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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Exzellenzstrategie

Die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Exzellenzstrategie sollen Antragstellenden dabei helfen, ihre Skizzen und Anträge vorzubereiten. Sie erläutern und ergänzen einzelne Punkte in den Merkblättern und Vordrucken. Die FAQ sind nach Aktualität sortiert, die neuesten Beiträge befinden sich oben.

Weitere FAQ zu Publikationsverzeichnissen und Lebensläufen finden Sie unter FAQ: Publikationsverzeichnisse und Fragen zum Lebensläufe.

Die Zusammensetzung der Begutachtungsgruppe und die Identität der im jeweiligen Panel begutachteten Anträge werden den Antragstellenden 8-10 Wochen vor der Begutachtung mitgeteilt. Sollten Sie Befangenheiten von Gutachtenden erkennen, bitten wir Sie, diese umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Wir werden die Fälle entsprechend den geltenden Befangenheitsregeln sorgfältig prüfen. Gerne können Sie sich auch bei weiteren Fragen zur Zusammensetzung der Begutachtungsgruppe an die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle wenden.

In aller Regel gilt: ein Exponat pro Discussion Spot. 

Sofern es einen engen, direkten inhaltlichen Zusammenhang gibt, die Exponate also zwingend zusammengehören und sich unmittelbar ergänzen, können z.B. ein Poster und ein Demonstrator gemeinsam an einem der max. fünf Discussion Spots akzeptiert werden, etwa wenn das Poster erklärt, wie der Demonstrator konstruiert ist o.ä.. Bitte beachten Sie, dass die Spots als Anregung für die Diskussion gedacht sind. Zu viel Input ist (auch in Anbetracht der Diskussionszeit) kontraproduktiv und würde wertvolle Zeit für den Austausch rauben.

Bitte lassen Sie die betreffende(n) Person(en) bei der Antragseinreichung über elan weg und reichen Sie den Antrag ein. Bitte senden Sie uns im Anschluss eine kurze Email an mit dem Geschäftszeichen des Exzellenzclusters und den Angaben zur betreffenden Person. Wir werden diese dann nachtragen. Im Antrags-PDF Dokument sollte die Liste der Personen vollständig sein.

Nein, in Abschnitt 4.7 können andere Publikationen hervorgehoben werden als im Appendix genannt sind.

Eine Einreichung des Antrags über elan ist bereits vor dem 22. August möglich. Rückmeldungen zur Formalprüfung werden frühestens am 9. September versandt, sodass eine Reaktionsfähigkeit seitens der Exzellenzcluster bis zu diesem Datum nicht erforderlich ist.

Nein, die Publikationen in Abschnitt 4.7 müssen nicht nach Erscheinungsdatum sortiert sein. Eine andere Sortierung ist möglich. Publikationsangaben in Abschnitt 1 und 2 des Anhangs sollen hingegen umgekehrt chronologisch sortiert sein.

Aufgrund eines Updates des CV-Templates liegen zwei unterschiedliche Versionen des Templates vor, die jedoch die gleiche Versionsnummer aufweisen. In einer älteren Version beträgt der untere Seitenrand auf der ersten Seite 3,2cm und auf den Folgeseiten 1,5cm. In der aktuellen Version beträgt der untere Rand auf allen Seiten 1,5cm. Beide Versionen können für die CVs verwendet werden.

Die Projektmittel, die der Finanzierung Ihrer Stelle dienen, sind projektspezifisch zu verwenden. Ihre Beteiligung an der Lehre ist möglich. Ihre Mitwirkung an weiteren, z.B. zusätzlich eingeworbenen Projekten ist möglich, sofern diese Projekte in einem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang zu den Zielen des Exzellenzclusters stehen. Ein geeigneter Nachweis dieses Zusammenhangs ist auf Nachfrage zu erbringen.

Detaillierte Informationen zum Ablauf der Begutachtung der Anträge werden im Frühsommer 2024 in einem Merkblatt veröffentlicht.

Die Begutachtung der Anträge in Panels findet in Präsenz in der DFG-Geschäftsstelle oder an einem anderen Tagungsort statt, jedoch nicht vor Ort an den Universitäten.

Ein Element der Begutachtung ist der Austausch der Begutachtungsgruppe mit Vertreter*innen des Exzellenzclusters. Dieser beinhaltet:

  • Präsentation der Antragstellenden (30 Minuten)
  • Plenare Diskussion und Poster-Session (zusammen 110 Minuten).

Auf Seiten der Antragstellenden können maximal 15 Personen des Exzellenzclusters (inkl. Vertreter*innen der Hochschulleitung/en) teilnehmen, zusätzlich jeweils ein*e Landesvertreter*in pro beteiligtem Land.

Die Ausführungen zur Universitätspauschale werden entsprechend §3 Absatz 4 der Bund-Länder-Vereinbarung über die Exzellenzstrategie einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, sie sind somit nicht Gegenstand einer intensiven fachlichen Begutachtung. 

Das Ziel des Rückblicks auf die Verwendung der Universitätspauschale, der von Fortsetzungsanträgen erwartet wird, ist es, im Sinne der o.g. Plausibilitätsprüfung einen Eindruck über die Verwendung der bewilligten Mittel zu gewinnen. Die Seitenbegrenzung versteht sich inkl. dieses Rückblicks, wobei Sie große Freiheiten in der konkreten Darstellung haben. Das Seitenzahllimit sollte insgesamt nicht überschritten und die Begrenzung pro Abschnitt grob eingehalten werden, wobei auch eine Zusammenfassung von Aspekten möglich ist. In Abschnitt 4.1 des Anhangs sind pro antragstellende Universität bis zu zwei Seiten vorgesehen. In Abschnitt 4.2 des Anhangs sind insgesamt 4 Seiten zulässig, unabhängig von der Anzahl der antragstellenden Universitäten.

