FAQ: Forschungsimpulse

1. Einwerben eines Forschungsimpulses – Rahmenbedingungen

Es ist geplant, eine Ausschreibungsrunde pro Jahr durchzuführen. Insgesamt sind zunächst fünf Ausschreibungsrunden geplant.

Die große Resonanz der HAW und FH auf das FIP-Programm erfordert eine vorgeschaltete Skizzenphase, um besonders aussichtsreichen Initiativen angemessene Begutachtungszeit widmen zu können. Sowohl die Skizzen als auch die Anträge werden von Begutachtungsgruppen evaluiert, die fachlich auf die Forschungsthematik abgestimmt und aus renommierten Expert*innen zusammengesetzt sind. In der ersten Stufe findet die Vorauswahl ausschließlich auf Basis der schriftlich vorgelegten Skizzen statt. In der zweiten Stufe – der Antragsphase – werden ausgewählte Initiativen zusätzlich vor Ort, am Hochschulstandort, begutachtet. 

Die Schritte des FIP-Antragsverfahrens sind also: 

  • Einreichung einer Absichtserklärung (zwingend erforderlich, aber nicht entscheidungsrelevant; dient der DFG ausschließlich zur Vorauswahl passfähiger Begutachtungsgruppen und zur vorbereitenden Organisation der Begutachtungen)
  • Einreichung einer Skizze (auf deren Basis in einem aufwendigen Begutachtungsverfahren eine Vorauswahl von Initiativen getroffen wird) 
  • Einreichung eines Antrags (nach Empfehlung durch die DFG im Falle einer erfolgreich evaluierten Skizze; Basis für die V-Ort-Begutachtung)

Wenn Sie zur Antragstellung aufgefordert worden sind, können Sie den Antrag ausarbeiten. Dabei dürfen grundsätzlich alle Angaben, die in der Antragsskizze gemacht worden sind, geändert werden. Bitte beachten Sie, dass größere Änderungen (wie zum Beispiel eine Änderung der Sprecherperson oder der inhaltlichen Ausrichtung) bei der Begutachtung zu Fragen führen werden und daher begründet werden sollten.

Ein Forschungsimpuls kann ausschließlich für eine Förderperiode von fünf Jahren beantragt werden. Um Forschungsschwerpunkte und -bedingungen an den Hochschulen nachhaltig zu stärken und damit eines der wesentlichen Ziele des neuen Förderinstruments zu erreichen, schafft eine verhältnismäßig lange Förderdauer deutlich bessere Voraussetzungen als eine kürzere Laufzeit.

Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln können durchaus ein Kriterium für die Bewertung der Qualifikation von beteiligten Forscher*innen sein, wobei dies natürlich nicht nur für DFG-Mittel gilt. Insofern ist eine Erfahrung mit anderen Verfahren der DFG keine Voraussetzung, um sich an der Beantragung eines Forschungsimpulses beteiligen zu dürfen.

Von Seiten der DFG gibt es keinerlei Beschränkung hinsichtlich der maximalen Anzahl an Personen, die sich an einem Antrag beteiligen. Diese Entscheidung obliegt jeder HAW oder FH, die einen Antrag stellt, und sollte sich aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen ergeben. Hinsichtlich des maximal beantragbaren Budgets von 1 Million Euro pro Jahr und Antrag erscheint eine Gruppengröße von fünf bis zehn federführend Beteiligten als sinnvoll, wobei diese auch unter- oder überschritten werden darf.

Mit Blick auf die Suche nach fachlich geeigneten Gutachter*innen sollten die Antragsdokumente nach Möglichkeit in englischer Sprache verfasst werden, sofern keine wichtigen inhaltlichen Gründe dagegenstehen. Sie können sich aber auch an der Sprache orientieren, in der wissenschaftliche Veröffentlichungen in dem betreffenden Fachgebiet in der Regel erfolgen.

Da es sich bei den Forschungsimpulsen um ein themenoffenes Programm handelt und Anträge aus allen Wissenschaftsgebieten in Konkurrenz zueinander stehen, spielt die Fächerstruktur der DFG im Entscheidungsprozess keine Rolle. Die Zusammenstellung der Begutachtungsgruppe orientiert sich allein am fachlichen Zuschnitt der jeweiligen Skizze bzw. des jeweiligen Antrages und kann durchaus stark disziplinenübergreifend sein. 

