Für Stipendiat*innen, die ein Doktorandenstipendium erhalten, können bei Auslandsaufenthalten, die länger als 30 Tage dauern, zusätzlich zum Stipendium und den anfallenden Fahrt- bzw. Flugkosten pauschale Auslandszuschläge aus den bewilligten Mitteln finanziert werden (siehe auch DFG-Vordruck 2.22 „Verwendungsrichtlinien – Bedingungen für Förderverträge mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) über Graduiertenkollegs. Diese berechnen sich in Anlehnung an die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.
Für manche Zielländer wird ein zusätzlicher Kaufkraftausgleich gewährt, der sich den aktuellen Wechselkursschwankungen anpasst.
Wegen möglicher Änderungen der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs sollte deren Höhe unmittelbar vor Reiseantritt ermittelt werden und das Datum sowie die ermittelten Beträge dokumentiert werden.
Sie können hier den Umfang des Auslandszuschlags pro Monat bzw. pro Tag ausrechnen.
Auslandszuschlag (einschließlich eventueller Kaufkraftausgleich) ohne Stipendiengrundbetrag und Sachkostenzuschuss
Pro Monat | Pro Tag | |
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Auslandszuschlag: | ||
Kaufkraftausgleich: | ||
Gesamt: |