In Bezug auf die jeweils antragstellenden Universitäten und deren Erhalt und Verwendung der Universitätspauschale können zahlreiche unterschiedliche Konstellationen auftreten. Gerne können Sie die Darstellungsoption wählen, die für Ihre spezifische Situation in Ihren Augen die Sinnvollste ist.

Die „Governance“ eines Verbunds gehört zu den Förderkriterien in der Förderlinie Exzellenzcluster. Ihre Qualität hat Einfluss auf die Bewertung und die Förderentscheidung eines Antrages. Governance ist definiert als eine Ordnung, welche die Zusammenarbeit innerhalb einer Organisation regelt und Elemente wie Risikomanagement, Compliance und Entscheidungswege beinhaltet. In Bezug auf die internen Strukturen zur Steuerung und Verwaltung des Exzellenzclusters sollten die von der DFG-Geschäftsstelle genannten Kriterien eingehalten werden, die im Merkblatt „Handreichungen zur Erstellung einer Ordnung für Excellenzcluster“ aufgeführt sind (DFG-Vordruck exstra140). Jeder Exzellenzcluster sollte demnach ein Governance-Modell erstellen, das den spezifischen Bedürfnissen und Kontexten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird, welches aber auch die allgemein gültigen Regeln einer „Good Governance“ beachtet. Bei diesbezüglichen Überlegungen kann beispielsweise auf die vielfältigen Erkenntnisse etwa der Politik- und Verwaltungswissenschaft und/oder die an den antragstellenden Universitäten aufgebauten Kompetenzen zurückgegriffen werden.

Nein, die Begutachtungsgruppe erhält nur die Fortsetzungsanträge.

Die Begutachtungen finden im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 statt. Die genauen Termine werden voraussichtlich im Spätsommer bekanntgegeben. Wir werden uns bemühen, die konkreten Begutachtungstermine so schnell wie möglich zu finalisieren und zu kommunizieren. Allerdings lässt sich dazu leider keine für alle Fälle verbindliche Aussage treffen. Wir hoffen, dass die Mehrzahl der Termine bereits vor Einreichung der Anträge feststehen. 

Die Begutachtungen werden in Präsenz in der DFG Geschäftsstelle oder in einem Tagungshotel o. Ä. stattfinden, jedoch nicht vor Ort an den Universitäten.

Die Ergebnisse der Skizzenauswahl durch das Expertengremium werden am Vormittag des 2. Februar an die Antragstellenden und die GWK kommuniziert und kurz danach im Rahmen einer Pressemitteilung publiziert. 

Es gelten die allgemeinen Hinweise der DFG zur Gestaltung von Publikationsverzeichnissen:

Es können nur Publikationen aufgenommen werden, die auch öffentlich (frei oder kostenpflichtig) zugänglich sind. Nicht veröffentlichte Arbeiten gelten nicht als Publikation und dürfen nicht angegeben werden. Eine Ausnahme stellen bereits endgültig zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten dar. Werden derartige Arbeiten in Antragsskizze und/oder Antrag referenziert, so sind deren Manuskripte sowie die Annahmebestätigungen der Herausgeber in einer einzigen PDF-Datei zusammenzuführen und als „Weitere Anlage“ mit der Antragsskizze/dem Antrag hochzuladen.

Publikationen mit mehreren Autor*innen bzw. langen Autor*innenlisten dürfen wie folgt abgekürzt werden: „first author, second author, et int, last author“.

In diesem Abschnitt sind ausschließlich mit Exzellenzclustermitteln finanzierte Ausgaben anzugeben. Anderweitig finanzierte Stellen und Maßnahmen können im Antragstext an anderer (passender) Stelle erwähnt werden.

Neuanträge durchlaufen sowohl Skizzen- als auch Antragsphase. Fortsetzungsanträge hingegen durchlaufen lediglich die Antragsphase. 

In der Antragsphase werden Neu- und Fortsetzungsanträge in einem Verfahren begutachtet und entschieden. Sie stehen in direkter Konkurrenz zueinander, ohne dass es Quoten für Neu- oder Fortsetzungsanträge gibt.

Das Quittungsdokument muss bis zum 06.09.2024 in der DFG Geschäftsstelle eingegangen sein.

Die Absichtserklärung und den Antrag kann/können nur der/die designierte/n Sprecher*in/nen der Antragsskizze bzw. der/die Sprecher*in/nen des derzeit geförderten Exzellenzclusters über das elan Portal einreichen.

Sofern ein Wechsel der Sprecher*innenschaft vorgesehen ist und andere als in der Skizzenphase benannte bzw. im laufenden Cluster als Sprecher*in fungierende Personen künftig als Sprecher*in eingetragen und auch den Antrag in elan eingeben können sollen, teilen Sie uns dies bitte baldmöglichst per e-mail an mit. Wir richten dann die entsprechende Berechtigung im elan-Portal ein.

Ja. Die Begrenzung auf bis zu 25 PIs / maßgeblich beteiligte Forscher*innen ist dabei einzuhalten.

Die maximale Dateigröße für den Upload wurde von ursprünglich 20 MB auf 50 MB erhöht. Bitte halten Sie die Dateigrößen so gering wie möglich.

Unterschriften in den Anträgen sind nicht erforderlich. Lediglich das postalisch im Original einzureichende Quittungsdokument muss von den Hochschulleitungen und dem/der vertretungsberechtigten Sprecher*in unterschrieben werden.