2. Einwerben eines Forschungsimpulses – Antragsberechtigung

Jede antragsberechtige HAW oder FH kann pro Ausschreibungsrunde eine Skizze einreichen und in der Folge maximal einen Antrag auf Einrichtung eines Forschungsimpulses stellen. Mit Blick darauf, dass pro Runde nur fünf bis sieben Vorhaben in die Förderung aufgenommen werden können, ist mit einem überaus kompetitiven Auswahlverfahren zu rechnen, in dem möglichst vielen Hochschulen eine erfolgreiche Antragstellung ermöglicht werden soll. Dennoch ist es möglich, dass mehrere Forschungsimpuls-Initiativen einer Hochschule gefördert werden, wenn sich diese in verschiedenen Ausschreibungsrunden jeweils erfolgreich durchgesetzt haben.

Auch Hochschulen in privater Trägerschaft sind antragsberechtigt, solange sie als gemeinnützig anerkannt sind und die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis umsetzen.

Eine einschlägige Publikationsbilanz ist ein wichtiges und hilfreiches, aber keineswegs das einzige Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation eines*einer Wissenschaftler*in. Je nach Spezialgebiet und vorgesehener Rolle innerhalb des beantragten Forschungsimpulses kann auch entsprechende Praxiserfahrung sehr wichtig sein und als wesentlicher Qualifikationsnachweis dienen.

Nein, das Vorhandensein eines eigenen Promotionsrechts ist keine Voraussetzung für die Antragsberechtigung einer HAW oder FH im Förderprogramm „Forschungsimpulse“.

Auch Kunsthochschulen, sofern sie nicht einer Universität gleichgestellt sind, sind antragsberechtigt. Sie müssen als gemeinnützig anerkannt sein und die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis umsetzen.

Sie können einen Antrag / eine Skizze überarbeiten und in Form einer Skizze in einer der darauffolgenden Ausschreibungsrunden erneut einreichen. Es empfiehlt sich, die Hinweise der Begutachtungsgruppe zu beachten und ggf. auch das Gespräch mit der Geschäftsstelle der DFG zu suchen. 

3. Einwerben eines Forschungsimpulses – Einreichung über das elan-Portal

Elan ist das elektronische Portal der DFG rund um Antragstellungen (www.dfg.de/elan). Jede*r Wissenschaftler*in kann sich jederzeit ein elan-Konto einrichten, auch unabhängig von einer unmittelbar anstehenden Antragstellung. Tatsächlich empfiehlt sich eine frühzeitige elan-Registrierung, da diese technisch bedingt einige Tage in Anspruch nimmt. In der Skizzenphase benötigt lediglich die einreichende Person, also der*die Sprecher*in, ein elan-Konto. Bei Antragseinreichung müssen alle federführenden Forscher*innen in elan registriert sein.

Da für die Einrichtung eines elan-Benutzerkontos mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, planen Sie hierfür bitte mindestens eine Woche Vorlauf ein. Bitte stellen Sie – insbesondere für den*die Sprecher*in sowie für die Hochschulleitung – vor einer Einreichung sicher, dass die in elan hinterlegten Kontaktdaten aktuell sind. 

elan-Accounts sind personengebunden. Absichtserklärung, Skizze und Antrag sind aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedingt durch den*die Sprecher*in einzureichen. Dafür ist ein persönliches elan-Konto notwendig. Als Sprecher*in werden Sie die zentrale Ansprechperson für die DFG sein. Außerdem muss das digital generierte Quittungsdokument, welches Sie nach Einreichen des Antrages über das elan-Portal erhalten, von Ihnen sowie von der Leitung der FH/ HAW unterschrieben und innerhalb von fünf Werktagen per Post an die Geschäftsstelle gesendet werden.

Nein, Antragsskizzen / Anträge sind lediglich auf elektronischem Wege über elan einzureichen.

4. Gestaltung eines Forschungsimpulses – Inhalte

Grundsätzlich ist beides möglich, wobei sich eine Antragstellung innerhalb eines bestehenden Forschungsschwerpunktes eher anbietet. Wenn mithilfe eines Forschungsimpulses ein neuer thematischer Schwerpunkt etabliert werden soll, bedarf dies einer besonders intensiven Vorbereitung sowie weiterer, über den Impuls hinausgehender Aktivitäten, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Verankerung des neuen Schwerpunktes zu schaffen.

