Die antragstellende Einrichtung muss den DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis rechtsverbindlich umsetzen, um durch die DFG bewilligte Fördermittel ausgezahlt zu bekommen.
Sollte die antragstellende Einrichtung noch nicht mit der Umsetzung des Kodex begonnen haben, setzt sie sich rechtzeitig mit dem Team „Wissenschaftliche Integrität“ der DFG-Geschäftsstelle (gwp@dfg.d) in Verbindung. Hinweise zur Umsetzung des Kode finden sich im DFG-Internetauftritt.
Mit der Einreichung einer Skizze oder eines Antrags verpflichten sich die Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung – das heißt die Sprecher*in sowie alle federführenden Wissenschaftler*innen –, die im Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ niedergelegten Regeln einzuhalten.
Gegenüber Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung findet zudem die „Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalte“ Anwendung.
Alle Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung müssen vor Einreichung eines Antrags durch die antragstellende Einrichtung eine hierauf bezogene Verpflichtungserklärun abgeben, für die die DFG-Geschäftsstelle ein Muster bereithält.
Die Verantwortung für das Einholen der Verpflichtungserklärungen obliegt der antragstellenden Einrichtung. Die Verpflichtungserklärungen sind an den Einrichtungen (entweder zentral an der antragstellenden Einrichtung oder dezentral an der jeweils arbeitgebenden Einrichtung) bis zehn Jahre nach Ablauf der letzten Förderperiode aufzubewahren. Verpflichtungserklärungen müssen bei einem Wechsel der arbeitgebenden Einrichtung von den federführenden Wissenschaftler*innen aktualisiert werden. Die Verpflichtungserklärungen sind auf Nachfrage der DFG-Geschäftsstelle im Rahmen von Stichprobenprüfungen durch den Prüfungsdienst oder die Revision sowie in konkreten Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens herauszugeben.