Der Antrag muss vollständig aus sich heraus verständlich sein. Mithin ist generell zu überlegen, ob die Angabe von URLs tatsächlich einen Mehrwert darstellt, da nicht erwartet werden kann, dass die Gutachter*innen diese Webseiten besuchen und sie bei Bedarf auch leicht über eine Internetsuche zu finden sind. Direkte Links auf Webseiten sind generell nicht zulässig, wenn diese Seiten primär antragsspezifische zusätzliche Informationen beinhalten, die geeignet sind, die geltenden Formalvorgaben und Beschränkungen zu umgehen oder zu überschreiten (z.B. umfangreichere Version des Antragstextes, Stellungnahmen von Advisory Boards, vollständige Publikationslisten des Exzellenzclusters oder der beteiligten PIs, Listen von Kooperationsverträgen o.ä.). Für die Verlinkung auf die zentrale Homepage/Startseite des Exzellenzclusters oder der Universität(en) trifft dieses Kriterium üblicherweise nicht zu. 

Ab dem 10. Juni 2024.

Wir versuchen, die konkreten Begutachtungstermine so früh wie möglich zu finalisieren. Unmittelbar nach der Terminfestlegung werden Sprecher*in, antragstellende Universitäten und Sitzländer über das Begutachtungsdatum informiert. Allerdings lässt sich keine für alle Fälle einheitliche Aussage treffen, mit welcher Vorlaufzeit der Termin bekanntgegeben werden kann. Wir hoffen, dass die Mehrzahl der Termine bereits vor Einreichung der Anträge feststeht.

Das einzige Dokument, das zwingend in gedruckter Form eingereicht werden muss, ist das Quittungsdokument, welches Sie nach dem Hochladen des Antrags im elan-Portal erhalten. Das Quittungsdokument muss sowohl von dem/der vertretungsberechtigten Sprecher*in als auch von den Leitungen aller antragstellenden Hochschulen unterschrieben und im Original per Post zugesandt werden. 

Alle anderen Dokumente werden nur digital über elan eingereicht.

Bei namentlicher Nennung der Preisträger*innen oder auch einzelner Patente bzw. anderer Qualifikationsnachweise wären diese jeweils einzeln zu werten. Bei summarischer Nennung zählt es als eine Angabe, sofern keine weiteren Details oder Namen genannt werden.

Beispiel zur Veranschaulichung: „4 Leibniz-Preise“ gelten als 1 Qualifikationsnachweis, eine Aufzählung wie bspw. „Leibniz-Preise: Mustermann (1999), Mayer (2011), Müller (2010), Schmidt (2012)“ gelten als 4 Qualifikationsnachweise.

Auf dem Quittungsdokument sind die Unterschriften von Hochschulleitung(en) und vertretungsberechtigter Sprecherin / vertretungsberechtigtem Sprecher notwendig. Das Quittungsdokument muss im Original per Post zugesandt werden. Wird ein Antrag von zwei oder mehr Universitäten gemeinsam eingereicht, können die Unterschriften auf separaten Blättern erfolgen. Eine detaillierte Anleitung für diese Fälle findet sich in Abschnitt F des Dokuments “Clusters of Excellence Funding Line - Instructions for preparation and submission of proposals for a Cluster of Excellence

Ja, dies ist willkommen. Sie sollten der DFG spätestens bis zum 06.09.2024 zugehen. 

Die Anträge werden elektronisch über das elan-Portal der DFG eingereicht. Grundsätzlich können die Unterstützungsschreiben der Wissenschaftsbehörden der Länder bei der elektronischen Antragseinreichung zusammen mit dem Antrag hochgeladen werden. Die DFG würde es jedoch begrüßen, wenn das zuständige Landesministerium bzw. die zuständige Landesbehörde jeweils nur ein zentrales Schreiben mit der Unterstützungszusage für alle Anträge des Landes (oder zumindest alle Unterstützungsschreiben gesammelt) direkt an die DFG übermittelt. Dies kann per Email erfolgen. Ohne Unterstützungsschreiben werden Antragsskizzen und Anträge nicht in Bearbeitung genommen. 

Für die Unterstützungsschreiben gilt der 22.08.2024 nicht als Ausschlussfrist. Sie können bis zum 06.09.2024 eingereicht werden.

Im Skizzen- bzw. Antragstext dürfen über die 25 PIs hinaus weitere Personen, ggf. auch mit ihren Funktionen/Rollen/Aufgaben/Expertisen aufgeführt werden. Sie dürfen aber nicht im Abschnitt 1 aufgeführt werden. Die Beifügung von CVs und Publikationslisten ist ausschließlich für die bis zu 25 PIs möglich.

Mit der Eingangsbestätigung nach Eingang des Antrags werden Ihnen Ihre konkreten Ansprechpartner*innen in der DFG Geschäftsstelle genannt, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. Des Weiteren erhalten Sie einen Leitfaden, der Sie umfassend zum Ablauf der Begutachtung informiert. Sollte der Termin für die Begutachtung zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bereits festgelegt sein, erhalten der/die vertretungsberechtigte(n) Sprecher*in(nen) sowie die Leitungen aller antragstellenden Hochschulen diesen ebenfalls mit der Eingangsbestätigung - ansonsten baldmöglichst per E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass Sie die beteiligten Einrichtungen nur auf Ebene der Hauptinstitution erfassen können. Untergliederte Institute können nicht separat erfasst werden. Bitte stellen Sie bei der Auswahl der Institution sicher, dass tatsächlich der korrekte Hauptsitz der rechtlich eigenständigen Einrichtung unter „Ort“ eingetragen ist, da sie ansonsten nicht in der Liste erscheint. Falls die Einrichtung trotzdem nicht hinterlegt ist, reichen Sie den Antrag bitte ganz normal über elan ein. Wir werden die fehlende(n) Institution(en) auf Basis der im Antragsdokument gemachten Angaben nachtragen.