Wesentliches Programmziel ist die Erschließung der Potenziale besonders forschungsorientierter HAWs und FHs. Einschlägige Vorarbeiten, die grundsätzliche Potenziale und Machbarkeiten geplanter Ansätze belegen, werden als Voraussetzung für eine erfolgversprechende Antragstellung gesehen. Gleichzeitig sollte aus den Anträgen auch klar hervorgehen, inwieweit die Beteiligten über existierende Arbeiten hinauszugehen planen.

Diese Ausrichtung ergibt sich aus der Satzung der DFG, der zufolge der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten darin besteht, aus der Wissenschaft selbst entwickelte Vorhaben im Bereich der erkenntnisgeleiteten Forschung zu fördern. Das Adjektiv bezieht sich dabei auf die Motivation, die einem Forschungsvorhaben zugrunde liegt. Diese speist sich bei DFG-geförderten Vorhaben typischerweise aus der Neugierde heraus, eine Forschungsfrage zu beantworten und weniger aus dem Ansporn, ein praktisches Problem zu lösen.

Der Anspruch erkenntnisorientierter Forschungsvorhaben ist insofern immer ein innovativer. Gleichzeitig können auch erkenntnisorientierte Forschungsvorhaben einen Anwendungsbezug aufweisen, beispielsweise indem sie als Ausgangspunkte für neue Anwendungen dienen.

Ja, dies ist möglich, aber nicht erforderlich. Verschiedene Forschungsimpulse können strukturell sehr unterschiedlich ausgerichtet sein, die Entscheidung im Einzelfall sollte sich an der (inhaltlichen) Ausrichtung und an der Zielsetzung des Forschungsimpulses orientieren.

Das Ziel der Ausbildung und Vertiefung fachlicher Schwerpunkte bezieht sich auf die zur Antragstellung aufgerufenen Hochschulen, die in der Regel selbst entscheiden, auf welche Forschungsgebiete sie einen besonderen Fokus legen. Die gewählten Forschungsgebiete können gerne auch interdisziplinär angelegt sein. Meist handelt es sich dabei um Bereiche, zu denen Forscher*innen an der Einrichtung bereits in der Vergangenheit signifikante Beiträge geleistet haben oder bei denen aus anderen Gründen (zum Beispiel dem Vorhandensein von Speziallaboren oder der Verfügbarkeit leistungsstarker Kooperationspartner) besonders gute Voraussetzungen bestehen, auf hohem Niveau zu forschen.

Diese Entscheidung obliegt den antragstellenden Hochschulen. Wichtig ist, dass durch die Zusammenarbeit im Verbund ein erkennbares Profil und ein erkennbarer Forschungsschwerpunkt entstehen. Dies zu gewährleisten wird umso herausfordernder, je weiter die Spezialgebiete der beteiligten Forschenden inhaltlich auseinander liegen.

Wie in allen Programmen der DFG wird auch bei den Forschungsimpulsen eine angemessene Grundausstattung erwartet und sollte die Förderung auch über die maximal mögliche Laufzeit des jeweiligen FIP hinaus einen nachhaltigen Effekt erzielen. Hierbei bestehen sehr unterschiedliche organisatorische und rechtliche Gegebenheiten in den jeweiligen Ländern, denen bei der Beurteilung der jeweiligen Unterstützung im Begutachtungsprozess Rechnung zu tragen ist.

Sollen in einem Projekt Untersuchungen am Menschen, an identifizierbarem menschlichem Material oder mit identifizierbaren personenbezogenen Daten erfolgen, ist die positive Stellungnahme (Ethikvotum) der örtlich zuständigen Ethikkommission erforderlich. Forscher*innen haben die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Hochschulen und Leitungen wissenschaftlicher Einrichtungen tragen Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen.

Das befürwortende Votum der Ethikkommission muss den Forscher*innen rechtzeitig vor Forschungsbeginn vorliegen, darf nicht älter als zwei Jahre sein und muss sich hinreichend spezifisch auf das Forschungsprojekt und die Projektverantwortlichen beziehen. Weitere, für den jeweiligen Wissenschaftsbereich spezifische Informationen sind auf der folgenden FAQ-Seite verlinkt.

