Anpassung der Fördergrundsätze für Digitalisierungsprojekte: Erweiterung des Fördergegenstands auf Bestände in ausländischen Einrichtungen und Privatsammlungen
Das Programm „Digitalisierung und Erschließung“ der Gruppe „Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme“ (LIS) war im September 2020 neu akzentuiert worden. Zum einen war das Programm über die bis dahin förderfähige Erschließung und Digitalisierung der handschriftlichen und gedruckten Überlieferung hinaus auf alle wissenschaftlich relevanten Objekte erweitert worden, zum anderen wurde der Schwerpunkt des Programms von der Erschließung auf die Digitalisierung verlagert.
Solange der Fokus auf der Erschließung lag, war die freie und öffentliche Zugänglichkeit zu den Originalen wesentlich, um Forscherinnen und Forschern eine Benutzung und tatsächliche Auseinandersetzung mit den Inhalten der Sammlungen zu ermöglichen. Daher war nur die Bearbeitung von Beständen möglich, die sich in einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in Deutschland befanden. Analog wurde auch bei Digitalisierungsprojekten verfahren, da nur bei einer Zugänglichkeit zum Original sämtliche eventuellen Forschungsfragen (z. B. auch zur Materialität von Sammlungsgegenständen) zu beantworten sind.
Geänderte und weiterentwickelte Nutzungsformen von Digitalisaten (z. B. automatische Erschließungsverfahren, optimierte Tools zur Bearbeitung und Nachnutzung von Digitalisaten etc.) trugen zur neuen Schwerpunktsetzung im Programm „Digitalisierung und Erschließung“ bei. Das neu ausgerichtete Förderprogramm geht davon aus, dass Digitalisate das primäre Objekt für die wissenschaftliche Nutzung darstellen und nicht mehr die Originale. Daher ist der freie und dauerhafte Zugang zu Originalbeständen bei Vorlage von hochwertigen Digitalisaten in den meisten Fällen nicht mehr zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass (Teil-)Bestände im Ausland oder in privatem Eigentum (etwa Unternehmensarchive, private Stiftungs- oder Adelsarchive) häufig eine hohe Relevanz für die Forschung in Deutschland haben, wurden die Förderbedingungen im Programm „Digitalisierung und Erschließung“ angepasst. Ab sofort kann auch die Digitalisierung oder die Digitalisierung in Kombination mit einer Erschließungsmaßnahme von Beständen gefördert werden, die sich in Einrichtungen im Ausland oder in Privatbesitz befinden. Der dauerhafte Verbleib und die Zugänglichkeit der Digitalisate muss dabei von der antragstellenden Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in Deutschland gewährleistet werden.
Für Projekte, die ausschließlich die Beantragung einer Erschließungsmaßnahme vorsehen, gilt weiterhin, dass sich auch die Bestände dauerhaft an einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in Deutschland befinden müssen.
An den Grundlagen zur Antragsberechtigung im Programm „Digitalisierung und Erschließung“ ändert sich mit der Erweiterung des Fördergegenstands nichts. Antragsberechtigt sind weiterhin Angehörige von wissenschaftlichen Informationsinfrastruktureinrichtungen in Deutschland wie Bibliotheken, Archive, Museen, Rechen- und Medienzentren u. ä., sofern sie gemeinnützig sind. Ferner ist jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Forschungseinrichtung im Ausland antragsberechtigt, deren oder dessen Ausbildung – in der Regel mit der Promotion – abgeschlossen ist.
Merkblatt und ergänzender Leitfaden zum Förderprogramm „Digitalisierung Und Erschließung“ (DFG-Vordruck 12.15):
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