Absichtserklärungen sind die Voraussetzung dafür, möglichst frühzeitig möglichst passgenaue Gutachter*innen zu identifizieren und dann auch gewinnen zu können. Werden Anträge ohne vorherige Absichtserklärung oder mit deutlichen Abweichungen eingereicht, wird die Geschäftsstelle der DFG sich bemühen, nach Möglichkeit die notwendigen Expertisen noch nachträglich einzubeziehen. 

Der Umstand des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Absichtserklärungen wird nicht in die Begutachtung eingespeist.

Maßgeblich für den Antragseingang ist der Zeitpunkt der Einreichung im elan-Portal. Deadline ist der 22. August 2024 um 16:00 Uhr.  

Die Anzahl der Anträge pro Panel und die Anzahl der Panels wird sich aus der Zahl der eingegangenen Anträge ergeben. Die Zuordnung von Anträgen zu den Panels hängt von der jeweiligen fachlichen Ausrichtung der Anträge ab.

Formalverstöße sind regelwidrige Vorgehensweisen, die dazu geeignet sein können, der betreffenden Antragsskizze/dem Antrag einen Wettbewerbsvorteil im Begutachtungsverfahren gegenüber regelkonform verfassten Antragsskizze/Anträgen zu verschaffen. Solche Verstöße ziehen die Zurückweisung der Antragsskizze/des Antrags bzw. die Notwendigkeit einer Überarbeitung nach sich. Räumt die DFG nach Feststellung eines Formalverstoßes die Möglichkeit zur Überarbeitung ein, so ist diese binnen dreier Werktage vorzulegen. 

Die in den Templates und Guidelines enthaltenen formalen Vorgaben sind daher unbedingt zu beachten. 

Nein.

HAW, FH und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können aber als beteiligte Institutionen in den Antrag einbezogen werden und an den bewilligten Mitteln partizipieren. Darüber hinaus können weitere Einrichtungen aus der Wirtschaft und anderen Gesellschaftsbereichen oder Einzelpersonen aus solchen Einrichtungen (auch aus dem Ausland) einbezogen werden, ohne dass damit eine direkte Partizipation an den bewilligten Mitteln einhergeht. Näheres ist in den Verwendungsrichtlinien für Exzellenzcluster (www.dfg.de/formulare/exstra200/) geregelt.

Kooperationen mit gewerblichen Partnern erfordern den Abschluss eines gesonderten Kooperationsvertrags, der die Nutzungsrechte der Forscher*innen an den in der Kooperation gewonnenen Ergebnissen angemessen wahrt. Hierfür stehen entsprechende Muster-Kooperationsverträge der DFG zur Verfügung DFG-Vordrucke 41.026 (www.dfg.de/formulare/41_026/ ) und 41.026a (www.dfg.de/formulare/41_026a/).

Für die einzelnen Haushaltsjahre können unterschiedliche Jahresbudgets beantragt werden. Die Höchstgrenze von 10 Mio. € p.a. (einschließlich der Programmpauschale von 22 %) darf aber nicht überschritten werden.

Ja, die Fußzeilen und Kopfzeilen dürfen verändert bzw. Logos können entfernt und wenn gewollt durch eigenen Text oder eigene Grafiken ersetzt werden. Alle Seitenränder müssen dabei jedoch unverändert bleiben und es dürfen keine begutachtungsrelevanten Informationen in den Kopf-/Fußzeilen untergebracht werden. Der Grund dafür ist, dass durch dieses Vorgehen kein Wettbewerbsvorteil entstehen darf, indem mehr Platz zur Darstellung des eigenen Vorhabens erwirkt wird.

Sowohl Institutionen als auch Einzelpersonen können in einen Exzellencluster eingebunden sein.

Für die Einbindung von Institutionen gibt es drei unterschiedliche Kategorien. Diese unterscheiden sich i.W. danach,

  • welcher Typ von Institution eingebunden werden kann,
  • an welchen Fördermitteln die Institution partizipieren kann,
  • welche Konsequenzen eine Einbindung für die zweite Förderlinie „Exzellenzuniversitäten“ hat.

1. Antragstellende Universität(en):

Antragsberechtigt im Exzellenzcluster-Programm sind ausschließlich Universitäten. Ein Exzellenzcluster kann von einer Universität oder von mehreren Universitäten gemeinsam beantragt werden („Verbundantrag“). Eine der antragstellenden Universitäten ist als mittelverwaltende Universität zu benennen. Diese Unterscheidung ist rein administrativer Natur; eine Hierarchisierung innerhalb der antragstellenden Universitäten wird damit nicht vorgenommen. Die mittelverwaltende Universität ist die alleinige Vertragspartnerin der DFG, erhält die bewilligten Mittel und reicht sie an die mitantragstellenden und beteiligten Einrichtungen weiter. Jede antragstellende Universität eines Exzellenzclusters partizipiert damit sowohl an den direkten Projektmitteln als auch an der Programmpauschale.

Ausschließlich antragstellende Universitäten haben die Möglichkeit, über den Exzellenzcluster auch die (anteilige) Universitätspauschale einzuwerben. Ebenso können sich nur die antragstellenden Universitäten eines Exzellenzclusters dessen Bewilligung als Fördervoraussetzung für die zweite Förderlinie der Exzellenzstrategie - Exzellenzuniversitäten - anerkennen lassen.

Bei Exzellenzclustern mit vier oder mehr antragstellenden Universitäten wird die Bewilligung jedoch höchstens drei der antragstellenden Universitäten als Fördervoraussetzung anerkannt. Welchen Universitäten eines Exzellenzclusters diese Qualifikation angerechnet werden soll, legen die Universitäten selbst fest. Die antragstellenden Universitäten prägen den Exzellenzcluster durch ihre vertiefte und formalisierte Kooperation wesentlich und werden umgekehrt in besonderer Weise von ihm in ihrer Profilierung gefördert. Daher dürfen bei neu beantragten Exzellenzclustern in der Antragsphase nur diejenigen antragstellende Universitäten sein, die bereits Antragstellende der eingeladenen Antragsskizze waren.

