Sie können den Antrag auf Förderung bereits dann stellen, wenn Sie Ihre Dissertation beim zuständigen Prüfungsamt eingereicht haben. In diesem Fall reichen Sie bitte bei der Antragstellung folgende Dokumente mit ein:
Angaben zur Promotionsnote reichen Sie bitte nach, sobald Ihnen diese vorliegen. Der Nachweis über den Abschluss der Promotion sollte so schnell wie möglich nachgereichet werden.
Im Falle einer Bewilligung kann die Förderung erst in Anspruch genommen werden, wenn die Promotion abgeschlossen ist und der DFG der entsprechende Nachweis vorliegt.
Derzeit beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in der Einzelförderung ca. sechs Monate. Die Dauer der Bearbeitung kann im Einzelfall davon abweichen.
Sie können Ihren Antrag in deutscher oder englischer Sprache verfassen. Im Zweifel wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Fachbereich. Übergangsweise bis zur Bereitstellung englischsprachiger Dokumente nutzen Sie hierzu bitte die deutschsprachigen Dokumente.
Das "2 year home requirement" besagt, dass Inhaber von J-1 Visa nach deren Ablauf mindestens zwei Jahre nicht in die USA einreisen dürfen, bevor sie ein Arbeits- oder Immigrationsvisum beantragen können. Normalerweise sollten J-1 Visa für Deutsche nicht unter diese Regel fallen. Wer folgenden Vermerk im Visum hat: "Bearer is not subject to section 212(E). Two year rule does not apply.", hat in der Regel während des Aufenthaltes keine Probleme. Damit das ins Visum eingetragen wird, muss es allerdings schon im ursprünglichen DS-2019 erwähnt sein. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Regelung dann zum Problem, wenn man nach Ablauf des Visums in den USA bleiben möchte. In diesem Fall muss beim US Department of State der sog. "J-1 Waiver" beantragt werden.
Hinweis: Die dt. Botschaft bearbeitet die Anträge sehr zügig. Jedoch dauert die Bearbeitungszeit beim US Department of State regelmäßig 2 – 3 Monate, so dass Sie solche Anträge mindestens 3 Monate vor Ablauf des Visums bzw. einer Heimreise beantragen sollten. Den Antrag auf Einverständniserklärung erhalten Sie von der Stipendienstelle. Wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Weitere Hinweise finden sich auch unter:
Sie sollten die Bewilligung möglichst bald in Anspruch nehmen. Innerhalb eines Jahres nach Bewilligung müssen Sie die Förderung angetreten haben.
Fortsetzungsanträge für maximal ein Jahr können nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden, sofern äußere Umstände eine Verlängerung rechtfertigen.
Nein, eine parallele Antragstellung ist nicht möglich.
Nein, die parallele Förderung im Walter Benjamin-Programm und durch ein weiteres DFG-Projekt (Sachbeihilfe, Teilprojekt einer FOR oder eines SPP) oder im Rahmen eines SFB ist nicht möglich. Gegen Ende der Förderung können Sie selbstverständlich weitere Anträge unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer stellen.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft bietet keine direkte, individuelle Förderung für Doktorand*innen an. Um eine Förderung im Walter Benjamin-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie promoviert sein.
Die Förderung von Promovierenden erfolgt entweder im Rahmen von DFG-geförderten Projekten oder in Graduiertenkollegs. Graduiertenkollegs sind befristete Einrichtungen an Hochschulen, an denen Doktorand*innen in einem strukturierten Forschungs- und Qualifizierungsprogramm promovieren.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine bei der DFG antragsberechtigte Wissenschaftler*in in der Einzelförderung der DFG ein Projekt beantragt, in dem eine Stelle für Sie vorgesehen ist.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Sie können auch versuchen, ein Stipendium bei einer anderen Organisation als der DFG einzuwerben. Umfangreiche Listen von forschungsfördernden Organisationen finden Sie unter den u.a. Links.
