Hauptausschuss beschließt Rügen und Ausschlüsse von Antragsberechtigungen und Begutachtungen
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 in zwei Fällen Maßnahmen gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Er folgte dabei jeweils einer Empfehlung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Im ersten Fall waren gegen einen Wissenschaftler zunächst an dessen Heimatuniversität Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhoben worden, die zu einer lokalen Untersuchung von Publikationen des Betroffenen führten. Der Fehlverhaltensausschuss der DFG befasste sich daraufhin ebenfalls mit den Publikationen und kam, auch auf Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens, zu der Bewertung, dass bei zwei Publikationen seitens des Wissenschaftlers eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten Dritter durch „eine grobe Verletzung seiner Aufsichtspflicht“ vorliegt.
Bei beiden Publikationen waren von den jeweiligen Erstautoren Datenmanipulationen eingestanden worden. Als Arbeitsgruppenleiter und zusätzlich in seiner Funktion als Letzt- und Corresponding Author hatte der betroffene Wissenschaftler eine besondere Aufsichtspflicht gegenüber den Erstautoren, die jeweiligen Daten vor der Veröffentlichung selbst genau zu prüfen. Diese Aufsichtspflicht hat er nach der Bewertung des Ausschusses zur Prüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wiederholt verletzt und damit auch gerade gegenüber Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen deutliche Versäumnisse offenbart.
Als geeignete und angemessene Maßnahme sprach der Hauptausschuss auf Vorschlag des Fehlverhaltensausschusses nun eine schriftliche Rüge gegen den Wissenschaftler aus. Zudem wurde er für jeweils zwei Jahre von der Antragsberechtigung und von der Inanspruchnahme als Gutachter bei der DFG ausgeschlossen.
Im zweiten Fall wurde einer Wissenschaftlerin vorgeworfen, im Rahmen einer Zeitschriftenpublikation die Mit- und Erstautorschaft eines Mitarbeiters in Anspruch genommen zu haben, obwohl dieser der Publikation und seiner Beteiligung daran nicht zugestimmt hatte. Der Ausschuss zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kam hier nach einer mündlichen Anhörung zu der Bewertung, dass die Vorwürfe berechtigt seien und der entsprechende Tatbestand gemäß der DFG-Verfahrensordnung erfüllt sei. Der Mitarbeiter habe der Veröffentlichung und seiner Beteiligung daran frühzeitig, ausdrücklich und wiederholt widersprochen, doch habe sich die Wissenschaftlerin darüber hinweggesetzt, um die Ergebnisse zur Publikation zu bringen.
Auf Vorschlag des Fehlverhaltensausschusses sprach der Hauptausschuss auch in diesem Fall als geeignete und angemessene Maßnahme eine schriftliche Rüge gegen die Wissenschaftlerin aus. Darüber hinaus wurde sie jeweils für ein Jahr von der Antragsberechtigung und der Inanspruchnahme als Gutachterin bei der DFG ausgeschlossen und zudem dazu aufgefordert, die betroffene Publikation zurückzuziehen.
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