Abfederung finanzieller Folgen / Zeitliche Projektverzögerungen werden berücksichtigt / Geförderte erhalten unbürokratisch zusätzliche Personal- und Sachmittel
Der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat die zusätzliche finanzielle Unterstützung von DFG-geförderter Forschung während der Corona-Pandemie beschlossen. Kern des Maßnahmenbündels ist das Angebot, dass ab sofort in einer Reihe von Förderverfahren Zusatzmittel beantragt werden können, damit Forschungsarbeiten, die aufgrund der aktuellen Situation nicht in der geplanten Weise und Produktivität durchgeführt werden konnten, weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen werden können.
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie, die das tägliche Leben aller Bürgerinnen und Bürger nachhaltig beeinträchtigen, betreffen auch die von der DFG geförderten Forschungsprojekte und führen zu erheblichen Einschränkungen und Verzögerungen. Die DFG hat bereits früh reagiert, um das Förderhandeln so reibungslos wie möglich fortzusetzen sowie die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeit in den Forschungsprojekten abzufedern. Die kostenneutrale Verlängerung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie die Möglichkeit, Mittel aus dem Jahr 2020 auf Folgejahre übertragen zu lassen, gehören ebenso hierzu wie Ausgleichs-, Überbrückungs- und Zusatzfinanzierungen oder die Verlängerung von Ausschreibungsfristen, Stipendien und Anstellungsverträgen von Promovierenden.
Die DFG will in einem nächsten Schritt den Geförderten und den in den Projekten Beschäftigten Sicherheit für den Fortgang ihrer Arbeit geben.
Unter der Voraussetzung, dass durch die Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie zeitliche Verzögerungen in einem DFG-geförderten Projekt eingetreten und zusätzliche Mittel für die sachgerechte Beendigung des Projekts erforderlich sind, wird die DFG zusätzliche Personal- und Sachmittel (einschließlich Mittel für die Eigene Stelle) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung stellen. Die Mittel hierfür können jederzeit anhand des DFG-Antragsvordrucks Nr. 41.47 beantragt werden, wenn der Förderzeitraum noch laufender Projekte zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2021 geendet hat oder enden wird. Der Bedarf wird im einseitigen Antragsvordruck mittels einer vorgegebenen Checkbox-Liste (z. B. aufgrund der vorübergehenden Schließung einer Einrichtung, eines fehlenden Zugangs zu erforderlichen Forschungsinfrastrukturen oder eines Reiseverbots mit Blick auf für das Forschungsprojekt erforderliche Auslandsreisen u. Ä.) begründet.
Die Regelungen gelten für Sachbeihilfen, Forschungsgruppen, Schwerpunktprogramme und zahlreiche andere Verfahren der sogenannten Projektförderung und damit für den Großteil der DFG-geförderten Projekte, ausgenommen sind die Förderungen im Rahmen der Exzellenzinitiative und Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder, Hilfseinrichtungen der Forschung, Forschungszentren und die Förderung von Forschungsgroßgeräten nach Art. 91b GG. Für Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Stipendien gelten die nachfolgenden Regelungen.
Alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 30. Juni 2020, 31. Dezember 2020 oder 30. Juni 2021 ohne die Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags endet, erhalten auf formlosen Antrag pauschal eine Zusatzfinanzierung von drei Monaten ab dem jeweiligen Förderende. Für diesen Zeitraum werden 80 Prozent der bisherigen zeitanteiligen Förderung gewährt. Im Antrag auf Zusatzfinanzierung ist der Kausalzusammenhang mit den Eindämmungsmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie kurz zu begründen. Die Zusatzfinanzierung ist mit den jährlichen Verwendungsnachweisen abzurechnen.
Unter der Voraussetzung, dass es durch die Eindämmungsmaßnahmen gegen das Corona-Virus zu Beeinträchtigungen in der Forschung gekommen ist, können alle Graduiertenkollegs die Vertragslaufzeit für aus Mitteln des GRK finanzierte Doktorandinnen und Doktoranden – über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus – um bis zu zwölf Monate auf bis zu 48 Monate verlängern. Die Entscheidung, in welchen Fällen eine Verlängerung gewährt wird und für welchen Zeitraum (bis zu 48 Monate; max. zwölf Monate), trifft das Graduiertenkolleg. Falls die bewilligten Mittel – auch nach Umdisposition innerhalb des Haushaltsjahrs – hierfür nicht ausreichen, stellt die DFG pro Promovierenden für Vertragsverlängerungen Mittel für bis zu drei Stellen-/Stipendienmonate zur Verfügung. Im begründeten Einzelfall können auch für andere Personalkategorien Mittel im Umfang von bis zu drei Stellen-/Stipendienmonaten zusätzlich bewilligt werden. Die Mittel sind in dem Jahr, in dem sie für die Vertragsverlängerungen benötigen werden, bis spätestens 30. September des Jahres bei der DFG zu beantragen. Dafür wird ein Formular zur Verfügung gestellt.
Für Stipendien außerhalb der Graduiertenkollegs und Sonderforschungsbereiche gilt weiterhin die mit Schreiben vom 20. März 2020 veröffentlichte Regelung (s. „Weiterführende Informationen“).
Stornierungsausgaben für Veranstaltungen, die aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen abgesagt werden mussten, können in allen Programmen als Projektausgaben abgerechnet werden. Werden geförderte Veranstaltungen bis zum 30. September 2021 nachgeholt, bleibt die ursprüngliche Bewilligung erhalten und die Stornierungsausgaben ergänzen bei Bedarf die Bewilligungssumme. Die Mittel können ebenfalls über den DFG-Antragsvordruck Nr. 41.47 beantragt werden.
Den DFG-Antragsvordruck Nr. 41.47 finden Sie unter:
Die Anträge richten Sie bitte per E-Mail an das zentrale Postfach
Zum Schreiben vom 20. März 2020:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte bei Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs an Ihre jeweils programmverantwortlichen Ansprechpersonen.
Ansprechpersonen für alle übrigen Verfahren sind in dringenden Fällen:
Gerne können Sie sich per E-Mail an das zentrale Postfach
Fin2.corona-sofortmassnahmen@dfg.d wenden.