Die Kernaufgabe der DFG besteht in der wettbewerblichen Auswahl der besten Forschungsvorhaben wissenschaftlich tätiger Personen an Hochschulen und Forschungsinstituten und in deren Finanzierung. Förderanträge an die DFG bewerten ehrenamtlich tätige Gutachter*innen, sowie die Mitglieder der zuständigen Entscheidungsgremien ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Doch wie geht die DFG-Geschäftsstelle damit um, wenn
Bei einer Entscheidung der DFG über Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten sind die Qualität des Vorhabens und der zu erwartenden Ergebnisse, sowie die Aussicht auf ein Gelingen des Projektes zentrale Bewertungskriterien. In diese Gesamtabwägung wird auch die bisherige wissenschaftliche Leistung Antragstellender einbezogen. Um die wissenschaftlichen Leistungen eines Individuums angemessen zu beurteilen, müssen auch dessen individuelle Lebensumstände Beachtung finden. Wissenschaftliche Chancengleichheit bedeutet hier, unvermeidbare Einschränkungen oder Verzögerungen im wissenschaftlichen Werdegang antragstellender Personen angemessen zu deren Gunsten zu berücksichtigen. Demensprechend sind solche freiwilligen Angaben von allen am Entscheidungsprozess der DFG beteiligten Personen ausschließlich zugunsten Antragsteller*innen bei der Beurteilung der bisherigen wissenschaftlichen Leistung zu berücksichtigen und Bias in dem Kontext ggf. zu vermeiden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Wissenschaftsfremde Kriterien wie beispielsweise absolutes Lebensalter, Geschlecht, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Erkrankung oder Behinderung bei Förderentscheidungen der DFG dürfen niemals zum Nachteil von Antragsteller*innen verwendet werden. Die Hinweise für die schriftliche Begutachtung, die Wissenschaftler*innen bei einer Bitte um ein Gutachten bekommen, enthalten einen entsprechenden Hinweis auch in Bezug auf die Vermeidung von möglichen Bias.
Auch die Bewertung eines Förderantrages in einem Fachkollegium stützt sich allein auf wissenschaftliche Kriterien. Insbesondere bewerten die Kollegiaten*innen stets nur das Verhältnis von individueller Dauer des wissenschaftlichen Werdegangs und bislang erreichter wissenschaftlicher Leistung. Das heißt, längere Qualifikationsphasen, Publikationslücken oder reduzierte Auslandsaufenthalte werden nicht zum Nachteil der Antragstellenden ausgelegt, wenn sie unvermeidbar waren, also beispielsweise auf der Betreuung von Kindern und Angehörigen, sowie Erkrankung oder Behinderung beruhen. Solche außerwissenschaftlichen Kriterien finden allein Berücksichtigung im Sinne eines Nachteilsausgleiches, also nur zugunsten antragstellender Personen.
Die Fachkollegien prüfen, ob schriftliche Vorgutachten ausnahmsweise außerwissenschaftliche Kriterien zu Lasten Antragsteller*innen enthalten. Das Aufgreifen unzulässiger Kriterien in einer solchen Form durch externe Gutachter*innen darf in keiner Weise die abschließende Förderentscheidung der DFG beeinflussen. In einem solchen Fall betrachtet das Fachkollegium die Relevanz des unzulässigen Kriteriums für den wissenschaftlichen Gehalt des Gutachtens. Denn nur wenn das Fachkollegium ein solches Kriterium lediglich als „Randbemerkung“ einschätzt, kann es die wissenschaftlichen Aussagen des Gutachtens für seine Entscheidung heranziehen. Bei der eigenen wissenschaftlichen Bewertung des Förderantrags verwendet das Fachkollegium das unzulässige Kriterium aber auf keinen Fall. Hält das Fachkollegium ein Gutachten aufgrund der aufgeführten wissenschaftsfremden Kriterien auch in seinen wissenschaftlichen Aussagen im Einzelfall für unverwertbar, so verwirft es dies vollständig und bittet die Geschäftsstelle der DFG um Einholung eines neuen Gutachtens.
Dieser Verfahrensgang garantiert, dass sich die Förderempfehlungen des Fachkollegiums und die darauffolgenden abschließenden Gremienentscheidungen nie auf wissenschaftsfremde, sondern ausschließlich auf wissenschaftliche Kriterien stützen und unvermeidbare persönliche Situationen von Antragstellenden angemessen berücksichtigt werden – denn für eine wissenschaftsbasiertes, chancengleiches und diversitätssensibles Entscheidungsverfahren steht die DFG in ihrem gesamten Förderhandeln.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: