Einrichtungen, die den Kodex noch nicht umgesetzt haben, können Fördermittel bis zum Vorliegen einer positiv geprüften Umsetzung des Kodex nur gesperrt bewilligt bekommen.
Bitte konsultieren Sie diese Seite:
Ja, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können Anträge stellen. Die Leitung eines Instituts, bzw. der rechtsfähigen Einrichtung stellt die Anträge. Die Antragsstellung kann über ein Formular (DFG-Vordruck 12.20) delegiert werden.
Ja, es können auch Hochschulen, an denen Open-Access-Publikationen vorkommen, Anträge stellen. Private Hochschulen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie staatlich anerkannt sind.
Ja. In der zweiten Phase des Programms, die 2024 beginnt, kann der Mittelbedarf nur noch auf Basis von Publikationen, die aus der DFG-Forschungsförderung hervorgehen, berechnet werden (Der Einsatz der Mittel bleibt jedoch flexibel, d.h., dass die Mittel auch für Publikationen eingesetzt werden dürfen, die nicht aus der DFG-Forschungsförderung hervorgehen. Die Antragsstellenden verpflichten sich jedoch, für alle Open-Access-Publikationen, die nachweislich aus einem DFG-Projekt hervorgehen, ausreichende Mittel bereitzustellen, um die Veröffentlichung zu ermöglichen).
Der Antragszeitraum ist der Zeitraum, auf den der Antrag sich bezieht, d.h. der auf das Jahr der Antragsstellung folgende Zeitraum („Publikationsjahr“). Bei einer dreijährigen Antragsstellung im Jahr 2025 wäre z.B. der Antragszeitraum 2026-2028.
Das ist darin begründet, dass die zweite Phase der Förderung die Umstellung hin zum Prinzip der Finanzierungsverantwortung zum Ziel hat. Es können dann nur noch Artikel der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden, die nachweislich aus einem DFG-Projekt hervorgehen. Dafür steigt die Pauschale pro Artikel auf 1.400 EUR.
Nein. Alle Informationen zur zweiten Phase im Förderprogramm sind bereits im vorhandenen Merkblatt und ergänzenden Leitfade enthalten. Die neue Version des Merkblatts [01/24] enthält nur redaktionelle Änderungen.
Nein. Der Fortsetzungsantrag muss erneut im vollen Umfang gestellt werden. Im Antrag muss auf die bereits erfolgten Umsetzungen der ersten Förderperiode eingegangen werden auch, wenn es damit zu Doppelungen mit Inhalten aus dem Zwischenbericht kommt.
Wenn eine Einrichtung einen Fortsetzungsantrag einreicht, muss statt eines Abschlussberichts ein Zwischenbericht eingereicht werden, in dem über die erste Förderperiode berichtet wird. Für die Abgabe von Zwischen- und Abschlussberichten steht allen Bewilligungsempfängern das Formular „Abschlussbericht“ (Vordruck 12.0 – Jan. 2023) zur Verfügung. Inhalt und Umfang von Abschluss- und Zwischenbericht sind also in diesem Fall gleich. Sofern die Einrichtung erfolgreich Mittel für eine weitere Förderperiode einwirbt, muss der nach Abschluss der Förderung vorzulegende Abschlussbericht die Arbeiten und Ergebnisse der gesamten Förderjahre (erste und zweite Förderperiode) abbilden.
Es ist den Antragssteller*innen überlassen, geeignete Methoden einzusetzen. Im Merkblat ist klar geregelt, auf welcher Basis die Mittelbedarfskalkulation vorzunehmen ist.
Der Open Access Monito am Forschungszentrum Jülich bietet eine Dienstleistung zur Unterstützung bei der Berechnung der förderfähigen Publikationen an und kann zur Abfrage bisheriger Publikationsvolumina genutzt werden. Die Nutzung ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber sehr hilfreich sein – auch beim Abgleich mit Daten aus eigenen Systemen oder wenn keine eigenen Daten vorliegen. Es liegt beim Open Access Monitor eine Anleitung zum Abruf für die Antragstellung vor, bitte beachten Sie die jeweils aktuellste Fassung auf der Homepage des Open Access Monitors.