Die jeweilige Schwerpunktsetzung in der Antragsgestaltung obliegt den Antragsteller*innen. Leitend sollten die Kriterien, genannt im DFG-Vordruck 1.314, sein. Hierbei stehen die Qualität der geplanten Forschung sowie Aspekte der Schwerpunktbildung im Zentrum der Begutachtung.

Ein fachspezifisch adäquates Forschungsdatenmanagement (FDM) ist wesentlicher Bestandteil qualitätsorientierter und anschlussfähiger Forschung. Der Umgang mit Forschungsdaten/-objekten muss sorgfältig geplant, dokumentiert und beschrieben werden. Nachnutzungsmöglichkeit sollte, wann immer möglich, angestrebt werden. Der DFG-Kodex (z.B. Leitlinien 12, 13, 17) verpflichtet zu einem adäquaten Umgang mit Forschungsdaten und definiert Verantwortlichkeiten der Forscher*innen und forschenden Institutionen.

Die DFG bietet umfangreiche Informationen und Unterstützung zum FDM in DFG-Projekten, die auf der Website Umgang mit Forschungsdaten zusammengefasst sind. Ausführungen zum FDM sind Teil der Begutachtung sowie der Berichtspflicht nach Projektende. Es wird empfohlen frühzeitig (bereits während der Projektplanung) Kontakt zu einem Forschungsdatenzentrum und / oder Repositorium aufzunehmen. 

5. Gestaltung eines Forschungsimpulses – Personen

Dies ist innerhalb der gesamten Laufzeit durchaus möglich, sowohl innerhalb einer Förderperiode als auch bei einem Fortsetzungsantrag. Eine Person könnte zum Beispiel in der ersten Förderperiode von fünf Jahren aufgebaut werden, um in der zweiten Förderperiode eine tragende Rolle auszuüben.

Der*die Sprecher*in sollte für die gesamte Dauer der ersten Förderperiode dem FIP vorstehen. Dies ist ein ebenso tragendes wie repräsentatives Amt. Innerhalb des Forschungsimpulses übernimmt der*die Sprecher*in eine führende Rolle. Nach außen ist diese Person zentraler Ansprechpartner für die DFG und sichtbares Aushängeschild für den Forschungsimpuls. Aufgrund dieser sehr wichtigen Funktion muss der*die Sprecher*in im Hauptamt unbefristet dienstrechtlich berufene*r Professor*in der antragstellenden Hochschule sein und die Anliegen des Forschungsimpulses in den Gremien der Hochschule vertreten können. Wenn dies entsprechend vorbereitet ist, kann in einer möglichen zweiten Förderperiode eine andere Person das Sprecheramt ausüben.

Antragstellerin ist formal die HAW oder FH, an der die beteiligten Forscher*innen maßgeblich tätig sind. Innerhalb der Gruppe übernimmt eine Person das Sprecheramt und ist in dieser Funktion unter anderem primäre Ansprechperson für die DFG.

Die federführend beteiligten Wissenschaftler*innen sollen dauerhaft einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung des Vorhabens leisten. Daher ist sicherzustellen, dass diese Personen vom ersten bis zum letzten Tag des beantragten Förderzeitraums über eine Stelle verfügen, die idealerweise an der antragsstellenden Hochschule angesiedelt ist. Dabei ist die Art der Stelle nicht festgelegt (also verbeamtet / unbefristet / befristet etc.).

Sollten Wissenschaftler*innen während der beantragten Förderperiode in den Ruhestand treten, bietet es sich an, diese stattdessen von Beginn an als kooperierende oder beteiligte Forscher*innen einzubinden. Wenn trotzdem eine Aufnahme in den Kreis der Federführenden vorgesehen ist, muss im Antrag erläutert werden, inwiefern die Expertise, die diese Person einbringt, für den Zeitraum, in dem sie benötigt wird, zur Verfügung steht. Dies kann entweder dadurch gewährleistet sein, dass die Expertise nur in der Anfangsphase benötigt wird und nach dem Ausscheiden der Person weniger wichtig ist oder indem von Seiten der Hochschule eine Erklärung beigefügt wird, dass der Person während der gesamten Förderperiode Arbeitsmöglichkeiten und die nötige Grundausstattung zur Verfügung stehen, so dass sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiter am Verbund mitwirken kann.

