Die Entscheidung, ob ein Forschungsvorhaben gefördert wird, beruht auf dem Wettbewerbsprinzip. Dessen Herzstück ist die wissenschaftliche Begutachtung der Anträge, die an die DFG gestellt werden. Das Entscheidungsverfahren basiert auf der Trennung von Begutachtung, Bewertung und Entscheidung.
Die DFG hört jährlich rund 17.000 Gutachter*innen aus dem In- und Ausland. Sie werden von der Geschäftsstelle nach ihrer fachlichen Expertise ausgewählt und bewerten die Anträge ehrenamtlich nach wissenschaftlicher Exzellenz, Relevanz und Originalität. Die Begutachtung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg eines Förderantrags bis zur Entscheidun.
Die fachlich zuständige Person in der DFG-Geschäftsstelle wählt fachlich passende und kompetente Gutachter*innen für den Antrag aus, die den notwendigen Überblick über die aktuelle Forschung auf dem jeweiligen Gebiet haben. Besondere Sorgfalt erfordert die Vermeidung des Anscheins von Befangenheite, der beispielsweise bei engen wissenschaftlichen Kooperationen, Konkurrenzverhältnissen oder Lehrer-/Schüler-Beziehungen sowie gegenseitigen Begutachtungen entstehen kann.
Die Gutachtenden werden von den zuständigen Fachreferent*innen auf Basis ihrer fachlichen Expertise ausgewählt, unter Berücksichtigung thematischer, theoretischer und methodischer Aspekte. Die Fachreferent*innen bringen dafür fachnahe Expertise im von ihnen betreuten Wissenschaftsgebiet mit, i.d.R. eine entsprechend fachlich einschlägige Promotion. Um mehrere Disziplinen oder eine interdisziplinäre Ausrichtung des Antrags abzudecken, stimmen sich mehrere Fachbereiche der DFG-Geschäftsstelle ab.
Für die Auswahl der Gutachtenden greifen die Fachreferent*innen nicht auf einen statischen Pool an Gutachtenden zurück, sondern suchen für jeden eingehenden Antrag neu passende nationale und internationale Gutachtende aus der einschlägigen Community.
Die Befangenheitsregeln der DF enthalten eine Liste mit Sachverhalten, die einen Anschein einer Befangenheit begründen können. In allen Förderverfahren und in jedem Stadium der Antragsbearbeitung prüft die Geschäftsstelle der DFG, ob bei beteiligten Personen möglicherweise eine Befangenheit vorliegt. Es gibt klare Fälle, z.B. enge wissenschaftliche Kooperationen, Lehrer-/Schüler-Beziehungen sowie Verwandtschaft ersten Grades, die eine Person als Gutachtende ausschließen.
Nicht alle Umstände, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können, sind durch die DFG überprüfbar. Die DFG ist daher immer auch auf die Mithilfe aller beteiligten Personen angewiesen.
Bei der Anfrage für eine Begutachtung werden die Gutachter*innen explizit auf die Befangenheitskriterien der DFG hingewiesen. Bei der Einreichung eines Gutachtens müssen die Gutachter*innen bestätigen, dass kein Interessenskonflikt vorliegt. Wer eine mögliche Befangenheit nicht offenlegt, verstößt gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann die Folge sein.
Um mögliche Befangenheiten bereits bei der Auswahl von Gutachter*innen prüfen und vermeiden zu können, werden im jeweiligen Antrag entsprechende Informationen (z.B. aktuelle Kooperationspartner) abgefragt.
Auch bei den Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle wird darauf geachtet, dass kein Anschein der Befangenheit besteht. Beispielsweise dürfen mindestens in den ersten drei Jahren nach dem Wechsel von einer wissenschaftlichen Einrichtung zur DFG Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle Einzelanträge ihrer ehemaligen Kollegen*innen bzw. ihrer früheren Vorgesetzten nicht bearbeiten und insbesondere nicht Gutachter*innen für diese Anträge auswählen.
Sie können der DFG-Geschäftsstelle in einem vertraulichen Anschreiben zum Antrag Bedenken gegen die Begutachtung des Antrags durch bestimmte Personen äußern. Im Antrag selbst ist das nicht möglich. Ausschlusswünsche von möglichen Gutachter*innen durch Antragsteller*innen werden von der DFG-Geschäftsstelle geprüft. Sie werden berücksichtigt, sofern diese begründet sind, und nicht eine unangemessen hohe Anzahl von Personen ausgeschlossen wird, womit eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Begutachtung erschwert würde.
Zu Vorschlägen von Gutachter*innen durch die Antragsteller*innen wird i.d.R. nicht aufgefordert. Sie können jedoch in einem vertraulichen Anschreiben zum Antrag Personen zur Begutachtung Ihres Antrags vorschlagen. Die DFG-Geschäftsstelle prüft dann eigenständig, ob sie den Anregungen folgt. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien zur Auswahl von Gutachter*innen sowie den Befangenheitsregel. Falls Sie Vorschläge zu Gutachter*innen machen möchten, bedenken Sie bitte, dass die Geschäftsstelle in keinem Fall ausschließlich von Antragsteller*innen vorgeschlagene Gutachter*innen für die Begutachtung anfragen wird, da die Anonymität der Gutachter*innen gewährleistet werden soll. Von entsprechenden Vorschlägen sollten Sie daher allenfalls sparsam Gebrauch machen.
