze waren.

2. Beteiligte Institutionen:

Diese Kategorie steht allen Hochschulen und gemeinnützigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland offen. Beteiligte Institutionen bringen eigene Kompetenzen und Ressourcen in den Exzellenzcluster ein. Umgekehrt können sie über die Weiterleitung von Mitteln (gemäß Verwendungsrichtlinien) auch an den Projektmitteln und der Programmpauschale des Exzellenzclusters partizipieren. Sie können aber keine (anteilige) Universitätspauschale beantragen und ihre Mitwirkung auch nicht als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität geltend machen.

In besonderen Fällen können auch Einrichtungen im Ausland als Beteiligte Institution in den Exzellenzcluster integriert werden. Hier gelten aber – neben den o.g. Vorgaben – weitere Einschränkungen zu Mittelweiterleitung und -verwendung. Insbesondere darf die Programmpauschale nicht an eine ausländische Einrichtung weitergeleitet werden.

3. Institutionelle Kooperationspartner:

Diese Kategorie steht öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland offen. Institutionelle Kooperationspartner sind in der Regel über einen Kooperationsvertrag mit dem Exzellenzcluster verbunden, der die Grundlage für eine intensive Zusammenarbeit darstellt; sie bringen eigene Mittel und Ressourcen in die Zusammenarbeit ein, sie erhalten aber in der Regel keine Fördermittel aus dem Exzellenzcluster.

In der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern (BLV) ist festgeschrieben, dass die Auslauffinanzierung degressiv für höchstens zwei Jahre gewährt wird und sich grundsätzlich „auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel“ beschränken soll. Es ist geplant, dass zumindest im 1. Jahr die Auslauffinanzierung bei mindestens 50% des status quo (=Bewilligungssumme des Vorjahres ohne eine evtl. hinzukommende erneute Bewilligung) liegen soll. Weitergehende Aussagen sind schwierig, da die BLV weder Höhe noch Dauer verbindlich festlegt und die Exzellenzkommission die Höhe der Auslauffinanzierung somit erst in Kenntnis der Gesamtfördersituation im Mai 2025 konkretisieren wird.

Die vollständigen Bewertungen und Empfehlungen der Begutachtungsgruppen und eventuelle Hinweise des Entscheidungsgremiums (Expertengremium für Antragsskizzen, Exzellenzkommission für Anträge) werden den antragstellenden Universitäten sowie den Sprecher*innen nach der Entscheidung schriftlich übermittelt.

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen ist im Falle von Mittelflüssen zwischen der mittelverwaltenden Hochschule und ggf. weiteren Einrichtungen erforderlich und sollte spätestens vor dem ersten Mittelfluss erfolgen. Die weiteren Einrichtungen sind auf die Einhaltung der Verwendungsrichtlinien (www.dfg.de/formulare/exstra200/) zu verpflichten. Eine Vorlage bei der DFG ist grundsätzlich nicht erforderlich, weder im Zusammenhang mit der Antragstellung noch im Fall einer Bewilligung. Es ist es aber möglich, dass im Rahmen der Verwendungsprüfung durch die DFG oder Dritte solche Vereinbarungen vorgelegt werden müssen und überprüft werden.

Die Regelungen der DFG-Musterverträge können angepasst werden, sofern zentrale Punkte wie zum Beispiel zur Publikationsfreiheit nicht substanziell verändert werden.

Die DFG-Musterverträge stehen in deutschen und englischen Versionen auf der DFG-Webseite zur Verfügung, siehe

Es existiert eine vollständige Deckungsfähigkeit zwischen Personal-, Sach- und Investitionsmitteln in der Förderlinie Exzellenzcluster. Unterjährige Änderungen müssen nicht mit der DFG abgestimmt, aber natürlich intern dokumentiert werden und mit den Regelungen der Verwendungsrichtlinien konform sein.

Ja, bis zu drei Sprecher*innen können genannt werden. Eine dieser Personen muss gegenüber der DFG als „vertretungsberechtigt“ benannt werden und sollte an der mittelverwaltenden Hochschule angestellt sein.

Ja, gemäß der dafür in der Ordnung des Exzellenzclusters vorzusehenden Regelungen. Die mittelverwaltende Universität sollte jedoch innerhalb der siebenjährigen Förderperiode nicht wechseln.

Diese Unterscheidung ist rein administrativer Natur; eine Hierarchisierung innerhalb der antragstellenden Universitäten wird damit nicht vorgenommen. Die mittelverwaltende Universität ist die alleinige Vertragspartnerin der DFG, erhält die bewilligten Mittel und leitet sie an die mitantragstellenden und beteiligten Einrichtungen weiter. Auch bei den statistischen Berichterstattungen über die Förderung werden alle antragstellenden Universitäten von der DFG gleichbehandelt.