Wie in den Verwendungsrichtlinien ausgeführt, können die persönlichen Bezüge der im Antrag als federführend ausgewiesenen Wissenschaftler*innen nicht aus Projektmitteln finanziert werden.

6. Gestaltung eines Forschungsimpulses – Kooperationspartner

Bei den Forschungsimpulsen handelt es sich um Verbundprojekte in dem Sinne, dass mehrere Wissenschaftler*innen ein gemeinsames Vorhaben voranbringen. Die beteiligten Personen können alle und sollten mehrheitlich an der antragstellenden Hochschule tätig sein. Die Einbindung von Forscher*innen anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder Anwendungspartnern ist möglich, aber keineswegs Voraussetzung.

Ja, die Weiterleitung von Mitteln innerhalb von Verbünden ist möglich und sollte intern über Kooperationsverträge geregelt werden. Allerdings dürfen nur gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen DFG-Mittel erhalten; Industriepartner müssen für ihren Teil eine eigene Finanzierung aufbringen.

Forschungsimpulse werden von einer HAW oder FH als alleiniger Antragstellerin beantragt, hier soll ein Großteil der geplanten Arbeiten durchgeführt werden. Gleichwohl ist es möglich, einzelne Forscher*innen anderer HAW, FH, Universitäten oder außeruniversitärer Einrichtungen einzubeziehen. In diesem Falle ist auch eine anteilige Weiterleitung der Fördermittel an die Kooperationspartner möglich, was intern über Weiterleitungsverträge zu regeln ist. Kooperationspartner aus der Wirtschaft, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen keine DFG-Mittel erhalten, sondern müssen ihre Beiträge selbst finanzieren.

Forschungsimpulse bieten unterschiedliche Möglichkeiten zur Etablierung internationaler Kooperationen: Sowohl können im Ausland forschende Einzelpersonen als maßgeblich beteiligte Wissenschaftler*innen Konsortien verstärken (auch als federführende Wissenschaftler*innen des FIP), sofern sie wichtige Expertisen beisteuern können. Außerdem können auch Gastaufenthalte von ausländischen Wissenschaftler*innen an der antragstellenden HAW oder FH aus Projektmitteln finanziert werden. Darüber hinaus sind auch Gastaufenthalte von Projektbeteiligten der antragstellenden Einrichtung bei kooperierenden Projektpartnern im Ausland möglich. In der Regel dürfen jedoch keine DFG-Fördermittel ins Ausland fließen – dort erforderliche Mittel müssen durch die ausländische Partnerinstitution aufgebracht werden. 

Selbstverständlich kann mit Kooperationspartnern auf der ganzen Welt zusammengearbeitet werden. Beschränkungen existieren lediglich mit Blick auf die Möglichkeit des Mitteltransfers ins Ausland zur Finanzierung der Umsetzung der dort angesiedelten Teile des Vorhabens. Die hierfür benötigten Mittel müssen in der Regel durch eine ausländische Förderorganisation oder die dortigen Partner selbst aufgebracht werden. Sollten Sie eine entsprechende Kooperation planen ist es sinnvoll, frühzeitig Kontakt mit ihren Ansprechpersonen in der Geschäftsstelle aufzunehmen.

Eine Beteiligung einzelner Wissenschaftler*innen einer HAW oder FH an dem Antrag einer anderen Hochschule zählt nicht als eigener Antrag. Dies ist also möglich.

Ob eine Einbindung von einem oder mehreren Kooperationspartnern sinnvoll ist, kann von Antrag zu Antrag sehr unterschiedlich sein. Diese Frage hängt unter anderem davon ab, ob die zur Bearbeitung des Forschungsthemas notwendigen Expertisen alle bereits an der antragstellenden HAW oder FH vorhanden sind oder ob durch den Schulterschluss mit einem Kooperationspartner eine Lücke geschlossen oder in anderer Weise ein erkennbarer Mehrwert geschaffen werden kann.

Da das Programm auch der Förderung hochschulübergreifender Kooperationen dienen soll, bietet sich eine Zusammenarbeit insbesondere dann an, wenn sich in räumlicher Nähe zu der antragstellenden HAW oder FH eine weitere Einrichtung befindet, an der zu einem verwandten thematischen Schwerpunkt geforscht wird. 