Bei allen Anträgen müssen mindestens zwei unabhängige Gutachten eingeholt werden. Zur Schonung der Gutachter*innen wird ein zusätzliches Gutachten nur in begründeten Fällen eingeholt. Bei besonders interdisziplinären bzw. finanziell besonders umfangreichen Anträgen und/oder den prestigeträchtigen Reinhardt Koselleck-Projekten wird ggf. direkt die Einholung von drei Gutachten eingeplant. Bei Anträgen mit einer Gesamtsumme von bis zu 100.000 Euro reicht ausnahmsweise ein aussagekräftiges externes Gutachten aus.
Bei den sogenannten koordinierten Verfahren werden die Anträge von Panels begutachtet. Siehe dazu Entscheidungsprozess in Koordinierten Programme.
Nach der Begutachtung werden Gutachten und Antrag dem zuständigen Fachkollegiu vorgelegt. Dessen Mitglieder sind von den Communities gewählte Wissenschaftler*innen. Aufgabe der Fachkollegien ist die vergleichende Bewertung aller in „ihren“ Fächern vorliegenden Anträge und die dafür notwendige Qualitätssicherung der vorgelegten Gutachten. Die Fachkollegien prüfen die Wahl der Gutachter*innen sowie die Relevanz ihrer Argumente. Unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten priorisieren die Fachkollegien die Anträge und erarbeiten für jeden Antrag eine Förder- oder Ablehnungsempfehlung. Die Bewertung im Vergleich und die Notwendigkeit, den Finanzrahmen einzuhalten, können dazu führen, dass die Empfehlungen der Fachkollegien von den Voten aus der Begutachtung abweichen.
Die Gutachten sieht das zuständige Fachkollegiu sowie das Entscheidungsgremium. Nach der Entscheidung erhält die antragstellende Person die Gutachten in anonymisierter Form über das elan-Portal. Die gutachtenden Personen erhalten ebenfalls informationshalber die anderen Gutachten in anonymisierter Form. Andere Personen können die Gutachten nicht einsehen oder anfordern.
Antragsteller*innen erfahren die Identität der gutachtenden Personen nicht. Diese Information ist nur dem zuständigen Fachkollegium sowie dem Entscheidungsgremium zugänglich. Letzteres dient der Qualitätssicherung der Gutachten und der Überprüfung von Befangenheitsgründe.
Durch die Anonymität wird sichergestellt, dass die Stellungnahmen offen und vollständig sind. Die Gutachter*innen sollen den Antrag neutral begutachten, ohne sich durch berufliche und ggf. soziale Beziehungen in ihrem wissenschaftlichen Urteil eingeschränkt zu fühlen.
Die Gutachter*innen bewerten einen Antrag anhand der folgenden allgemeinen Kriterien, die Sie im Merkblatt - Allgemeine Hinweise für die Begutachtun finden:
Bei Koordinierten Verfahren wird zusätzlich die Qualität und Mehrwert der Kooperation betrachtet.
Zu einigen Programmen gibt es spezielle "Hinweise für die Begutachtung", die Sie unter den entsprechenden Formularen und Merkblätter des jeweiligen Programms finden.
Wer Unterlagen ohne Zustimmung der Geschäftsstelle eigenständig weiterleitet, verstößt gegen die Vertraulichkeit und die gute wissenschaftliche Praxis. Ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann die Folge sein.
Die Hinzuziehung einer weiteren Person kann sinnvoll sein, um die eigene fachliche Expertise zu erweitern oder/und Personen in frühen Karrierestadien an den Begutachtungsprozesse heranzuführen.
Eine Hinzuziehung ist allerdings nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Geschäftsstelle der DFG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Ausnahme: Die Hinzuziehung eines anderen Fachbereichs erfolgt auf gleichberechtigter Ebene, sodass eine gemeinsame Verantwortung für das Gutachten entsteht.
Nein, bei der Erstellung von Gutachten ist der Einsatz von generativen Modellen mit Blick auf die Vertraulichkeit des Begutachtungsverfahrens unzulässig. Zur Begutachtung bereitgestellte Unterlagen sind vertraulich und dürfen insbesondere nicht als Eingabe für generative Modelle genutzt werden. Wer dies nicht berücksichtigt, verstößt gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann die Folge sein.
Die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxi gelten auch im Begutachtungsprozess. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt beispielsweise vor, wenn Gutachter*innen gegen die Grundsätze der Vertraulichkeit verstoßen.
Jeder Mensch hat Bias – in individuell verschiedener Art und Intensität. Dies gilt auch für die Wissenschaft und Forschende, die nach Objektivität und Evidenz streben.
Die DFG stellt ihren Gutachter*innen als auch ihren Gremienmitgliedern Materialien zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Bias bereit, u.a. einen kurzen Fil. Diese werden zudem bedarfsorientiert in den konkreten Begutachtungssituationen eingesetzt.
Die Beurteilung von bei der DFG eingereichten Förderanträgen erfolgt allein auf Basis von wissenschaftserheblichen Kriterien. Gleichzeitig werden unvermeidbare, besondere persönliche Lebensumstände von Antragstellenden (z. B. Kinderbetreuungszeiten oder Ausfallzeiten aufgrund des Gesundheitszustandes) – sofern freiwillig angegeben – ausschließlich zu ihren Gunsten berücksichtigt.
In den koordinierten Verfahren der DFG ist nach wissenschaftlichen Förderkriterien auch die Berücksichtigung von Chancengleichheit und Diversitä in der Wissenschaft begutachtungsrelevant.
Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt darüber hinaus davon ab, ob die Gutachter*innen des ursprünglichen Antrags für eine erneute Begutachtung zur Verfügung stehen würden. Gerade in Fällen einer wohlwollend-kritischen Begutachtung mit sehr konkreten Detailkritikpunkten zum vorangegangenen Antrag kann die erneute Befassung derselben Person mit diesem Antrag wünschenswert und zielführend sein.