2. Beteiligte Institutionen:

Diese Kategorie steht allen Hochschulen und gemeinnützigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland offen. Beteiligte Institutionen bringen eigene Kompetenzen und Ressourcen in den Exzellenzcluster ein. Umgekehrt können sie über die Weiterleitung von Mitteln (gemäß Verwendungsrichtlinien) auch an den Projektmitteln und der Programmpauschale des Exzellenzclusters partizipieren. Sie können aber keine (anteilige) Universitätspauschale beantragen und ihre Mitwirkung auch nicht als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität geltend machen.

In besonderen Fällen können auch Einrichtungen im Ausland als Beteiligte Institution in den Exzellenzcluster integriert werden. Hier gelten aber – neben den o.g. Vorgaben – weitere Einschränkungen zu Mittelweiterleitung und -verwendung. Insbesondere darf die Programmpauschale nicht an eine ausländische Einrichtung weitergeleitet werden.

3. Institutionelle Kooperationspartner:

Diese Kategorie steht öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland offen. Institutionelle Kooperationspartner sind in der Regel über einen Kooperationsvertrag mit dem Exzellenzcluster verbunden, der die Grundlage für eine intensive Zusammenarbeit darstellt; sie bringen eigene Mittel und Ressourcen in die Zusammenarbeit ein, sie erhalten aber in der Regel keine Fördermittel aus dem Exzellenzcluster.

Die Hochschulleitungen aller antragstellenden Universitäten müssen die Absichtserklärung unterschreiben. Diese Unterschriften können auch auf separaten Blättern sein. Eine eingescannte Originalunterschrift ist hierfür ausreichend, wir benötigen lediglich das digitale Dokument. Eine digitale Signatur wie z.B. von Adobe ist leider formal nicht zulässig. Die Einreichung muss der/die vertretungsberechtigte Sprecher*in über sein/ihr elan Konto vornehmen.

Zur Kalkulation der Personalmittel können die DFG-Personalmittelsätze (DFG-Vordruck 60.12) als Orientierung herangezogen werden. Eventuelle Tarifsteigerungen sollten in den beantragten Mitteln darüber hinaus eingeplant werden. Das Budget eines Clusters steht mit der Bewilligung auch für die Folgejahre fest und wird – anders als in anderen DFG-Programmen wie den Sonderforschungsbereichen oder Graduiertenkollegs – nicht nachträglich durch die Erhöhung der Personalmittelsätze angepasst werden.

Die Dokumente sollten in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden, d.h. nicht als in PDF umgewandelte Bilddateien, da hier ein Durchsuchen des Textes nicht möglich ist.

Der/die vertretungsberechtigte Sprecher*in eines Exzellenzclusters muss ein Anstellungsverhältnis mit der mittelverwaltenden Universität haben und die Anliegen des Excellenzclusters in ihr vertreten können, also senatsfähiges Mitglied der Universität sein. In diesem Fall stünde eine zusätzliche Affiliation, bspw. mit einem außeruniversitären Forschungsinstitut, dem nicht im Wege. Von eventuellen weiteren Sprecher*innen ist die o.g. Vorgabe nicht zwingend zu erfüllen, so dass diese Funktion auch Angehörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen übernehmen können, sofern dies der universitären Schwerpunktbildung und Profilierung als Kernziel der Förderlinie Exzellenzcluster uneingeschränkt zuträglich ist.

Ein Abkürzungsverzeichnis und ein Inhaltsverzeichnis werden nicht auf die Seitenbegrenzung angerechnet und können zusätzlich zur vorgegebenen Seitenzahl ergänzt werden.

Die Zahl versteht sich inklusive Leerzeichen.

Diese Angaben dienen der Geschäftsstelle der DFG dazu, bei der Auswahl von Gutachter*innen frühzeitig einen möglichen Anschein von Befangenheit zu erkennen. Entsprechend bedarf es hier der Nennung jener Personen, mit denen enge und direkte Kooperation stattgefunden haben oder geplant sind (im Rahmen des Exzellenzclusters oder auch anderweitig). Enge Kooperationen, die einen Anschein von Befangenheit auslösen würden, müssen keineswegs immer durch (gemeinsame) Drittmittelfinanzierungen „unterfüttert“ sein. Gemeinsame Publikationen innerhalb der letzten drei Jahre sind häufig ein Hinweis für eine mögliche enge Kooperation, unabhängig von der Finanzierung. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen (wenn z.B. eine*r der Autor*innen lediglich Materialien zu Verfügung gestellt hat, oder eine community generell gemeinsam publiziert, wie etwa die in der Teilchenphysik am CERN/LHC und ähnlichen Großexperimenten). Und auch Kooperationen, die nicht im eigentlichen Sinn „Projekte“ sind – wie etwa Gastaufenthalte, Mitgliedschaften in einem advisory board der „Gegenseite“ oder Ähnliches – können den Anschein einer Befangenheit auslösen.

Wir vertrauen darauf, dass die PIs hier tatsächlich relevante enge Kooperationen benennen. Als weitere Orientierungshilfe können die allgemeinen Befangenheitsregeln der DFG dienen (Hinweise zu Fragen der Befangenheit).

Angesprochen sind hiermit die strukturellen Ziele der antragstellenden Universität(en), die mit der Einrichtung des Clusters verfolgt werden sollen. In der Absichtserklärung sollte der Schwerpunkt der Zusammenfassung jedoch auf den wissenschaftlichen Aspekten des geplanten Exzellenzclusters liegen.

