Wie alt eine Antragsteller*in ist, ist für die DFG kein Kriterium für die Entscheidung über einen Antrag. Vielmehr stehen die Projektidee und die bisherige individuelle wissenschaftliche Leistung im Mittelpunkt.
Dieser Grundsatz findet sich in den „Hinweisen für die Begutachtung“ der DFG und leitet die Entscheidungen der DFG-Gremien.
Im Rahmen der Antragsberechtigung gibt es keine Altersgrenzen. Stattdessen betrachtet die DFG in den Förderverfahren, die an bestimmte Karriereschritte anknüpfen, relative Fristen in Bezug auf den Karriereverlauf. Denn die DFG definiert „frühe wissenschaftliche Karrierephasen“ nicht über das Lebensalter, sondern misst die Karrierestufe fachspezifisch an der bisherigen Vita. So sollte beispielsweise bei einem Antrag im Emmy Noether-Programm die Promotion nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Ausfallzeiten aus familiären Gründen oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit können hierbei angerechnet werden. Für Forschende, die an außeruniversitären Einrichtungen arbeiten genügt in Bezug auf die Prüfung der Antragsberechtigung bei der DFG ein befristetes Beschäftigungsverhältnis als Kriterium für die Einstufung als „Nachwuchs“.
Auch wer das gesetzliche Rentenalter bereits überschritten hat, ist grundsätzlich antragsberechtigt. Wie bei allen Anträgen an die DFG müssen aber auch hier die für das Projekt notwendigen Arbeitsmöglichkeiten gewährleistet sein. Das kann – bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne arbeits- oder dienstrechtliche Anbindung an eine Institution – beispielsweise durch eine entsprechende Erklärung der Einrichtung, an der das Projekt durchgeführt werden soll, nachgewiesen werden.
Obwohl die DFG für die Förderentscheidungen keine Altersgrenzen kennt, erhebt sie in ihren Antragsunterlagen das Geburtsdatum der Antragstellenden. Dies dient nur dazu, Identitäten zweifelsfrei festzustellen, Verwechselungen zu vermeiden und statistische Auswertungen zu ermöglichen.