Nein, die vorangegangene Förderung durch ein Auslandsstipendium der DFG ist unbedingte Voraussetzung für die Antragsberechtigung für ein Rückkehrstipendium der DFG.
Wenn die Möglichkeit besteht, unmittelbar im Anschluss an den Auslandsaufenthalt in Deutschland zu arbeiten, kann ein Rückkehrstipendium nicht gewährt werden.
Diese Informationen sind im Merkblatt "Forschungsstipendien" aufgeführt:
In dem formlosen Schreiben sollte die aufnehmende Institution erklären, dass entsprechende Arbeitsmöglichkeiten für die Dauer des Rückkehrstipendiums zur Verfügung gestellt werden. Diese Erklärung sollte von der Stelle unterschrieben sein, die aufgrund der Organisation der Hochschule bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtung die Zusage über die Arbeitsmöglichkeit und die Inanspruchnahme von Grundausstattung verbindlich abgeben kann. Hier reicht in der Regel die Unterschrift der Hochschullehrer*in aus, in deren Arbeitsgruppe Sie arbeiten möchten.
Nein, die Antragsberechtigung für ein Rückkehrstipendium sieht vor, dass dieses aus dem Ausland, mindestens zwei Monate vor Rückkehr nach Deutschland, gestellt werden muss
Gerne informiert Sie der für Sie fachlich zuständige Bereich der DFG-Geschäftsstelle über Einzelheiten der Antragstellung.
Fragen zur Antragsberechtigung beantwortet die Hotline
In allen im Zusammenhang mit dem Stipendium auftretenden Fragen, insbesondere in sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht, steht Ihnen die Stipendienstelle gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns folgendermaßen:
zu den DFG-Förderprogrammen:
Antworten auf vielfältige Fragen rund um das Stipendium finden Sie auch unter