Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und familiären Verpflichtungen können für in DFG-Projekten wissenschaftlich tätige Personen unterschiedliche Maßnahmen aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.
Entsprechende Maßnahmen für administratives und technisches Personal können hingegen nicht aus Mitteln der Pauschale unterstützt werden.
Grundvoraussetzung für die Finanzierung von Kinderbetreuungskosten in Förderprogrammen der DFG ist, dass das jeweilige vor Ort einschlägige Landesrecht die Finanzierung gewährleistet. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Gleichstellungs-, Familienbüro oder der Reisekostenstelle vor Ort bezüglich der Möglichkeiten an Ihrer Hochschule.
Eine Erstattung setzt zusätzlich voraus, dass
Betreuungskosten können als Zuschuss grundsätzlich bis zum Erreichen der folgenden Höchstsätze erstattet werden:
Vor Ort ist zu dokumentieren:
Soweit die DFG Ausgaben für Personal – darunter fallen auch die Kosten für Kinderbetreuung – finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Regelungen aus den einschlägigen Verwendungsrichtlinien selbstständig verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des Besserstellungsverbotes. Somit ist der Arbeitgeber auch für die angemessene Anwendung der Regelungen aus § 3 EStG verantwortlich.
Soweit das einschlägige Landesrecht die Finanzierung von Kinderbetreuungskosten gewährleistet, sind hinsichtlich der Höhe der möglichen Finanzierung die steuerrechtlichen Regelungen aus § 3 EStG maßgeblich. Es gelten die folgenden Grundsätze, je nach Art der anfallenden Kinderbetreuung:
Eine solche Finanzierung ist nur in Bezug auf die Betreuung von Angehörigen möglich, für die ein Pflegegrad vorliegt.
Folgende Vorgaben haben die Zuwendungsgeber der DFG für die Kostenübernahme für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen aus DFG-Mitteln gemacht. Die DFG ist verpflichtet diese umzusetzen; entsprechend gilt:
Es wird bei Pflege vorausgesetzt, dass der anfallende Grundbetreuungsbedarf der Pflege bereits abgedeckt ist. Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen können daher nur besondere Pflegeleistungen finanziert werden, die außerhalb des Grundbedarfs der Pflege liegen und für die die Pflegenden aus projektspezifischen Gründen nicht zur Verfügung stehen (z.B. aufgrund von Kongressbesuchen). Dabei können nur Aufwendungen, die über die im Rahmen des Pflegegrades bereits erstatteten Ausgaben hinausgehen, aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.
Die Maßnahmen der Pflege von Angehörigen müssen darüber hinaus über die Hochschulen bzw. einen Auftragnehmer der Hochschule/n finanziert werden, d.h. es darf kein direkter Geldfluss zu den im Projekt tätigen Pflegenden stattfinden. Hierzu muss die Hochschule über ein entsprechendes Angebot für Personen mit Pflegebedarf verfügen (z. B. indem die Hochschule mit einem Familienservice mit entsprechendem Angebot zusammenarbeitet).
Auch hier gilt, dass das Besserstellungsverbot zu beachten ist. Hiernach dürfen von der DFG-geförderte Personen nicht besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen, inklusive möglicher tariflicher Zulagen.
Bei der Gestaltung von Eltern-Kind-Zimmern in den wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine anteilige Finanzierung der benötigten Gebrauchsgegenstände aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich, soweit eine Nutzung durch DFG-geförderte wissenschaftlich tätige Personen erfolgt und ein entsprechender Mehrbedarf (im Verhältnis zur Grundausstattung) vorliegt. Wird das Eltern-Kind-Zimmer ausschließlich von Forscher*innen des Forschungsverbundes genutzt, ist eine vollständige Finanzierung aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen möglich.
Finanziert werden können (anteilig entsprechend der Inanspruchnahme durch DFG-geförderte Forscher*innen) beispielsweise:
Aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann für wissenschaftlich tätige Personen mit familiären Verpflichtungen (Kinderbetreuungspflichten oder auch die Pflege von Familienangehörigen mit Pflegegrad) ein Heimarbeitsplatz bzw. mobiles Arbeiten nach den für die Einrichtung geltenden Bestimmungen finanziert werden, soweit dies nicht bereits zur üblichen Ausstattung der Mitarbeitenden der Einrichtung zählt und für den Fortgang des Projekts und der familiären Situation notwendig und möglich ist. Erforderlich ist, dass Regelungen zum Arbeiten im Homeoffice bzw. zum mobilen Arbeiten an der Einrichtung grundsätzlich vorhanden sind. Die vorhandenen Regelungen sind entsprechend im Forschungsverbund bzw. im Forschungsprojekt anzuwenden.