In der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern (BLV) ist festgeschrieben, dass die Auslauffinanzierung degressiv für höchstens zwei Jahre gewährt wird und sich grundsätzlich „auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel“ beschränken soll. Es ist geplant, dass zumindest im 1. Jahr die Auslauffinanzierung bei mindestens 50% des status quo (=Bewilligungssumme des Vorjahres ohne eine evtl. hinzukommende erneute Bewilligung) liegen soll. Weitergehende Aussagen sind schwierig, da die BLV weder Höhe noch Dauer verbindlich festlegt und die Exzellenzkommission die Höhe der Auslauffinanzierung somit erst in Kenntnis der Gesamtfördersituation im Mai 2025 konkretisieren wird.

Die Absichtserklärung ist selbst nicht Gegenstand des Wettbewerbs, sondern ist nur die Grundlage, auf der die DFG-Geschäftsstelle die Panels zusammenstellt und mögliche Gutachter*innen identifiziert. Sie wird ausschließlich geschäftsstellenintern verwendet und nicht an die Gutachter*innen weitergegeben.

In der Absichtserklärung müssen daher ausschließlich die Informationen genannt werden, die im Template abgefragt werden. Informationen z. B. in Form von Grafiken, Zitationen oder auch optische Gestaltungen sind nicht erforderlich.

Ja, bis zu drei Sprecher*innen können genannt werden. Eine dieser Personen muss gegenüber der DFG als „vertretungsberechtigt“ benannt werden und sollte an der mittelverwaltenden Hochschule angestellt sein.

Die Mittel dürfen für Personal, Sachausgaben und Investitionen verwendet werden. Auch die Finanzierung von Infrastrukturen im Sinne von Core Facilities für den Exzellenzcluster ist möglich. Detaillierte Regelungen sind den Verwendungsrichtlinien für Exzellenzcluster zu entnehmen:

Ja.

Die Kosten für eventuelle Personalkostensteigerungen sollten bereits in der Finanzplanung der Skizzen und Anträge berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Bewilligungssummen aufgrund von Personalkostensteigerungen wird nicht möglich sein.

Sofern zusätzlich ein deutschsprachiges Antragsdokument übermittelt werden soll, richten Sie bitte frühzeitig einen formlosen Antrag an die Geschäftsstelle der DFG (), in dem die Notwendigkeit der deutschen Antragstellung begründet wird. Nach einer fachlichen Prüfung erhalten Sie dann schnellstmöglich Rückmeldung.

Dies wird dringend empfohlen, weil sonst im operativen Management Exzellenzclusters, insbesondere mit Blick auf die Verwaltung, Weiterleitung und Abrechnung der Mittel, erhebliche Reibungsverluste zu erwarten sind.

Die vollständigen Bewertungen und Empfehlungen der Begutachtungsgruppen und eventuelle Hinweise des Entscheidungsgremiums (Expertengremium für Antragsskizzen, Exzellenzkommission für Anträge) werden den antragstellenden Universitäten sowie den Sprecher*innen nach der Entscheidung schriftlich übermittelt.

Die Zuordnung von Antragsskizzen/Anträgen hängt allein von der jeweiligen fachlichen Ausrichtung der Antragsskizzen/Anträge ab.

Eine derart substanzielle Veränderung der Antragstellendenkonstellation ist zu keinem Zeitpunkt möglich. Eine mögliche Zulassung zur Antragstellung basiert auf den Begutachtungsergebnissen der vorgelegten Antragsskizze mit einer gegebenen Antragstellendenkonstellation und ist diesbezüglich verbindlich. Eine Änderung zu einer gemeinsamen Antragstellung als „Universitätsverbund“ würde hingegen völlig neue Rahmenbedingungen schaffen, die im Rahmen der Skizzenbegutachtung nicht geprüft wurden und damit durch die (mögliche) Zulassung zur Antragstellung nicht abgedeckt wäre.

Selbstverständlich können sich während der 7-jährigen Laufzeit eines Exzellenzclusters Verschiebungen in der Gewichtung zwischen den Exzellenzcluster-Partnern ergeben, und hinsichtlich der Finanzierung der Aktivitäten haben die Exzellenzcluster größtmögliche Flexibilität. Aber ein Statuswechsel von einer „beteiligten Einrichtung“ zu einer „antragstellenden Einrichtung“ oder umgekehrt ist weder während des obligat zweistufigen Antrags- und Entscheidungsverfahrens noch während der Förderung möglich.

Es ist hingegen möglich, die Konstellation im Kontext einer Fortsetzungsantragstellung zu ändern.

Ja, gemäß der dafür in der Ordnung des Exzellenzclusters vorzusehenden Regelungen. Die mittelverwaltende Universität sollte jedoch innerhalb der siebenjährigen Förderperiode nicht wechseln.

Wenn bei der Verwendung der Mittel sichergestellt ist, dass über den Exzellenzcluster nur solche Kosten in Anschlag gebracht und abgerechnet werden, die durch den Exzellenzcluster-spezifischen Bedarf entstehen, ist dies möglich. Die Übernahme der Grundkosten für Graduiertenschulen oder ähnliche Einrichtungen der strukturierten Graduiertenbetreuung an den antragstellenden Einrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Universitäten.

Diese Unterscheidung ist rein administrativer Natur; eine Hierarchisierung innerhalb der antragstellenden Universitäten wird damit nicht vorgenommen. Die mittelverwaltende Universität ist die alleinige Vertragspartnerin der DFG, erhält die bewilligten Mittel und leitet sie an die mitantragstellenden und beteiligten Einrichtungen weiter. Auch bei den statistischen Berichterstattungen über die Förderung werden alle antragstellenden Universitäten von der DFG gleichbehandelt.

