DFG-Hauptausschuss beschließt Maßnahmen in zwei weiteren Verfahren
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat in zwei weiteren Fällen Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten von Antragstellern gezogen. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung beschloss auf seiner Sitzung vom 19. September 2019 in Bonn gegen zwei Wissenschaftler eine „schriftliche Rüge“ gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Er folgte damit jeweils dem Vorschlag des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Im ersten Fall hatte ein Wissenschaftler bei der DFG Fördergelder beantragt, obwohl ein Teil des Arbeitsprogramms des von ihm beantragten Projekts bereits von ihm durchgeführt worden war, ohne dass er dies in seinem Antrag angegeben hatte. Der DFG-Untersuchungsausschuss bewertete dies als unrichtige Angabe in einem Förderantrag und damit als wissenschaftliches Fehlverhalten. Entgegen der Einlassung des Wissenschaftlers sah der Ausschuss bei dem bereits abgeschlossenen Projektteil das zulässige Maß an wissenschaftlichen Vorarbeiten als überschritten an. Dem Antragsteller, der zudem kein Erstantragsteller gewesen sei, hätte spätestens bei der Einreichung seines Antrags bewusst sein müssen, dass er die geleisteten Vorarbeiten hätte kenntlich machen müssen. Der Antragsteller habe insofern seine unrichtige Angabe auch zumindest grob fahrlässig vorgenommen.
Im zweiten Fall hatte ein Wissenschaftler in einem Fortsetzungsantrag wissenschaftliche Ergebnisse, die er bereits vor der ersten Förderperiode seines Projekts erzielt und veröffentlicht hatte, als Ergebnisse der ersten Förderperiode dargestellt, auf denen die beantragte Fortsetzung aufbauen sollte. Der Untersuchungsausschuss bewertete auch dies als unrichtige Angabe und damit als wissenschaftliches Fehlverhalten. Der Antragsteller hätte eindeutig angeben müssen, welche Vorarbeiten zeitlich und inhaltlich der ersten Förderperiode zuzuordnen gewesen seien. Auch in diesem Fall sah der Ausschuss ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten als gegeben an.
In beiden Fällen fielen die unrichtigen Angaben im Rahmen der Begutachtung der gestellten Anträge auf. Der Untersuchungsausschuss und nun auch der Hauptausschuss erachteten in beiden Fällen eine „schriftliche Rüge“ für die geeignete und angemessene Maßnahme.
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