7. Gestaltung eines Forschungsimpulses – Finanzplanung

Grundlage für die Bewilligung und Verausgabung von Mitteln im Rahmen eines Forschungsimpulses sind der bewilligte Antrag sowie die verbindlich bei der ersten Mittelanforderung anzuerkennenden FIP-Verwendungsrichtlinien (DFG-Vordruck 2.35). Die Projektmittel stehen dem FIP bis zu der in dem Bewilligungsschreiben festgesetzten Höhe zur freien Verfügung, solange und soweit es der Erreichung des ursprünglichen Projektziels dient. Mitgeteilte Ablehnungen oder Teilablehnungen dürfen hierbei jedoch nicht umgangen werden.

Zudem dürfen Ausgaben, die der Grundausstattung der Hochschule zuzurechnen sind, nicht aus DFG-Fördermitteln bestritten werden. Grundsätzlich sind Mittel jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Voraus bei der DFG anzufordern. Sie dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie für fällige Zahlungen für das Vorhaben benötigt werden. Zusätzlich zu den Projektmitteln zahlt die DFG üblicherweise eine Programmpauschale zur Deckung indirekter Projektausgaben. 

Ja, die Weiterleitung von Mitteln innerhalb von Verbünden ist möglich und sollte intern über Kooperationsverträge geregelt werden. Allerdings dürfen nur als gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen DFG-Mittel erhalten; Industriepartner müssen für ihren Teil eine eigene Finanzierung aufbringen.

Die Programmpauschale zur Deckung indirekter Projektausgaben wird zusätzlich zur maximalen Fördersumme gewährt. Bitte beachten Sie, dass die Programmpauschale ab dem Jahr 2023 nur an Einrichtungen vergeben werden kann, die ihre Verwendung in Leitlinien festgehalten haben (siehe www.dfg.de/programmpauschale). Der mit der Programmpauschale verbundene pauschale Zuschlag zu den Fördermitteln ist im allgemeinen Haushalt zu vereinnahmen und ist nicht zur Verstärkung der Projektmittel einsetzbar. Über die Verwendung entscheidet die Hochschule. 

Wissenschaftliche Geräte können zweckgebunden für das Projekt beschafft werden, sofern sie nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind. Maßgeblich sind hierfür die FIP-Verwendungsrichtlinien. Hierbei sind Wertgrenzen zu beachten: bei mehr als 50.000 € erfolgt die Beschaffung durch die DFG. Die Hochschule ist für den Grundbetrieb und die dabei anfallenden Kosten zuständig. Beschaffungsanträge für Investitionen des Folgejahres müssen bis zum 30. September bei der DFG eingegangen sein. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten von Ansprechpersonen für weitergehende Fragen sind unter www.dfg.de/wgi zu finden. 

Ja, mit Projektmitteln dürfen auch Nutzungsgebühren für externe Infrastruktur beglichen werden. Bei konkreten Fragen zu Großgeräten wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Gruppe „Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik (WGI)“ (www.dfg.de/wgi).

Nein, die Begleichung von Wartungskosten für eigene Großgeräte ist Aufgabe der Grundausstattung. Für projektbedingte Verbrauchskosten sowie projektbedingte Reparaturen an aus DFG-Mitteln für den FIP beschafften Geräten können die FIP-Fördermittel jedoch verwendet werden. 

Die Mittel für Forschungsimpulse werden nicht personengebunden bewilligt, sondern Bewilligungsempfängerin ist die antragstellende beziehungsweise mittelverwaltende Hochschule. Wie Einzelfallregelungen bei Weggängen aussehen obliegt der Entscheidung der jeweiligen Hochschule.

Die bewilligten Mittel sind an das jeweilige Haushaltsjahr (Kalenderjahr) gebunden – d.h. Ausgaben können nur in demjenigen Haushaltsjahr abgerechnet werden, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Überziehungen werden nicht als Ausgaben anerkannt, Reste verfallen. In wenigen, besonders begründeten Fällen kann bei bereits bewirkter oder beauftragter Leistung Dritter eine erneute Bewilligung im Folgejahr erfolgen, wenn diese spätestens bis zum 30. September des Jahres bei der DFG beantragt wurde. 