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen ist im Falle von Mittelflüssen zwischen der mittelverwaltenden Hochschule und ggf. weiteren Einrichtungen erforderlich und sollte spätestens vor dem ersten Mittelfluss erfolgen. Die weiteren Einrichtungen sind auf die Einhaltung der Verwendungsrichtlinien (www.dfg.de/formulare/exstra200/) zu verpflichten. Eine Vorlage bei der DFG ist grundsätzlich nicht erforderlich, weder im Zusammenhang mit der Antragstellung noch im Fall einer Bewilligung. Es ist es aber möglich, dass im Rahmen der Verwendungsprüfung durch die DFG oder Dritte solche Vereinbarungen vorgelegt werden müssen und überprüft werden.

Ja.

Entsprechende Hinweise auf laufende und/oder geplante Exzellenzcluster sollten insbesondere bei Fällen thematischer Nähe oder komplementärer Ausrichtung Eingang in die Skizze/den Antrag finden.

Die Regelungen der DFG-Musterverträge können angepasst werden, sofern zentrale Punkte wie zum Beispiel zur Publikationsfreiheit nicht substanziell verändert werden.

Die DFG-Musterverträge stehen in deutschen und englischen Versionen auf der DFG-Webseite zur Verfügung, siehe

Ein Wechsel der Sprecher*innenschaft im Vergleich zur Skizzenphase ist möglich, wenn dies erforderlich sein sollte.

Bitte beachten Sie: Aus technischen Gründen können die Anträge in elan nur von den aus der Skizzenphase als Sprecher*innen benannten Personen eingegeben werden. Bei dieser Eingabe können aber auch andere Personen als künftige Sprecher*innen eingetragen werden.

Falls aber andere als in der Skizzenphase benannte Personen künftig als Sprecher*in eingetragen und diese auch den Antrag in elan eingeben und bearbeiten können sollen, bitten wir baldmöglichst um eine entsprechende Nachricht an , damit wir die entsprechende Berechtigung im elan-Portal einrichten können.

Weitere Informationen zu elan finden Sie unter:

Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit dem elan-Portal vertraut zu machen. Sie können ab der Freischaltung bereits mit der Eingabe der Angaben zu Skizzen/Anträgen beginnen und jederzeit die Eingabe unterbrechen und den Entwurf speichern. Die Skizze/der Antrag wird erst dann an die DFG versandt, wenn Sie auf „Absenden“ klicken.

Ja.

Als maßgeblich beteiligte Forscher*innen gelten Personen, die bei der Formulierung der Antragsskizze/des Antrags wesentlich mitwirken und während der Förderung eine wesentliche Rolle im Exzellenzcluster einnehmen werden. Daraus folgt, dass diese Personen in der Regel an einer der antragstellenden oder beteiligten Einrichtungen tätig sein sollten.

Es kann aber besondere Konstellationen geben, in denen eine derzeit im Ausland tätige Person langfristig und für große Zeitanteile in die Vorbereitung einer Antragsskizze/eines Antrags und in die Arbeit eines Exzellenzclusters eingebunden werden soll (z.B. analog zu einem Mercator-Fellow). In solchen Fällen kann es begründet sein, diese Person als PI zu benennen.

Das Kriterium ist bewusst offen formuliert, um vielen verschiedenen Situationen und Ansätzen gerecht werden zu können. Zum Beispiel kann an Fachgebiete, Geschlecht, Karrierestufe oder Internationalität gedacht werden. Jeder Exzellenzcluster bzw. jede beteiligte Hochschule/Institution sollte selbst überlegen und begründen, welche Dimensionen von Diversität besonders relevant für ihren Standort/ihr Fachgebiet sind.

Quantitative Zielzahlen bzw. Angaben sind in Bezug auf die verschiedenen Unterschiedsdimensionen – abgesehen von Geschlecht – nicht erforderlich und sollten mit Blick auf die Problematik entsprechender Erhebungen vermieden werden.

Das Expertengremium hat eine hohe Wertschätzung für die mögliche Flexibilität bei der Größe von Exzellenzclustern zum Ausdruck gebracht, und trägt den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten breiten Korridor der jährlichen Fördersummen (3-10 Mio. Euro inkl. Programmpauschale) aktiv mit. Diese Variabilität soll auch in den Begutachtungen und Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der Mittel im Verhältnis zur Zielsetzung des beantragten Exzellenzclusters ist daher ein wichtiges Kriterium.

Es existiert eine vollständige Deckungsfähigkeit zwischen Personal-, Sach- und Investitionsmitteln in der Förderlinie Exzellenzcluster. Unterjährige Änderungen müssen nicht mit der DFG abgestimmt, aber natürlich intern dokumentiert werden und mit den Regelungen der Verwendungsrichtlinien konform sein.

Dazu gibt es keine Vorgaben oder Empfehlungen seitens der DFG. Das Förderformat der Exzellenzcluster ist bewusst sehr offen, damit die Universitäten ihre Anträge so ausgestalten können, wie es im jeweiligen Kontext geboten erscheint, um exzellente Wissenschaft zu ermöglichen.

„Wissenschaftskommunikation“ bezieht sich in erster Linie auf die Kommunikation mit der allgemeinen Öffentlichkeit und versucht, Themen, Arbeitsweisen und Ergebnisse des Exzellenzclusters durch geeignete Maßnahmen einer breiten Öffentlichkeit außerhalb des wissenschaftlichen Umfelds zugänglich und verständlich zu machen.

„Erkenntnistransfer“ beinhaltet Aktivitäten des Exzellenzclusters, um die Forschungsergebnisse in die Anwendung zu bringen. Dies adressiert insbesondere Anwendungspartner - etwa Unternehmen, Verbände oder öffentliche Einrichtungen. Anwendungsfelder reichen zum Beispiel von der industriellen Produktion und Verfahrensentwicklung über die Translation lebenswissenschaftlicher Erkenntnisse in die medizinische Praxis bis hin zum Dienstleistungs- und Bildungssektor.

