Pressemitteilung Nr. 62 | 6. Dezember 2019

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Maßnahmen in zwei DFG-Verfahren

Hauptausschuss beschließt zwei schriftliche Rügen und eine einjährige Antragssperre

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat in zwei weiteren Fällen Maßnahmen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens von Antragstellerinnen und Antragstellern verhängt. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 in Bonn zwei schriftliche Rügen und eine einjährige Antragssperre gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In beiden Fällen folgte er damit dem Vorschlag des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Im ersten Fall war bei der Begutachtung eines Förderantrags aufgefallen, dass Teile der geplanten Arbeiten bereits als Arbeitspapiere auf Online-Repositorien erschienen waren, ohne dass die Antragstellerin diese im Antrag als Vorarbeiten erwähnt hatte. Der DFG-Untersuchungsausschuss sah in diesem fehlenden Hinweis eine Falschangabe und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der Verfahrensordnung. Die Wissenschaftlerin hätte auf die beiden bereits durchgeführten Arbeitspakete in ihrem Antrag hinweisen und damit ihre Vorarbeiten transparent und präzise darstellen müssen, stellte nun auch der DFG-Hauptausschuss fest und sprach gegenüber der Antragstellerin eine schriftliche Rüge aus.

Auch im zweiten Fall hatte sich bei der Begutachtung eines Förderantrags herausgestellt, dass hierzu bereits zwei Arbeitspapiere des Antragstellers und weiterer Co-Autoren vorlagen, jedoch keines davon als Vorarbeit im Antrag erwähnt worden war. Der DFG-Untersuchungsausschuss erkannte auch hier in den fehlenden Hinweisen eine Falschangabe und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten. Da der Antragsteller zudem Passagen aus einer der Vorarbeiten wörtlich in seinen Antrag übernommen hatte, ohne diese korrekt zu zitieren, stellte der Ausschuss zudem ein Plagiat gemäß der Verfahrensordnung fest. Der Hauptausschuss schloss sich auch dieser Bewertung an und sprach gegenüber dem Wissenschaftler zusätzlich zu einer schriftlichen Rüge einen einjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung aus.

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