Logo: Förderung der Chancengleichheit in der Wissenschaft

Ausgleich des Ausfalls oder der Teilzeittätigkeit des im Projekt beschäftigten Personals

Die DFG bietet in allen Förderverfahren jungen Menschen die Chance, sich im Rahmen der Mitarbeit im Projekt wissenschaftlich weiter zu qualifizieren.

Dabei begrüßt es die DFG, dass sich für die von ihr finanzierten Stellen insbesondere Wissenschaftlerinnen in frühen Karrierephasen bewerben, und unterstützt sie in der Vereinbarkeit ihrer wissenschaftlichen Weiterqualifizierung mit der Gründung einer Familie.

Um das berechtigte Interesse der Projektleitung an einer zügigen Durchführung der geplanten wissenschaftlichen Arbeiten mit den persönlichen Entscheidungen des wissenschaftlichen Nachwuchses für eine Familie in Einklang zu bringen, ermöglicht die DFG der Projektleitung, für den Zeitraum, in dem eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen der Schwangerschaft oder im Rahmen der Elternzeit nicht im Projekt mitarbeitet, eine Vertretungskraft zu finanzieren, die ihre Aufgaben übernimmt. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Elternzeit seine Mitarbeit im Projekt zeitweilig unterbricht. Obergrenze für die Eingruppierung der Vertretungskraft ist die Personalkategorie des wegen Mutterschutzes oder Elternzeit ausscheidenden wissenschaftlichen Personals.

Soll die Vertretung wissenschaftliches Personal ersetzen, dessen Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) abgeschlossen wurde, so kann die Projektleitung Mittel für zusätzliches Personal während der Ausfallzeit anfordern, um eine kontinuierliche Durchführung der wissenschaftlichen Arbeiten zu ermöglichen. Der formlose Antrag ist vor der Ausfallzeit bei der DFG zu stellen (Bereich „Finanzielle Umsetzung von Förderentscheidungen“; ). In diesem sollte die Projektleitung Folgendes darlegen: die ursprünglichen Vertragslaufzeiten der ausfallenden Person, den Zeitraum, in dem das wissenschaftliche Personal wegen Mutterschutzes oder Elternzeit nicht zur Verfügung steht sowie eine Begründung, warum eine Vertretung benötigt wird.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses der ausfallenden Person verlängert sich mit deren Einverständnis in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG). Ob eine solche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, hängt allein von der Zustimmung der Arbeitnehmer*in ab.

Bei einer Befristung auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 WissZeitVG kann die Vertretung aus den durch die familienbedingte Abwesenheit der ausfallenden Person freiwerdenden Personalmitteln finanziert werden.

Die DFG geht davon aus, dass die Projektleitung zunächst mit dem Elternteil gemeinsam plant, welche Arbeiten während der Abwesenheit von der Vertretung wahrgenommen werden sollen und in welcher Weise die Mutter beziehungsweise der Vater nach der Rückkehr die Chance erhält, neben der Mitarbeit im Projekt die persönliche wissenschaftliche Qualifizierung fortzusetzen beziehungsweise abzuschließen. Die DFG begrüßt es besonders, wenn in dem formlosen Antrag dokumentiert wird, dass derartige Gespräche stattgefunden haben und eine für alle Beteiligten sinnvolle Aufgabenverteilung verabredet wurde.

Zu den Details siehe DFG-Vordrucke:

Um wissenschaftliche Mitarbeiter*innen zu motivieren, möglichst bald nach der Geburt eines Kindes die Arbeit in einem laufenden Projekt wieder aufzunehmen, gibt es die Möglichkeit der Teilzeitarbeit. Für den ausfallenden Arbeitsanteil können, soweit erforderlich, Mittel für eine Vertretungskraft beantragt werden. Das Verfahren zur Beantragung von Mitteln für eine teilweise Vertretung wegen Mutterschutz oder Elternzeit von wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal ist genauso wie für die Beantragung von Mitteln für eine vollständige Vertretung.

Es kann im Einzelfall auch eine sinnvolle Lösung darstellen, eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung oder eine Unterbrechung des Projektes wegen familienbedingtem Ausfall des wissenschaftlichen Personals anzustreben. In den meisten Fällen ist die kostenneutrale Laufzeitverlängerung besser als eine vollständige Projektunterbrechung. Ein entsprechender Antrag mit Angabe des Verlängerungs- oder Unterbrechungszeitraums muss von der Projektleitung mit kurzer Begründung beim zuständigen Fachbereich der DFG gestellt werden.

Diese Maßnahmen eignen sich oft bei kürzeren familienbedingten Abwesenheiten, wenn es die Projektleitung bevorzugt auf die Rückkehr des ausfallenden Personals zu warten anstatt neues Personal zu suchen und einzuarbeiten. Das Projekt muss zudem so gestaltet sein, dass eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung oder Projektunterbrechung generell möglich ist. Insbesondere in Forschungsverbünden können Projektunterbrechung oder kostenneutrale Laufzeitverlängerung im Einzelfall problematisch sein, weil das betroffene Projekt im Verbund mit anderen Projekten gestartet wurde und zeitgleich mit diesen abgeschlossen werden sollte (beispielsweise bei Sonderforschungsbereichen, Schwerpunktprogrammen, Forschungsgruppen, Klinischen Forschungsgruppen).

Bei der Projektförderung im Rahmen der Sonderforschungsbereiche, der DFG-Forschungszentren, der Exzellenzcluster, der Graduiertenkollegs und der Graduiertenschulen können die für die Finanzierung einer Vertretung notwendigen Mittel in der Regel aus den dem Forschungsverbund bereits von der DFG bewilligten Mitteln finanziert werden.

Die Leitung der Teilprojekte bzw. die betroffene Person soll sich also zunächst an die Leitung des Forschungsverbundes wenden, damit diese die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt. Falls die Mitarbeiter*in aufgrund der gesetzlichen Regelungen Anspruch auf eine Beschäftigung außerhalb der Förderdauer des Projektes erwirbt, besteht die Möglichkeit, hierfür zusätzliche Mittel zu beantragen. Die Sprecher*innen der Verbünde werden gebeten, sich in diesem Fall mit den ihr Projekt betreuenden Referent*innen in Verbindung zu setzen. Von dieser Regelung sind Exzellenzcluster und Graduiertenschulen ausgenommen. Hier können auch Kosten, die nach Förderende durch Vertragsverlängerungen z.B. aufgrund von Elternzeiten entstehen, nicht von der DFG anerkannt werden.

Um die Gleichstellung zu fördern und damit den Anteil von Wissenschaftlerinnen in den Koordinierten Verfahren der DFG mit wissenschaftlichen Einrichtungen als Antragstellenden zu erhöhen, werden entsprechende Bemühungen der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung im Antrag abgefragt und bei der Vor-Ort-Begutachtung diskutiert.

Neben speziellen Chancengleichheitsmaßnahmen (beispielsweise Frauenförderprogramme oder Mentoringprogramme) spielt dabei die Unterstützung der Hochschule bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere bei der Kinderbetreuung eine wichtige Rolle. Empfehlungen aus der Begutachtung, die den Anteil der Frauen auf jeder Ebene der Projekte oder das erforderliche Angebot von Kinderbetreuungsplätzen betreffen, teilt die DFG der betroffenen wissenschaftlichen Einrichtung mit. Die Fortschritte werden bei der nächsten Begutachtung thematisiert und bewertet.

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Kontakt

Hier finden Sie zu verschiedenen Anliegen die richtigen Ansprechpersonen in der DFG-Geschäftsstelle: