Ist der Antrag bewilligt, kann die eigentliche Arbeit beginnen. Aber auch für den weiteren Prozess bis zum Projektabschluss gibt es Punkte, die zu beachten sind.
Wenn ein Antrag bewilligt ist, kann die Arbeit beginnen. Konkret geben die Formulare und Merkblätter zur Mittelanforderung und -verwendung der einzelnen Programme Auskunft.
Die DFG bittet Bewilligungsempfänger*innen, die Vertrauensdozent*innen der jeweiligen Einrichtung von der Bewilligung zu unterrichten.
Die DFG bewilligt Mittel grundsätzlich als Sach- oder Personalmittel. In einigen Fällen ist vorgesehen, dass die Mittel als sogenannte globale Mittel, das heißt in einer Gesamtsumme und nicht in den Kategorien Sach- oder Personalmittel beantragt und bewilligt werden (z.B. die Mittel für Chancengleichheit). Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Beträgen. Die Beträge werden von der DFG-Geschäftsstelle anhand typisierter Fallgruppen in Verbindung mit den dafür einschlägigen Tarifmerkmalen, der vorgesehenen Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) und der Beschäftigungsdauer ermittelt.
Die tarifrechtliche Einordnung obliegt ausschließlich der Forschungseinrichtung bzw. dem Klinikum als Arbeitgeber.
Fragen zur finanziellen Abwicklung der Projekte beantwortet die Abteilung Prüfung und Abrechnung der DFG unter Angabe des Geschäftszeichens und des dazugehörigen Abrechnungsobjektes.
Befristungsrecht in der Forschung
Handreichung zur Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), das seit 2007 gilt, wurde novelliert und ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.
Durch die Novelle werden die Voraussetzungen für eine Befristung des wissenschaftlichen (und künstlerischen) Personals verändert, insbesondere mit dem Ziel, die eigene wissenschaftliche (und künstlerische) Qualifizierung zu stärken und unsachgemäßen Kurzzeitbefristungen entgegenzuwirken.
Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung des nicht wissenschaftlichen Personals nach dem WissZeitVG wird beendet und diesbezüglich auf die Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen. Des Weiteren werden die Verlängerungsmöglichkeiten insbesondere bei familienzeitbedingten Unterbrechungen verbessert.
Die anliegende Handreichung gibt einen kurzen Überblick über die anstehenden Neuerungen und die verbleibende Befristungsmöglichkeit für das nicht wissenschaftliche Personal, das im Rahmen von DFG-geförderten Projekten bewilligt wird.
Leitlinien zur Bezahlung von Promovierenden
Zur Steigerung der Attraktivität von Projektstellen für Promovierende eröffnet die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) den fachlichen Beratungsgremien die Möglichkeit, in allen Fächern für Promovierende Personalmittel von mehr als 50 Prozent einer Stelle vorzuschlagen. Die Fachkollegien der DFG haben hierzu Leitlinien erarbeitet, zu denen Sie hier eine Übersicht finden.
Falls für die wissenschaftliche Arbeit Geräte, deren Beschaffung mehr als 50.000 Euro kostet, nötig sind, ist die Zentrale Beschaffungsstelle der DFG zuständig. Diese Geräte beschafft im Regelfall die DFG auf der Basis eines Beschaffungsauftrags, für den der Vordruck 21.0 verpflichtend genutzt werden muss.
Mittel zur Beschaffung von Geräten stellt die DFG mit der Maßgabe zur Verfügung, dass sie für das bewilligte Forschungsvorhaben verwendet werden. Soweit eine spätere Verwertung zu Erlösen führt, sind diese anteilig an die DFG abzuführen.
Zusätzlich zu den bewilligten Mitteln gewährt die DFG in den meisten Programmen sogenannte Programmpauschalen. Der Hochschulpakt 2020 ermöglicht der DFG die Zahlung dieser Pauschalen für bewilligte Projekte. Die Programmpauschale beträgt 22 Prozent der abrechenbaren direkten Projektausgaben. Die Bewilligung der Programmpauschale setzt keinen gesonderten Antrag voraus. Die Auszahlung der Programmpauschale erfolgt anteilig mit jedem Mittelabruf. Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule, an der das Projekt läuft.
Siehe dazu auch die entsprechenden Verwendungsrichtlinien sowie die entsprechenden Vordrucke zum Mittelabruf unter
Die DFG möchte zu Klimaneutralität und Ressourcenschonung beitragen. Sie ermöglicht daher eine Abrechnung von Kompensationskosten von Dienstreisen der DFG-Geförderten über die ausgezahlten DFG-Fördermittel.