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Die DFG vertritt eine Null-Toleranz-Linie gegenüber jeder Form von sexueller Belästigung im Wissenschaftssystem. Dieser Grundsatz von Null-Toleranz bedeutet, dass sich die DFG dafür einsetzt, dass Betroffene ihre Rechte entsprechend der geltenden Rechtslage wahrnehmen und sich zur Wehr setzen können. Neben der Förderung exzellenter Forschung macht sich die DFG für eine offene, gewaltfreie und Potenziale fördernde Wissenschaftskultur stark. Daher unterstützt die DFG in ihrem Handlungsfeld Betroffene von sexueller Belästigung (insbesondere durch Bereitstellung entsprechender Informationen). Hinweise auf sexuelle Belästigung und den Opferschutz nimmt die DFG sehr ernst. Gleichzeitig sind die Rechte von Personen, die von den Vorwürfen betroffen sind, d.h. die als Täter oder Täterin einer sexuellen Belästigung benannt werden, zu beachten. Eine „Anzeige“ oder ein „Hinweis“ ist – bis ein formales Prüfungsverfahren der zuständigen Stelle durchgeführt wurde – zunächst eine Behauptung, die falsch oder richtig sein kann. Auch können Vorwürfe, die sich später als unbegründet herausstellen, eine erhebliche Rufschädigung und Vorverurteilung der von den Vorwürfen betroffenen Person bedeuten. Entsprechende Vorfälle sind daher nach rechtsstaatlichen Grundsätzen von den zuständigen Stellen zu untersuchen.
Trotz eines zunehmenden Bewusstseins für das Thema „Sexuelle Belästigung“ in den letzten Jahren gibt es auch im Wissenschaftssystem nach wie vor Handlungsbedarf. Die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft können von Zeitdruck, hoher persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, sowie Wissens-, Beurteilungs- und Machtmonopolen geprägt sein. All diese Faktoren können auch auf das Thema „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ Einfluss haben. Dementsprechend müssen diese Aspekte bei Präventionskonzepten gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz „Wissenschaft“ berücksichtigt werden.
Im Falle sexueller Belästigung sollten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sich daher zunächst an ihre jeweilige arbeitgebende, wissenschaftliche Einrichtung wenden. Die Einrichtungen müssen vor Ort vor sexueller Belästigung schützen und entsprechende Präventions- und Informationskonzepte entwickeln. Darüber hinaus sind Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig, wenn die Schwelle zu strafrechtlich relevantem Verhalten überschritten wird.
Die DFG ist auf Maßnahmen in Bezug auf ihr eigenes Förderhandeln beschränkt. Insofern muss sie im Regelfall das Ergebnis der von den zuständigen Stellen vor Ort durchgeführten Untersuchungsverfahren abwarten und folgt den dort getroffenen Feststellungen.
Den Schutz der personenbezogenen Daten aller Betroffenen nimmt die DFG sehr ernst. Sehen Sie dazu die entsprechenden „Datenschutzhinweise der DFG - Hinweise auf sexuelle Belästigung mit Bezug zum Fördergeschäft der DF“.
Die folgenden Informationen sollen Hilfestellung für Wissenschaftler*innen bieten, die mit sexueller Belästigung konfrontiert sind. Neben Ansprechpersonen bei der DFG finden Sie insbesondere weitere Informationen, Unterstützungsangebote und Anlaufstellen über die DFG hinaus.
Die gesetzliche Definition in § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschreibt eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wie folgt:
„[…] wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Zentrales Merkmal der sexuellen Belästigung ist hierbei die Unerwünschtheit der Handlungen seitens der davon betroffenen Person. Weitere erläuternde Informationen und Beispiele für Betroffene zum Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ bietet insbesondere die Antidiskriminierungsstelle des Bunde an.
Für die Prüfung von Hinweisen oder Anzeigen zu sexueller Belästigung sind nach deutschem Recht die folgenden Institutionen zuständig:
Weiterführende detaillierte Informationen zu Handlungsoptionen für Betroffene sind in der Broschüre „Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zusammengestellt.
Hinweise können unter Angabe Ihres Namens oder anonym an die DFG gegeben werden. Wenn Sie Hinweise unter Angabe Ihres Namens an die DFG geben, können diese nur in Bearbeitung genommen werden, wenn Sie das unterzeichnete Formular „Einverständniserklärung“ (DFG-Vordruck 73.0) beifügen. Bitte beachten Sie hierzu auch die „Datenschutzhinweise der DFG - Hinweise auf sexuelle Belästigung mit Bezug zum Fördergeschäft der DF“:
Ansprechpersonen für Hinweise zu sexueller Belästigung mit Bezug zum Fördergeschäft der DFG sind:
Bitte versehen Sie per Post/Brief übersandte Hinweise mit dem Namen einer der vorgenannten Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle und dem von außen sichtbaren Zusatz „PERSÖNLICH/VERTRAULICH“.
Kontaktadresse:
Falls ein Bezug zu beantragter oder laufender Förderung oder zu sonstigem Förderhandeln besteht, ergreift die DFG – wo notwendig und möglich – entsprechende Maßnahmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer Untersuchung der vor Ort zuständigen Stellen Konsequenzen für die Inanspruchnahme von DFG-Förderung (beispielsweise bei Suspendierung vom Dienst oder Entlassung von Projektleitungen in geförderten Projekten) ergeben.
Die DFG erarbeitet dann im jeweiligen Einzelfall angemessene Lösungen für das geförderte Projekt, ggfs. auch in Kooperation mit der betroffenen wissenschaftlichen Einrichtung. Hierbei müssen sowohl der Schutz der Opfer von sexueller Belästigung und der geordnete fachliche Abschluss des DFG-geförderten wissenschaftlichen Projekts berücksichtigt werden, als auch die im Projekt Beschäftigten und die damit zusammenhängenden Qualifizierungsarbeiten, die nach Möglichkeit zum Abschluss gebracht werden sollen.