Sie können im WBP gefördert werden, wenn Sie sich in einer frühen Qualifizierungsphase nach der Promotion befinden und eine wissenschaftliche Karriere anstreben.
Im Fall der Beantragung aus dem Ausland, bzw. von Personen, die den überwiegenden Teil der Schul- oder Hochschulausbildung im Ausland verbracht haben, gelten besondere Regeln, bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise.
Sie benötigen kein laufendes Beschäftigungsverhältnis, um einen Antrag stellen zu können.
Das Walter Benjamin-Programm richtet sich ausschließlich an Postdocs in einer frühen Phase nach der Promotion. Orientierungsrahmen ist die EU-Definition „recognised researcher“ (R2), die fachabhängig auszugestalten ist. Eine formale Frist zur Antragstellung ist in dem Programm nicht vorgesehen, Elternzeiten werden dabei berücksichtigt.
Für fortgeschrittene Postdoktorand*innen bietet die DFG als Fördermöglichkeiten in der Personenförderung das Emmy Noether-Programm sowie für berufbare Wissenschaftler*innen das Heisenberg-Programm an.
WBP und Sachbeihilfe unterscheiden sich deutlich in ihren Förderzielen, Anforderungen und Förderkriterien.
Das WBP Programm zielt auf die Förderung der wissenschaftlichen Karriere der antragstellenden Person. Gefördert wird ein Aufenthalt an einer Gasteinrichtung in einer frühen Karrierephase. Gegenstand der Begutachtung ist im WBP daher auch das Karrierepotential der antragstellenden Person. Insbesondere im Fall der WB-Stelle gilt dies auch für die geplante Unterstützung.
Bei der Sachbeihilfe handelt es sich dagegen um eine Förderung der Durchführung eines eigenverantwortlichen Projektes, das bei der Bewertung im Mittelpunkt steht, nicht aber die Karriereentwicklung der projektleitenden Person.
Unabhängig davon, ob Sie Ihr Vorhaben im In- oder Ausland durchführen möchten, müssen Sie dieses an einer Forschungseinrichtung ansiedeln. Im Fall der Förderung durch eine WB-Stelle benötigen Sie eine Einrichtung, die die Arbeitgeberfunktion einnimmt.
Bitte beachten Sie, dass das Programm räumliche Mobilität unterstützt (s. FAQ-Frage „Muss ich die Einrichtung wechseln?)
Im Vorfeld der Beantragung muss eine gastgebende Einrichtung identifiziert werden, die Sie aufnimmt. Dies muss bereits bei Antragstellung von der Einrichtung zugesichert werden (s. Frage: Was muss von den Einrichtungen/bzw. der*dem gastgebenden Wissenschaftler*in zugesichert werden?). Insbesondere bei der WB-Stelle benötigen Sie eine*einen Wissenschaftler*in, die Sie in Ihrer Karriere unterstützt und die konkreten Maßnahmen zu diesem Zweck beschreibt.
Ein Wechsel der Einrichtung ist im Regelfall in dem Walter Benjamin-Programm vorgesehen. Das Programm hat als Instrument der Personenförderung für die wissenschaftliche Karriere das Ziel, Mobilität in dem frühen Karrierestadium nach der Promotion zu unterstützen. Mobilität ist nach wie vor in den meisten Disziplinen ein wichtiger Bestandteil einer wissenschaftlichen Karriere, um ein eigenes, unabhängiges Forschungsprofil herauszuarbeiten und Netzwerke aufzubauen.
Ihre Stelle sollte nicht an der Hochschule angesiedelt werden, an der Sie promoviert haben, bzw. an der Sie derzeit verortet sind. Möchten Sie dennoch Ihr Vorhaben dort umsetzen, ist hierfür eine besondere Begründung notwendig, etwa in Fällen, in denen aus familiären Gründen (Kinderbetreuung, hilfebedürftige Angehörige) nur eine eingeschränkte räumliche Mobilität möglich ist oder bei hoch spezialisierten Fragestellungen, bei denen etwa zwingend benötigte Infrastruktur ausschließlich an der bisherigen Einrichtung vorhanden ist. In diesem Fall muss gleichzeitig ein besonderer Schwerpunkt in der Bearbeitung neuer Themen liegen (thematische Weiterentwicklung Ihrer Forschung), welche im Antrag begründet werden muss.
