Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) stellt im Rahmen des Förderprogramms "Forschungsgroßgeräte" nach Art.91b GG investive Mittel zur anteiligen (50%) Finanzierung von Forschungsgroßgeräten an Hochschulen zur Verfügung. Grundlage ist die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH), verabschiedet von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.
Die Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch besondere wissenschaftliche Qualität und überregionale Bedeutung auszeichnen. Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen, d.h. die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung muss allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein. Darüber hinaus darf das Gerät auch in der Lehre und/oder der klinischen Versorgung eingesetzt werden. Diese Gebiete werden bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.
Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Funktionseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen.
Die Investitionssumme (brutto) muss bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens 100.000,- Euro und den übrigen Hochschulen mindestens 200.000,- Euro betragen.