Maßnahmen oder Überlegungen zur Partizipation (Einbindung von Bürger*innen in Forschungsvorhaben) können Teil des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms oder Teil der Kommunikationsmaßnahmen oder des Erkenntnistransfers sein.

Die Programmpauschale dient der Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, variablen Projektkosten, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Universitätspauschale um direkte Projektmittel; d.h., eine Deckungsfähigkeit zwischen der Universitätspauschale und den indirekten Kosten der Programmpauschale ist nicht gegeben. Mit der Universitätspauschale sollen Maßnahmen zur Stärkung von Strategie und Governance der Hochschule finanziert werden sollen. Sie muss daher im Gegensatz zur Programmpauschale im Antrag inhaltlich begründet werden und wird begutachtet.

Bewilligt wird die Universitätspauschale separat vom Exzellenzcluster und für alle Exzellenzcluster einer Hochschule zusammen. Hierbei muss eine konkrete Verwendungsplanung erstellt und der DFG vorgelegt werden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu elan an die folgende Mailadresse:

Das elan-Portal ist jederzeit geöffnet. Bitte beachten Sie jedoch, dass von Zeit zu Zeit donnerstags zwischen 16 und 18 Uhr Wartungsarbeiten an elan durchgeführt werden. In dieser Zeit steht das elan-Portal dann möglicherweise kurzzeitig nicht zur Verfügung.

Das ist möglich - als klar definierte eigenständige Einheit innerhalb der Gesamtstruktur des Exzellenzclusters. Eine Doppelförderung derselben Arbeiten ist nicht möglich. Über den Exzellenzcluster finanzierte Promovierende können aber z.B. (als Assoziierte) an Qualifizierungsmaßnahmen von GRK, SFB und FOR teilnehmen.

Transfer und Translation von wissenschaftlichen Ergebnissen im Rahmen der Exzellenzcluster werden ausdrücklich begrüßt und können aus Mitteln des Exzellenzclusters gefördert werden, sofern die Thematik des Verbunds entsprechende Ansätze ermöglicht. Es besteht jedoch keine explizite Erwartung, dass jeder Exzellenzcluster Transfer- bzw. Translationsaktivitäten entfaltet.

Im Gegensatz zur „institutionellen Förderung“ der Exzellenzuniversitäten bedeutet die „projektförmige Förderung“ der Exzellenzcluster, dass es sich grundsätzlich um eine befristete Förderung handelt. „Projektförmigkeit“ bedeutet aber keineswegs, dass Exzellenzcluster zwingend durch Teilprojekte strukturiert werden müssten. Die Exzellenzcluster sind in der Wahl ihrer Binnenstruktur und Organisationsformen nicht festgelegt. Sie sollen ihre Struktur und Elemente so wählen, wie es für die jeweiligen wissenschaftlichen Fragestellungen am geeignetsten erscheint.

Die DFG hat in den letzten Jahren umfangreiche Stellungnahmen und Analysen zum wissenschaftlichen Publizieren und zum Open-Access vorgelegt:

Eine Zusammenfassung zu den DFG-Leitlinien im Umgang mit Forschungsdaten finden Sie unter:

Exzellenzcluster können von einer antragstellenden Universität oder von mehreren antragstellenden Universitäten („Verbundantrag“) gemeinsam beantragt werden. Die sichtbare und bisher gelebte übergreifende Zusammenarbeit, die Synergien sowie wissenschaftlicher und struktureller Mehrwert müssen für jede an der Antragstellung beteiligte Universität deutlich erkennbar sein. Alle antragstellenden Universitäten müssen substanziell beteiligt sein. Dies wird in der Begutachtung überprüft. Indikatoren hierfür werden beispielsweise die eingebrachten inhaltlichen Beiträge, die Anzahl der maßgeblich beteiligten Forscher*innen, die vorgesehene Verteilung der beantragten Mittel oder die in den Exzellenzcluster eingebrachte Infrastruktur sein. Ebenso werden auf Ebene der Universitäten gemeinsam eingeworbene Drittmittelprojekte, gemeinsame Studiengänge oder weitere institutionalisierte Kooperationen Gegenstand der Beurteilung sein.

Der wissenschaftliche und strukturelle Schwerpunkt eines Exzellenzclusters muss bei den antragstellenden Universitäten liegen und in der Begutachtung hinsichtlich der anzulegenden Kriterien überzeugen. Formale Obergrenzen, z.B. für den Anteil von maßgeblich beteiligten Forscher*innen an den beteiligten außeruniversitären Institutionen, gibt es nicht.

Gemeint sind die maximal 25 hauptverantwortlichen in der Antragsskizze/im Antrag genannten Forscher*innen(PIs/Principle Investigators). Von diesen wird erwartet, dass sie substanziell an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt sind und im Fall der Förderung dauerhaft einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung des Vorhabens leisten werden. Hinsichtlich der Qualifikation und wissenschaftlichen Erfahrung ist hier in der Regel mindestens an erfahrene Postdocs (Nachwuchsgruppenleitende) zu denken.

Die PIs/maßgeblich beteiligten Forscher*innen sollen substanziell an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt sein und im Fall der Förderung dauerhaft einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung des Vorhabens leisten können. Daher sollte sich für sie an der Hochschule eine verlässliche Zukunftsperspektive bieten.

Formal gesehen werden aber keine expliziten Stellengarantien vorausgesetzt. Auch Personen, welche absehbar während der Förderperiode aus dem aktiven Dienst ausscheiden, können als PIs genannt werden.