Klarstellung: Die Kategorien „Alle Open-Access-Publikationen“ und „Kostenpflichtige Open-Access-Publikationen“ sollen sich auf Publikationen Ihrer Einrichtung beziehen und nicht auf die DFG-Forschungsförderung eingegrenzt werden (Auswertung 2 und 3 in der Anleitung des Open Access Monitors), während „Förderfähige Publikationen“ auf die DFG-Forschungsförderung eingegrenzt werden müssen. (In Version 1.0 / Januar 2024 der Auswertung zur DFG-Antragstellung mit dem Open Access Monitor und in den gezeigten Folien des FZJ im Webinar am 05.02.2024 wurde die Auswertung der Kategorien „Alle Open-Access-Publikationen“ und „Kostenpflichte Open-Access-Publikationen“ zunächst auf die DFG-Forschungsförderung eingegrenzt. Dies wurde in den neuen Versionen (Anleitung zu Auswertung Version 1.1 / März 202 und Foliensatz 2024-03-0) nun geändert.)
Nur die aus der DFG-Forschungsförderung resultierenden Open-Access-Publikationen von mit der antragstellenden Einrichtung affiliierten (zahlungspflichtigen) Korrespondenzautor*innen bzw. zahlungspflichtigen Erstautor*innen sind förderfähig. Da in den Funding Acknowledgements jedoch nicht immer ersichtlich ist, ob der*die Korrespondenzautor*in oder eine*r der Ko-Autor*innen DFG-gefördert ist, müssen im Sinne der Aufwandsreduzierung die Publikationen nicht händisch überprüft werden. Diese Unschärfe in der Mittelkalkulation ist derzeit zulässig.
„Zahlungspflichtig“ bedeutet hier, dass für die Einrichtung Kosten entstehen. Das kann auch über Mitgliedschaften bei Preprint-Servern oder anderen Konsortialmodellen (u.a. auch bei Diamond Open Access) der Fall sein. Bei SCOAP3 erfolgt die Konsortialzahlung anhand des Publikationsanteils, bei der Beantragung ist jedoch die Anzahl der Publikationen aus der jeweiligen Einrichtung ausschlaggebend. Die Beantragung von Mitteln ist möglich, wenn die Einrichtung sich an SCOAP3-DE beteiligt.
Publikationen, die als einziges Funding Acknowledgement die Finanzierung aus dem DFG-Förderprogramm Open-Access-Publikationskosten haben und keine weitere DFG-Förderung erfahren haben, sind prinzipiell nicht förderfähig. ABER: um den Prüfaufwand zu reduzieren, müssen die Publikationen, die bei der Auswertung mit dem Open Access Monitor ausgegeben werden, dahingehend nicht zwingend händisch kontrolliert werden. Diese Unschärfe in der Mittelkalkulation ist derzeit zulässig. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass zukünftig die Förderung aus dem Programm Open-Access-Publikationskosten nicht in den Funding Acknowledgements angegeben wird.
Es können pro förderfähigem Open-Access-Artikel 1.400 EUR, pro Open-Access-Buch 5.000 EUR beantragt werden. Es gibt keine Unterscheidung der Pauschalen nach Wissenschaftsbereichen oder Disziplinen.
Der Antrag bezieht sich immer auf die der Antragstellung folgenden Publikationsjahre, d.h. im Jahr 2024 werden Mittel für die Publikationsjahre 2026 ff. beantragt.
Eine Orientierung an den Verträgen, die bei ESA und/oder bei der cOAlition S genannt sind, soll erfolgen. Falls Sie an einem Vertrag teilnehmen, der nicht gelistet ist, nennen Sie ihn bitte und beziehen Sie die Publikationen in die Kalkulation mit ein. Die Begutachtung legt zudem fest, ob Verträge als förderfähig zu sehen sind.
Die beantragende Einrichtung muss im Zeitraum, für den Mittel erbeten werden, an einem Vertrag teilnehmen bzw. kann nur für den Zeitraum, in dem sie teilnimmt oder teilzunehmen plant, Mittel beantragen.
Ja.
Ja.
Ja.
„Research article“ sind Publikationen, welche wissenschaftliche Erkenntnisinhalte transportieren. Dazu gehören Artikel der Kategorien „original paper, review paper, brief communication“ u.s.w. Es sind nur explizit als non-research articles markierte Publikationen ausgeschlossen.
Wenn die Publikationen der Autor*innen der Einrichtung in diesen Publikationsinfrastrukturen im Open Access qualitätsgesichert erscheinen, können die Mittel auch hierfür eingesetzt werden. Dies gilt für alle sogenannten „Diamond Journals / Infrastructures“, d.h. Publikationsorte an öffentlich-rechtlich finanzierten Einrichtungen oder durch kollektive Finanzierung getragenen Infrastrukturen, welche i.d.R. keine Gebühren für die Publikationsdienstleistung von Autor*innen direkt erheben, aber ggf. durch kollektive Finanzierungen von der Einrichtung unterstützt werden.
Für Dissertationen, die über den Hochschulserver publiziert werden, ist kein Zuschuss vorgesehen, wenn diese Dienstleistung von der Universität im Rahmen der Grundaufgaben vorgesehen wird. Bei Buchpublikationen z.B. über einen Universitätsverlag, die Zusatzkosten verursachen, kann ein Zuschuss vorgesehen werden.
Ja, bitte fügen Sie gerne Tabellen wo möglich und insbesondere unter 6.1 ein, aus denen hervorgeht, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Mittel beantragen.
Hier bitten wir um eine Nennung der Anzahl von Publikationen, für die prospektiv Mittel eingeworben werden. Bitte schlüsseln Sie wo möglich nach Verlagen / Publikationsplattformen bei Artikeln und nach Büchern unterschieden auf.
Bitte verwenden Sie soweit möglich übersichtliche tabellarische Darstellungen.
Bitte stellen Sie insbesondere das Publikationsaufkommen der Jahre 2022 – 2024 übersichtlich dar. Nutzen Sie eine Tabelle für die Darstellung aller förderfähigen Publikationen der Jahre 2022 – 2024, getrennt nach Open Access Gold, Transformationsverträgen und ggf. anderen Finanzierungsmodellen, so dass diese Daten übersichtlich dargestellt sind.
Es sollen keine Prognosen für das zukünftige Artikelaufkommen vorgenommen werden.
Bitte stellen Sie im Antrag dar, welche Mittel für die Open-Access-Finanzierung vorhanden sind und aus welchen Quellen diese stammen.
Dann rufen Sie die nicht benötigten Mittel nicht ab.
Die Berichte über die einzelnen Förderrunden sind auf der Programmwebseite abrufbar.
Es müssen keine Prozesse und Strukturen geschaffen werden, wenn die vorhandenen Prozesse und Strukturen geeignet sind, das Förderziel des Programms zu erreichen. Dies muss jedoch aus dem Antrag nachvollziehbar hervorgehen.
Ja.
Es können auch Artikel gefördert werden, wenn die Zeitschriften nicht im DOAJ gelistet sind, aber die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Hier bitten wir die Einrichtungen um Einzelfallprüfungen.
Ja.
Beim Mitteleinsatz muss die Summe verausgabter DFG-Mittel insgesamt mit der Anzahl förderfähiger Publikationen im Bewilligungszeitraum korrelieren.