Bei der Walter Benjamin-Stelle gelten keine Einschränkungen. Bei dem Walter Benjamin-Stipendium (bzw. der Beantragung einer Kombination) sind Sie nur dann antragsberechtigt, wenn Sie seit mindestens drei Jahren im deutschen Wissenschaftssystem (in der Promotionsphase und im Anschluss daran) in Deutschland tätig sind.
Bei der Walter Benjamin-Stelle gelten keine Einschränkungen. Die Stelle kann auch von dem Ausland aus und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder bisherigen Aufenthalten in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie die „Arbeitgebererklärung“ (DFG-Vordruck 41.027) einer deutschen Forschungseinrichtung vorweisen können und dass eine Wissenschaftler*in Ihre Karriereentwicklung vor Ort unterstützt.
Bei dem Walter Benjamin-Stipendium (bzw. der Beantragung einer Kombination) sind Sie nur dann antragsberechtigt, sofern Sie den überwiegenden Teil Ihrer Schul- und Hochschulausbildung in Deutschland absolviert haben und wenn Sie sich nach der Promotion im In- oder Ausland noch nicht länger als drei Jahre im Ausland zu Forschungszwecken aufgehalten haben.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass Sie noch nicht länger als ein Jahr bei der für das Stipendium ausgewählten gastgebenden Institution wissenschaftlich arbeiten. Es gilt jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.
Zwingende Anlage ist Ihr Lebenslauf. Zudem sind die im Leitfaden erläuterten und in der FAQ-Frage „Was muss von den Einrichtungen/bzw. der gastgebenden Wissenschaftler*innen zugesichert werden?“ erläuterten Unterlagen einzureichen.
Wir bitten Sie, Ihrem Antrag keine Befürwortungen durch Dritte beizulegen. Gegenstand der Begutachtung und Bewertung sind einzig die von Ihnen in Ihrem Antrag gemachten Angaben. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden werden Befürwortungen nicht an Gutachter*innen und Entscheidungsgremien weitergegeben. Das Unterstützungsschreiben für die WB-Stelle hat einen anderen Charakter und ist hier nicht adressiert.
Sofern es sonstige Beteiligte, bzw. Kooperationspartner*innen für Ihr Vorhaben gibt, so ist dem Antrag eine Bestätigung dieser Person mit entsprechender Beschreibung der geplanten Zusammenarbeit für das beantragte Vorhaben beizufügen. (s. Kapitel „Zusammenarbeit mit Wissenschaftler*innen im In- und Ausland für dieses Vorhaben“ im Leitfaden des WBP DFG-Vordruck 50.10).
Sofern Ihre Promotion im Antragszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist beachten Sie bitte die weiteren Hinweise.
1. Beantragt werden kann die Vergütung (grds. ausschließlich zu 100%) für die antragstellende Person, wahlweise über die drei Module
Zu den Kombinationsmöglichkeiten der Module sehen Sie die weiteren FAQ-Hinweise.
2. Unabhängig von der Art des Moduls wird zudem ein einheitlicher monatlicher Sachkostenzuschuss i.H.v. 250 EUR als Pauschale für Sach- und Reisekosten sowie Publikationsmittel gewährt.
3. Einzige weitere beantragbare Position sind erhöhte Publikationsmittel für Buchpublikationen von bis zu 5.000 EUR pro Jahr.
Sämtliche weitere notwendigen Positionen (Mittel für zusätzliches Personal, für Sachmittel, Investitionen etc.) müssen von den Einrichtungen gestellt werden, an denen das Vorhaben durchgeführt werden soll. Diese Unterstützung ist Teil der Begutachtung.