Finanzierbar ist die technische Ausstattung, die erforderlich und notwendig ist, um die projektspezifische Arbeit auszuführen und nicht bereits als Grundausstattung der Hochschule (also z. B. der PC am Institutsarbeitsplatz) erwartet wird. D.h. es muss auch weiterhin ein ausreichend ausgestatteter Arbeitsplatz vor Ort in der Einrichtung/Hochschule zur Verfügung stehen. Die darüber hinaus benötigte Ausstattung des Heimarbeitsplatzes bzw. zum mobilen Arbeiten ist vom Forschungsverbund/der Projektleitung zu beschaffen und verbleibt im Eigentum der Hochschule. Unter der Voraussetzung können beispielsweise Laptops oder Docking Stations aus der Pauschale finanziert werden. Nicht finanziert werden können beispielsweise die Ausstattung mit WLAN im Homeoffice, zusätzlicher Stromverbrauch oder Büromöbel.
Die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen kann angesichts einer Doppelbelastung durch wissenschaftliche Arbeit und familiäre Verpflichtungen zur Finanzierung von Entlastungspersonal für Routinetätigkeiten der Forscher*innen eingesetzt werden.
Das Entlastungspersonal – i.d.R. studentische Hilfskräfte – ist zeitlich begrenzt und in einem angemessenen Umfang einzusetzen. Die Einschätzung und Begründung der Angemessenheit erfolgt durch die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger und unter Einbeziehung deren Personalabteilung. Diese Prüfung kann anhand einer Gesamtabwägung erfolgen. Hierfür muss berücksichtigt werden, inwieweit und mit welchem zeitlichen Aufwand der Einsatz von Hilfskräften dazu führt, Forschende mit Familie im Rahmen ihrer projektspezifischen Arbeit effizient zu entlasten. Die zur Entscheidung führenden maßgeblichen Überlegungen und Überlastungen/Entlastungen bei Doppelbelastungen durch Familie und Beruf sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen, zu dokumentieren und für Prüfungszwecke vor Ort vorzuhalten.
In den Graduiertenkollegs soll es den Doktorandinnen und Postdoktorandinnen ermöglicht werden, ihre Promotionsvorhaben beziehungsweise ihre anderweitigen Projekte trotz gesundheitlicher und/oder rechtlicher Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit in der Schwangerschaft oder Stillzeit soweit wie möglich zügig voranzutreiben.
Wenn die Doktorandin/Postdoktorandin infolge von Schwangerschaft oder der Betreuung ihres Säuglings bestimmte Arbeiten nicht ausführen kann oder darf, können deshalb für ihre Vertretung bzw. Unterstützung beispielsweise studentische oder technische Hilfskräfte aus den bereitgestellten Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden.
Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so können für diese spezifische Unterstützung von Doktorandinnen und Postdoktorandinnen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (vgl. auch Leitfaden für die Antragstellung Graduiertenkollegs Einrichtungsantrag, DFG-Vordruck 54.0). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Betreuung Ihres Graduiertenkollegs zuständige Person.
In der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen sowie in Sonderforschungsbereichen kann Unterstützungspersonal für projektangehörige Wissenschaftlerinnen ebenfalls aus der Pauschale für Chancengleichheit finanziert werden,
In den Programmen der Einzelförderung, Forschungsgruppen und Schwerpunktprogrammen ist abzuwägen, ob die Mittel aus der Pauschale (auch) für diese Maßnahme unbürokratisch verwendet werden sollen oder, ob sie für andere Vorhaben im Bereich Chancengleichheit zurückbehalten werden sollen und stattdessen ein Zusatzantrag gestellt werden muss. Informationen zu den Möglichkeiten eines solchen Zusatzantrages (Vertretung/Nachholzeit oder Unterstützungspersonal) entnehmen Sie bitte der dritten Aufklappbox auf www.dfg.de/chancengleichheit/ausfallzeite.
Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle: