Im Selbstverständnis der DFG heißt es: „Die Kernaufgabe der DFG besteht in der wettbewerblichen Auswahl der besten Forschungsvorhaben von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Hochschulen und Forschungsinstituten und in deren Finanzierung." Die zu den Anträgen eingeholten Voten bewerten ehrenamtlich tätige Gutachterinnen und Gutachter „nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien". Doch wie geht die DFG-Geschäftsstelle damit um, wenn in extern eingeholten Gutachten wissenschaftsfremde Kriterien genannt werden und in die Bewertung einfließen?
Grundsätzlich dürfen wissenschaftsfremde Kriterien wie beispielsweise absolutes Lebensalter, Geschlecht, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Erkrankung oder Behinderung bei Förderentscheidungen der DFG niemals zum Nachteil von Antragstellenden verwendet werden. Die Hinweise für die schriftliche Begutachtung, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei einer Bitte um ein Gutachten bekommen, enthalten einen entsprechenden Hinweis auch in Bezug auf die Vermeidung von möglichen Bias.
Auch die Bewertung eines Förderantrages in einem Fachkollegium stützt sich allein auf wissenschaftliche Kriterien. Insbesondere bewerten die Kollegiatinnen und Kollegiaten stets nur das Verhältnis von individueller Dauer des wissenschaftlichen Werdegangs und bislang erreichter wissenschaftlicher Leistung. Das heißt, längere Qualifikationsphasen, Publikationslücken oder reduzierte Auslandsaufenthalte werden nicht zum Nachteil der Antragstellenden ausgelegt, wenn sie unvermeidbar waren, also beispielsweise auf der Betreuung von Kindern und Angehörigen, sowie Erkrankung oder Behinderung beruhen. Solche außerwissenschaftlichen Kriterien finden allein Berücksichtigung im Sinne eines Nachteilsausgleiches.
Die Fachkollegien prüfen auch, ob Vorgutachten außerwissenschaftliche und damit unzulässige Kriterien enthalten. In einem solchen Fall betrachtet das Fachkollegium die Relevanz des unzulässigen Kriteriums für den wissenschaftlichen Gehalt des Gutachtens. Denn nur, wenn das Fachkollegium ein solches Kriterium als Randbemerkung einschätzt, kann es die wissenschaftlichen Aussagen des Gutachtens für seine Entscheidung heranziehen. Bei der eigenen wissenschaftlichen Bewertung des Förderantrags verwendet das Fachkollegium das unzulässige Kriterium aber auf keinen Fall. Hält das Fachkollegium ein Gutachten aufgrund der aufgeführten wissenschaftsfremden Kriterien auch in seinen wissenschaftlichen Aussagen im Einzelfall für unverwertbar, so verwirft es dies vollständig und bittet die Geschäftsstelle der DFG um Einholung eines neuen Gutachtens.
Dieser Verfahrensgang garantiert, dass sich die Förderempfehlungen des Fachkollegiums und die darauffolgenden abschließenden Gremienentscheidungen nie auf wissenschaftsfremde, sondern ausschließlich auf wissenschaftliche Kriterien stützen – denn dafür steht die DFG in ihrem gesamten Förderhandeln.