Großgeräte der Länder

Ziel des Programms

Im Rahmen des Programms „Großgeräte der Länder“ werden Großgeräte an Hochschulen und Universitätsklinika durch die Bundesländer bzw. Hochschulen finanziert. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft begutachtet im Auftrag der Länder Großgeräte aus diesem Programm, die für den Einsatz in den Bereichen „Forschung“, „Ausbildung und Lehre“ sowie “Klinischen Versorgung“ vorgesehen sind. Dieser Zweckbestimmung können sie sowohl unmittelbar als auch mittelbar dienen. Insofern gelten auch zentrale IT-Systeme als Großgeräte.

Antragsvoraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen und Universitätsklinika.
  • Anträge können zu jeder Zeit nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelung durch das Land bzw. die Hochschule bei der DFG vorgelegt werden. Erforderlich ist die Zusicherung der Finanzierung durch die Hochschule bzw. deren Sitzland.
  • Die Investitionssumme (brutto) muss bei Universitäten und Universitätsklinika jeweils mindestens 200.000,- EUR und bei den übrigen Hochschulen mindestens 100.000,- EUR betragen.

Begutachtet werden Großgeräte, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Als Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör zu verstehen, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Funktionseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen, methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen. Baumaßnahmen sind nicht Bestandteil des Großgerätes.
  • Anträge auf Upgrades und Ergänzungen von vorhandenen Großgeräten werden dann begutachtet, wenn sie für sich über der Bagatellgrenze liegen.
  • Im IT-Bereich werden auch Konzepte begutachtet, wenn sie mit konkreten Beschaffungsmaßnahmen verbunden sind.
  • Anträge auf Vernetzung im Hochschul- und Universitätsklinikbereich werden begutachtet, sofern es sich nicht um rein infrastrukturell begründete Maßnahmen handelt.

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