Die DFG hat in den letzten Jahren umfangreiche Stellungnahmen und Analysen zum wissenschaftlichen Publizieren und zum Open-Access vorgelegt:

Eine Zusammenfassung zu den DFG-Leitlinien im Umgang mit Forschungsdaten finden Sie unter:

Wenn bei der Verwendung der Mittel sichergestellt ist, dass über den Exzellenzcluster nur solche Kosten in Anschlag gebracht und abgerechnet werden, die durch den Exzellenzcluster-spezifischen Bedarf entstehen, ist dies möglich. Die Übernahme der Grundkosten für Graduiertenschulen oder ähnliche Einrichtungen der strukturierten Graduiertenbetreuung an den antragstellenden Einrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Universitäten.

Die Programmpauschale dient der Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, variablen Projektkosten, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Universitätspauschale um direkte Projektmittel; d.h., eine Deckungsfähigkeit zwischen der Universitätspauschale und den indirekten Kosten der Programmpauschale ist nicht gegeben. Mit der Universitätspauschale sollen Maßnahmen zur Stärkung von Strategie und Governance der Hochschule finanziert werden sollen. Sie muss daher im Gegensatz zur Programmpauschale im Antrag inhaltlich begründet werden und wird begutachtet.

Bewilligt wird die Universitätspauschale separat vom Exzellenzcluster und für alle Exzellenzcluster einer Hochschule zusammen. Hierbei muss eine konkrete Verwendungsplanung erstellt und der DFG vorgelegt werden.

Die Mittel dürfen für Personal, Sachausgaben und Investitionen verwendet werden. Auch die Finanzierung von Infrastrukturen im Sinne von Core Facilities für den Exzellenzcluster ist möglich. Detaillierte Regelungen sind den Verwendungsrichtlinien für Exzellenzcluster zu entnehmen:

Ja.

Die Kosten für eventuelle Personalkostensteigerungen sollten bereits in der Finanzplanung der Skizzen und Anträge berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Bewilligungssummen aufgrund von Personalkostensteigerungen wird nicht möglich sein.

Das Expertengremium hat eine hohe Wertschätzung für die mögliche Flexibilität bei der Größe von Exzellenzclustern zum Ausdruck gebracht, und trägt den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten breiten Korridor der jährlichen Fördersummen (3-10 Mio. Euro inkl. Programmpauschale) aktiv mit. Diese Variabilität soll auch in den Begutachtungen und Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der Mittel im Verhältnis zur Zielsetzung des beantragten Exzellenzclusters ist daher ein wichtiges Kriterium.

Das ist möglich - als klar definierte eigenständige Einheit innerhalb der Gesamtstruktur des Exzellenzclusters. Eine Doppelförderung derselben Arbeiten ist nicht möglich. Über den Exzellenzcluster finanzierte Promovierende können aber z.B. (als Assoziierte) an Qualifizierungsmaßnahmen von GRK, SFB und FOR teilnehmen.

Transfer und Translation von wissenschaftlichen Ergebnissen im Rahmen der Exzellenzcluster werden ausdrücklich begrüßt und können aus Mitteln des Exzellenzclusters gefördert werden, sofern die Thematik des Verbunds entsprechende Ansätze ermöglicht. Es besteht jedoch keine explizite Erwartung, dass jeder Exzellenzcluster Transfer- bzw. Translationsaktivitäten entfaltet.

Im Gegensatz zur „institutionellen Förderung“ der Exzellenzuniversitäten bedeutet die „projektförmige Förderung“ der Exzellenzcluster, dass es sich grundsätzlich um eine befristete Förderung handelt. „Projektförmigkeit“ bedeutet aber keineswegs, dass Exzellenzcluster zwingend durch Teilprojekte strukturiert werden müssten. Die Exzellenzcluster sind in der Wahl ihrer Binnenstruktur und Organisationsformen nicht festgelegt. Sie sollen ihre Struktur und Elemente so wählen, wie es für die jeweiligen wissenschaftlichen Fragestellungen am geeignetsten erscheint.

Der wissenschaftliche und strukturelle Schwerpunkt eines Exzellenzclusters muss bei den antragstellenden Universitäten liegen und in der Begutachtung hinsichtlich der anzulegenden Kriterien überzeugen. Formale Obergrenzen, z.B. für den Anteil von maßgeblich beteiligten Forscher*innen an den beteiligten außeruniversitären Institutionen, gibt es nicht.