Der Vertraulichkeitsschutz im Hinweisverfahren

Wie weit geht der Schutz der Vertraulichkeit?

Informationen zur hinweisgebenden Person oder zu Personen, die durch einen Hinweis belastet werden, sowie zu sonstigen in einem Hinweisverfahren genannten Personen werden vertraulich behandelt. Das bedeutet, dass Namen und Informationen zu Identitäten nur denjenigen Personen bekannt sind, die für die Entgegennahme der Hinweise zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen. Die Vertraulichkeit wird unabhängig davon geschützt, ob eine Zuständigkeit der Hinweisstellen der DFG für den eingehenden Hinweis vorliegt. 

Geschützte Personen sind: 

  • hinweisgebende Personen, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung gutgläubig waren. Gutgläubigkeit liegt vor, wenn die hinweisgebende Person nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen übermittelt, sondern im Zeitpunkt der Meldung davon ausgeht, dass die von ihr übermittelten Informationen der Wahrheit entsprechen, 
  • Personen, die „Gegenstand“ einer Meldung sind, d.h. durch eine Meldung belastet werden, 
  • sonstige in der Meldung genannte Personen. Dies sind insbesondere Beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte, wie Kolleg*innen, Vorgesetzte oder der*die Arbeitgeber*in.

Welche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot gibt es?

Der Schutz der Vertraulichkeit ist nicht absolut. 

Er gilt nicht für eine hinweisgebende Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über mutmaßliche Verstöße übermittelt. In diesem Fall muss sie sogar damit rechnen, dass ihre Identität z.B. über ein Auskunftsbegehren der von der Meldung betroffenen Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt wird und diese Schadensersatzansprüche erheben wird. 

Es gibt weitere rechtsstaatlich geprägte Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot, in denen Namen und Informationen zu Identitäten von der DFG herauszugeben sind:

  • im Rahmen eines Strafverfahrens an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn diese nach den Regeln der Strafprozessordnung eine entsprechende Auskunft verlangt,
  • aufgrund einer behördlichen Anordnung in einem rechtmäßigen Verwaltungsverfahren (einschließlich Bußgeldverfahren) an die zuständige Behörde, 
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Für Meldungen unter dem Meldeschwerpunkt „Wissenschaftliches Fehlverhalten“ gilt nach der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF), dass im Rahmen eines förmlichen Untersuchungsverfahrens zu Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens Informationen zu der*dem Hinweisgebenden dann herauszugeben sind, wenn sich der*die Betroffene andernfalls nicht sachgerecht gegen die Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens verteidigen kann, weil es ausnahmsweise auf die Identität der*des Hinweisgeber*in ankommt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich nicht ganz sicher bin, ob der von mir beobachtete oder vermutete Verstoß der Wahrheit entspricht?

Sollten Sie nicht sicher sein, ob die von Ihnen beobachteten oder vermuteten Verstöße der Wahrheit entsprechen, verwenden Sie bitte Formulierungen wie „Ich glaube, dass…“, „Es könnte sein, dass…“, „Ich halte es für möglich, dass…“. 

Zum Schutz Ihrer Identität besteht zudem die Möglichkeit, Ihren Hinweis anonym, also ohne Nennung Ihres Namens, abzugeben. Auch in anonym abgegebenen Meldungen dürfen keine falschen Informationen übermittelt werden.