Die Förderung im Walter Benjamin-Programm wird für einen Zeitraum von bis zu maximal zwei Jahren vergeben. Verlängerungen sind nur in engen Ausnahmefällen zugelassen.
Gewährt wird eine Sachkostenpauschale. Neben einem Walter Benjamin-Stipendium bzw. der Walter Benjamin-Stelle können zusätzlich keine weiteren Mittel (mit Ausnahme erhöhter Publikationskosten bei geplanten Buchpublikationen) beantragt werden. Es wird vielmehr erwartet, dass die aufnehmende Einrichtung die zusätzlich notwendigen Sachmittel zur Verfügung stellt.
Parallel kann kein Antrag auf eine Sachbeihilfe gestellt werden.
Im Fall der Beantragung des Walter Benjamin-Stipendiums ist eine formlose Erklärung der*des Gastgeber*in beizufügen, mit der diese oder dieser zusagt, Sie im Fall der Bewilligung aufzunehmen und einen Arbeitsplatz zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.
Im Fall der Walter Benjamin-Stelle (bzw. Rotationsstelle) muss die aufnehmende Einrichtung bestätigen, dass sie für die Laufzeit des Vorhabens Ihr Arbeitgeber wird (-> Formular Arbeitgebererklärung DFG-Vordruck 41.027). Zudem benötigen Sie eine formlose gezeichnete Stellungnahme der*des aufnehmenden Wissenschaftler*in an dieser Einrichtung.
Bei einem Antrag auf eine Rotationsstelle sind zudem die Hinweise zur Antragstellung in dem Modulmerkblatt DFG-Vordruck 52.04 – 06/19 zu beachten.
Die DFG erwartet, dass die Gastgeber*in Ihnen Arbeitsmöglichkeiten für den geplanten Zeitraum zusichert. Sollten weitere Mittel zur Bearbeitung des Vorhabens notwendig sein (zusätzliches Personal, Geräte, Verbrauchsmaterial etc.) so müssten auch diese zugesichert werden. Eine darüberhinausgehende Beteiligung an Ihren Stipendienbezügen ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Bei der Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Empfehlungsschreiben für Ihre Person oder eine Würdigung zu Ihren bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten. Stattdessen soll darin deutlich werden, wie Sie in Zukunft während der Förderung hinsichtlich Ihrer Karriere unterstützt und beraten werden. Bitte stimmen Sie sich bereits vor der Antragstellung mit Ihrer Ansprechperson der Gasteinrichtung über die für Sie relevanten Unterstützungsangebote ab. Das Ziel ist, dass Sie weisungsunabhängig forschen, Ihr eigenes Forschungsvorhaben umsetzen und gleichzeitig von karrierefördernden Maßnahmen profitieren können.
Die*der gastgebende Wissenschaftler*in sagt in der Stellungnahme ihre bzw. seine Unterstützung zu. Sollten zur Durchführung Ihres Vorhabens weitere Mittel benötigt werden, so muss zugesichert werden, dass diese Ihnen in geeignetem Umfang vor Ort gestellt werden.
Weiterhin muss erläutert werden, durch welche konkreten Maßnahmen und Aktivitäten sie bzw. er zur Entwicklung Ihrer wissenschaftlichen Karriere beitragen wird. Maßnahmen können zum Beispiel umfassen:
Dies ist eine beispielhafte Aufzählung möglicher unterstützender Maßnahmen. Die jeweiligen Maßnahmen werden in der Stellungnahme von der Ansprechperson möglichst aussagekräftig und konkret beschrieben.
Entscheidend ist hierbei, an welcher außeruniversitären Forschungseinrichtung Sie sich mit der Eigenen Stelle und Ihrem Projekt ansiedeln möchten, nicht von welcher Institution Sie kommen.
Bei der Beantragung des Moduls Walter Benjamin-Stelle (bzw. Rotationsstelle) im Rahmen des Walter Benjamin-Programms muss die grundsätzlich „kooperationspflichtige Einrichtung“ neben den im Programm vorgesehenen Unterstützungsleistungen zudem die Finanzierung von 45% dieser Stelle zusichern.
