Pressemitteilung Nr. 27 | 29. Juni 2023

Wissenschaftliches Fehlverhalten: Entscheidungen in zwei Fällen

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen zwei Wissenschaftler

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen zwei Wissenschaftler

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung für die Wissenschaft in Deutschland beschloss in seiner Sitzung im Rahmen der DFG-Jahresversammlung in Saarbrücken in zwei Fällen Maßnahmen gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Er folgte dabei jeweils einer Empfehlung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Im ersten Fall hatte ein Wissenschaftler einen Förderantrag, den ein anderer Wissenschaftler zuvor bei einer anderen Förderorganisation gestellt und ihm zu Beratungszwecken überlassen hatte, unter eigenem Namen bei der DFG als Förderantrag eingereicht, ohne über das Einverständnis des eigentlichen Verfassers zu verfügen. Dies war dadurch bekannt geworden, dass der ursprüngliche Verfasser im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit für die DFG mit eben diesem Antrag befasst war.

Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kam nach Bewertung von schriftlichen Stellungnahmen des Wissenschaftlers zu dem Ergebnis, dass hier ein vorsätzlicher Ideendiebstahl vorliege. Der bei der DFG eingereichte Antrag und der ursprüngliche Antrag wiesen lediglich geringfügige Unterschiede auf. Die Einlassung des Wissenschaftlers, dem Vorgang liege ein Missverständnis zugrunde und er habe von dem Einverständnis des ursprünglichen Autors ausgehen können, sah der Ausschuss aufgrund vorliegender Korrespondenz als nicht überzeugend an.

Auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses sprach der Hauptausschuss als geeignete und angemessene Maßnahme eine schriftliche Rüge gegen den Wissenschaftler aus. Der Wissenschaftler soll zudem für jeweils drei Jahre keine Anträge bei der DFG stellen können und nicht als Gutachter in Anspruch genommen werden.

Im zweiten Fall hatte ein von der DFG mit der Begutachtung eines Förderantrags betrauter Wissenschaftler einen Mitarbeiter seines Lehrstuhls um die Übernahme der Begutachtung gebeten, da er diese selbst zeitlich nicht einrichten konnte.

Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelangte nach der Bewertung schriftlicher Stellungnahmen und einer mündlichen Anhörung in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass der Wissenschaftler den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit eines Begutachtungsverfahrens durch die unbefugte Weitergabe von Antragsinhalten an Dritte erfüllt habe. Auch wenn der Wissenschaftler sein Verhalten sogleich als fehlerhaft eingesehen habe, hätte er – zudem als erfahrener Gutachter – vorab die Geschäftsstelle der DFG kontaktieren und ihr die Beteiligung eines Dritten an der Begutachtung zur Entscheidung vorschlagen müssen. Es liege alleine in der Kompetenz und Verantwortung der DFG, Förderanträge an gutachtende Personen weiterzuleiten.

Auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses sprach der Hauptausschuss als geeignete und angemessene Maßnahme gegen den Wissenschaftler ebenfalls eine schriftliche Rüge aus.

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