Grundsätzlich sind die bewilligten Projektmittel projektspezifisch zu verausgaben – das heißt, sie müssen den im FIP-Antrag beschriebenen Zielen zugutekommen. Bewilligte Personal- oder Sachmittel können auch an In-Instituten oder in zentralen Einrichtungen innerhalb der Hochschule eingesetzt werden, sofern dies projektspezifischen Zwecken dient. Dies gilt beispielsweise auch für Koordinationsstellen des Forschungsimpulses.

Die antragstellende Hochschule ist im Erfolgsfall zugleich Antragstellerin und Bewilligungsempfängerin. Die Mittelvergabe erfolgt also nicht personenbezogen.

Dieses zusätzliche Budget kann für individuelle und fach- bzw. projektspezifische Entlastungsbedarfe beantragt werden, die durch die Übernahme des Amtes des*der Sprecher*in entstehen. Es kann ausschließlich dann für Sprecher*innen eines FIP beantragt werden, wenn diese dem in ihren Fachgebiet auf Leitungsebene unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

Für die Budgetplanung eines FIP können die jährlich aktualisierten Personalmittelansätze der DFG herangezogen werden. Diese gelten jedoch stets für das aktuelle Jahr und bieten keine Prognose für mögliche Personalkostensteigerungen im zukünftigen Verlauf der FIP-Förderung. Bei der FIP-Antragsverfassung steht es den Antragsteller*innen deshalb frei, diese Entwicklungen eigenständig zu prognostizieren und in die Budgetplanung der beantragten Förderjahre einzupreisen. 

8. Gestaltung eines Forschungsimpulses – Forscher*innen in frühen Karrierephasen

Wenn es das betreffende Landeshochschulrecht erlaubt, können wissenschaftliche Mitarbeiter*innen im Rahmen ihrer FIP-Forschung promoviert werden – dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Einrichtung eines FIP. Grundsätzlich ist wünschenswert, dass HAW-Wissenschaftler*innen früher Laufbahnstufen im Kontext von Promotionsprojekten an die erkenntnisorientierte Forschung herangeführt werden. Besonders begrüßt wird, wenn hierfür durch den FIP unterstützende Strukturen am Hochschulstandort entstehen.

Seit Juni 2024 können HAW/FH auch in federführender Rolle Anträge für Graduiertenkollegs bei der DFG einreichen. Mit dieser Öffnung des Graduiertenkolleg-Programms verbindet die DFG die Hoffnung, einen Beitrag zur Qualitätssicherung von Promotionen und zur Etablierung strukturierter Promotionsprogramme an HAW/FH zu leisten.

Bei der Beantragung und Verwendung der Mittel genießen die Hochschulen ein hohes Maß an Flexibilität. Entsprechend können auch Stellen für Promovierende weiterfinanziert werden, die bereits mit ihrer Arbeit begonnen haben, solange damit ein inhaltlicher Beitrag zum jeweiligen Forschungsimpuls verbunden ist.

9. Evaluierung eines geförderten Forschungsimpulses / Berichtspflichten

Die Projektergebnisse müssen in geeigneter Art und Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Insbesondere mit Blick auf die erkenntnisorientierte Forschung eines FIP kann dies durch Publikation in „peer-reviewed scientific journals“ oder entsprechenden, fachtypischen Veröffentlichungsmedien erfolgen. Doch auch andere Formen der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind denkbar und erwünscht (bspw. Patente, Monografien, Buchartikel, Wissenschaftskommunikation ggü. der Politik und der Nicht-Fachöffentlichkeit, etc.). Veröffentlichungen und öffentliche Darstellungen müssen einen Hinweis auf die Förderung der DFG enthalten (siehe hierzu auch Kapitel 12 in DFG-Vordruck 2.35 (FIP-Verwendungsrichtlinien)).

Im Laufe der fünfjährigen ersten Förderphase eines FIP sind keine Zwischenevaluationen geplant. Die erste Begutachtung eines laufenden FIP findet statt, wenn dieser einen Fortsetzungsantrag für die zweite Förderphase stellt. Berichtspflichten bestehen jährlich hinsichtlich der im Vorjahr verwendeten Mittel – hier ist jeweils bis spätestens 31. März ein Verwendungsnachweis bei der DFG einzureichen. Darüber hinaus nehmen die Forschungsimpulse – wie alle Koordinierten Programme der DFG – an einer jährlichen Erhebung von soziodemografischen Daten aller am Verbund beteiligten Personen und ihrer Tätigkeiten im Verbund teil.