Dies gilt für folgende Einrichtungen:
Ob Sie eine Stelle (bzw. Rotationsstelle) im Inland, ein Stipendium für das Ausland oder eine Kombination von beidem beantragen, richtet sich allein nach Ihrem Vorhaben, für das Sie das am besten geeignete Umfeld auswählen können.
Die Beantragung der Kombination bringt für die Beurteilung der Förderwürdigkeit weder Vor- noch Nachteile. Entscheidend ist, was für Ihr Vorhaben sinnvoll ist. Wenn Sie eine Kombination der beiden Module beantragen, legen Sie bei der Antragstellung genau fest, für welche Monate Sie an welcher Einrichtung sich mit der Stelle bzw. dem Stipendium ansiedeln möchten. Beachten Sie, dass die Zusagen seitens der Einrichtungen korrespondieren. Zudem ist wesentlich, dass die beiden Phasen unmittelbar aneinander anschließen.
Die Förderung in Deutschland erfolgt grundsätzlich durch eine Walter Benjamin-Stelle. Die Förderung im Ausland erfolgt durch ein Walter Benjamin-Stipendium.
Ja, bis zu 3 Monate in Abstimmung mit dem künftigen Arbeitgeber.
Nein, die Rotationsstelle ist für das Inland vorgesehen. Es kann jedoch die Rotationsstelle im Inland mit dem Walter Benjamin-Stipendium im Ausland kombiniert werden.
Nein, allerdings sollte das Förderziel des Programmes erreichbar sein.
Sofern Sie eine bis zu dreimonatige Auslandsphase planen, wägen Sie bitte in Abstimmung mit Ihrem künftigen Arbeitgeber ab, ob diese Phase im Rahmen einer Stelle besser absolviert werden kann.
Ja, es können z.B. auch zwei Phasen in verschiedenen Einrichtungen bzw. Orten im Ausland vorgesehen werden. Die Zeiten müssen im Antrag festgelegt werden. Die jeweiligen Zusagen der gastgebenden Einrichtungen werden dem Antrag beigefügt.
Ja, es können z.B. auch zwei Phasen in verschiedenen Einrichtungen bzw. Orten im Inland vorgesehen werden. Die Zeiten müssen im Antrag festgelegt werden. Die jeweiligen Arbeitgebererklärungen und jeweiligen Stellungnahmen der aufnehmenden Wissenschaftler*innen werden dem Antrag beigefügt.
Nein. Die Bewilligung muss ausweisen, wie viele Monate Ihre Forschung an der jeweiligen Einrichtung gefördert wird. Daher muss im Antrag genau festgelegt werden, wie viele Monate Sie an welcher Einrichtung forschen wollen.
Nein, denn für die Bewertung eines Antrags im Walter Benjamin-Programm spielt es keine Rolle, ob eine Stelle oder ein Stipendium genutzt wird. Wichtig ist ausschließlich, dass Sie ein für Ihr Vorhaben geeignetes Umfeld – sei es in Deutschland oder im Ausland oder beides in Kombination – auswählen. Für das Programm gelten einheitliche Förderkriterien.
Nein, in diesen Fällen endet die Förderung. Sofern es sich um ein neues Vorhaben handelt und die sonstigen Voraussetzungen des Programms gegeben sind, kann gegebenenfalls ein neuer Antrag auf ein Vorhaben im WBP gestellt werden.
Nein, Ihr Antrag wird deswegen nicht anders behandelt oder begutachtet. Sie müssen die Organisationen, bei denen Sie ebenfalls eine Förderung beantragt haben, allerdings im Rahmen Ihres Antrages angeben. Eine parallele Inanspruchnahme der Förderung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie die DFG jedoch umgehend darüber, wenn Sie sich während des Begutachtungsablaufes für die Annahme einer anderen Finanzierung entschlossen haben.
