Sowohl Institutionen als auch Einzelpersonen können in einen Exzellencluster eingebunden sein.
Für die Einbindung von Institutionen gibt es drei unterschiedliche Kategorien. Diese unterscheiden sich i.W. danach,
- welcher Typ von Institution eingebunden werden kann,
- an welchen Fördermitteln die Institution partizipieren kann,
- welche Konsequenzen eine Einbindung für die zweite Förderlinie „Exzellenzuniversitäten“ hat.
1. Antragstellende Universität(en):
Antragsberechtigt im Exzellenzcluster-Programm sind ausschließlich Universitäten. Ein Exzellenzcluster kann von einer Universität oder von mehreren Universitäten gemeinsam beantragt werden („Verbundantrag“). Eine der antragstellenden Universitäten ist als mittelverwaltende Universität zu benennen. Diese Unterscheidung ist rein administrativer Natur; eine Hierarchisierung innerhalb der antragstellenden Universitäten wird damit nicht vorgenommen. Die mittelverwaltende Universität ist die alleinige Vertragspartnerin der DFG, erhält die bewilligten Mittel und reicht sie an die mitantragstellenden und beteiligten Einrichtungen weiter. Jede antragstellende Universität eines Exzellenzclusters partizipiert damit sowohl an den direkten Projektmitteln als auch an der Programmpauschale.
Ausschließlich antragstellende Universitäten haben die Möglichkeit, über den Exzellenzcluster auch die (anteilige) Universitätspauschale einzuwerben. Ebenso können sich nur die antragstellenden Universitäten eines Exzellenzclusters dessen Bewilligung als Fördervoraussetzung für die zweite Förderlinie der Exzellenzstrategie - Exzellenzuniversitäten - anerkennen lassen.
Bei Exzellenzclustern mit vier oder mehr antragstellenden Universitäten wird die Bewilligung jedoch höchstens drei der antragstellenden Universitäten als Fördervoraussetzung anerkannt. Welchen Universitäten eines Exzellenzclusters diese Qualifikation angerechnet werden soll, legen die Universitäten selbst fest. Die antragstellenden Universitäten prägen den Exzellenzcluster durch ihre vertiefte und formalisierte Kooperation wesentlich und werden umgekehrt in besonderer Weise von ihm in ihrer Profilierung gefördert. Daher dürfen bei neu beantragten Exzellenzclustern in der Antragsphase nur diejenigen antragstellende Universitäten sein, die bereits Antragstellende der eingeladenen Antragsskizze waren.
2. Beteiligte Institutionen:
Diese Kategorie steht allen Hochschulen und gemeinnützigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland offen. Beteiligte Institutionen bringen eigene Kompetenzen und Ressourcen in den Exzellenzcluster ein. Umgekehrt können sie über die Weiterleitung von Mitteln (gemäß Verwendungsrichtlinien) auch an den Projektmitteln und der Programmpauschale des Exzellenzclusters partizipieren. Sie können aber keine (anteilige) Universitätspauschale beantragen und ihre Mitwirkung auch nicht als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität geltend machen.
In besonderen Fällen können auch Einrichtungen im Ausland als Beteiligte Institution in den Exzellenzcluster integriert werden. Hier gelten aber – neben den o.g. Vorgaben – weitere Einschränkungen zu Mittelweiterleitung und -verwendung. Insbesondere darf die Programmpauschale nicht an eine ausländische Einrichtung weitergeleitet werden.
3. Institutionelle Kooperationspartner:
Diese Kategorie steht öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland offen. Institutionelle Kooperationspartner sind in der Regel über einen Kooperationsvertrag mit dem Exzellenzcluster verbunden, der die Grundlage für eine intensive Zusammenarbeit darstellt; sie bringen eigene Mittel und Ressourcen in die Zusammenarbeit ein, sie erhalten aber in der Regel keine Fördermittel aus dem Exzellenzcluster.