Die DFG geht bei der Berechnung der Stipendienbeträge (plus Zuschläge) davon aus, dass diese den notwendigen Lebensunterhalt am jeweiligen Aufenthaltsort decken und Sie dadurch in die Lage versetzt sind, sich voll und ganz dem geplanten Forschungsvorhaben zu widmen. Nebentätigkeiten sind somit nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Stipendienzweck nicht beeinträchtigen. Sie müssen bei der Stipendienstelle angemeldet und genehmigt werden.
Mögliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, d.h. im Rahmen einer Nebentätigkeit, werden nach den geltenden Verwendungsrichtlinien auf das Stipendium ebenso angerechnet, wie pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile vom gastgebenden Institut oder von anderen Förderorganisationen sowie Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Sollten Sie vor Antritt und/oder während Ihres Stipendienaufenthalts ein weiteres Stipendium oder vergleichbare Leistungen erhalten, so setzen Sie sich bitte umgehend mit der Stipendienstelle in Verbindung, damit geklärt werden kann, ob und in welchem Umfang diese Gelder auf Ihre Stipendienleistungen angerechnet werden müssen.
Nein, die Kombination der WB-Stelle oder Rotationsstelle bzw. des WB-Stipendiums mit einer bestehenden Teilzeitstelle ist nicht möglich. Die Finanzierung im Walter Benjamin-Programm kann nur in Vollzeit beantragt werden.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, aus einem bestehenden (Teilzeit-)Beschäftigungsverhältnis heraus einen Antrag zu stellen und das Ergebnis des Begutachtungsprozesses abzuwarten. Im Falle einer Bewilligung müssten Sie dann vor Beginn des Vorhabens, also vor Antritt der WB-Stelle oder Rotationsstelle bzw. des WB-Stipendiums, andere bestehende Beschäftigungsverhältnisse beenden, da Sie verpflichtet sind, sich mit der vollen Arbeitszeit dem bewilligten WBP-Vorhaben zu widmen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrages schon absehen können, dass Sie aus familiären Gründen oder in Fällen von Behinderung/chronischer Erkrankung die Stelle/das Stipendium nur Teilzeit in Anspruch nehmen möchten, beantragen Sie bitte gleichwohl eine Bearbeitung in Vollzeit. Kalkulieren Sie die Laufzeit des Vorhabens dann danach, wie viel Zeit es bei einer Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen würde. Reduktionen der Arbeitszeit oder spätere Aufstockungen einer Vollzeitbeschäftigung können je nach Ihren aktuellen Bedürfnissen im Rahmen der Inanspruchnahme flexibel angepasst werden.
Die Förderung im Walter Benjamin-Programm kann ausschließlich aus familiären Gründen als Teilzeitförderung in Anspruch genommen werden, insbesondere, wenn die Bewilligungsempfänger*in im Haushalt lebende Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut oder in Fällen von eigener Behinderung oder chronischer Erkrankung. Andere Gründe werden nicht anerkannt.
Zu beachten ist, dass bei der Förderung eines Stipendiums auch Leistungen gewährt werden, die die Bearbeitung in Vollzeit ermöglichen sollen, siehe hierzu die Hinweise für Eltern im Rahmen eines Walter Benjamin-Stipendiums (DFG-Vordruck 55.05 – 06/19).
In Fällen der Inanspruchnahme in Teilzeit soll der Stellen- bzw. Stipendienumfang im Sinne einer zielführenden Projektdurchführung nicht unter 50% liegen. Bei der Stelle ist ein geringerer Umfang nur im Zusammenhang mit Elternzeit möglich, wobei dann ein Umfang von 20% in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die gesamte verfügbare Arbeitszeit ist dem Vorhaben zu widmen. Weitere Beschäftigungen neben der in Teilzeit wahrgenommenen Förderung im Walter Benjamin-Programm sind nicht zulässig.
In allen befristungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Personalstelle Ihrer wissenschaftlichen Einrichtung, die alleine darüber entscheiden kann und muss, wie die gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten in Ihrem Fall genutzt werden können und in welchem Umfang die Einrichtung bereit ist, mit Ihnen einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.