Es müssen nicht 1.400 EUR pro Artikel verbucht werden, die DFG-Mittel können flexibel in ein integriertes (Informations-)budget eingehen und die Gesamtmittel der Einrichtung verstärken. Es muss aber ein Nachweis über den faktischen Einsatz der DFG-Mittel möglich sein (z.B. für ein bestimmtes Segment förderfähiger Publikationen). Alle förderfähigen Publikationen müssen daher nachweisbar sein, auch wenn dafür keine DFG-Mittel eingesetzt werden.
Bei OA-Büchern dürfen die Mittel nur für Publikationen eingesetzt werden, die aus der DFG-Forschungsförderung hervorgehen. Dazu zählen auch Dissertationen aus von der DFG unterstützten Promotionsprogrammen.
Ja. Auch Dissertationen, die an einer Einrichtung in DFG-geförderten Projekten oder Verbünden entstehen, sind prinzipiell förderfähig. Es sollten aber primär etablierte und vorhandene Open-Access-Publikationsmöglichkeiten genutzt werden, z.B. Publikationsserver der Einrichtung oder fachliche Publikationsserver. Wenn diese Infrastrukturen von der Einrichtung im Rahmen der Grundausstattung betrieben werden und eine Grundaufgabe darstellen, ist ein Einsatz von DFG-Mitteln dafür nicht vorzusehen.
Nein. Zweitveröffentlichungen sind nicht förderfähig.
Es können auch keine Artikel, die über „hybride APC“ gezahlt worden sind und dann zweitveröffentlicht werden, in die Kalkulation einbezogen oder aus DFG-Mittel finanziert werden.
Auch die Finanzierung von sogenannten „Article Development Charges“ (ADC) ist nicht möglich.
Ja, wenn für diese Preprints Kosten anfallen, z.B. über Mitgliedschaften oder Beiträge zu den Infrastrukturen. Es kann pro „Aggregatszustand“ einer Publikation jedoch nur einmal Geld von der DFG eingesetzt werden, d.h. nicht für Preprint und Open-Access-Artikel.
Qualitätssicherung im Sinne des Programms ist so definiert, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung und deren Dokumentation vor oder nach der Veröffentlichung vorgesehen sein muss. Dies kann auch als community peer review oder post publication peer review stattfinden. Die gute wissenschaftliche Praxi gilt für alle Publikationen, die über das Programm gefördert werden.
Es muss eine rechtssichere Nachnutzung der geförderten Publikationen gewährleistet sein, die über CC-Lizenzen oder anderweitige Lizenzen, die eine Nachnutzung im Sinne der Berliner Erklärung ermöglichen, geregelt wird. Im Merkblatt (DFG-Vordruck 12.2) sind Standards genannt.
Ja, die Verwendungsrichtlinien für das Programm sind im Besonderen Teil der Verwendungsrichtlinien (DFG-Vordruck 2.0) zu finden.
Die Mittel können nach dem Erhalt einer Bewilligung über das Formular 41.040 abgerufen werden. Bitte fordern Sie Mittel immer bedarfsgerecht an. Der erste Mittelabruf eines bewilligten Projektes muss via Briefpost an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden. Daran anschließende Abrufe können digital eingereicht werden. Anlagen zum Mittelabruf (bspw. Publikationslisten) sind nicht notwendig.
Der Verwendungsnachweis 41.05 für dieses Programm ist auf der Programmwebseite zu finden.
Weitere Hinweisen zum Verwendungsnachweis entnehmen Sie bitte den Verwendungsrichtlinien 2.0 (Abschnitt 8).
Das FZJ bündelt die Informationen zum Monitoring hie.
Die DFG-Mittel dürfen auch für Artikel/Monographien eingesetzt werden, deren Rechnung erst Anfang 2024 eingehen, sofern die Artikel/Monographien im Jahr 2023 (d.h. innerhalb des Förderzeitraums) publiziert wurden und die Einrichtung einen Antrag auf kostenneutrale Laufzeitverlängerung gestellt hat. Die Mittel stehen dann für den Zeitraum der gewährten Laufzeitverlängerung zur Verfügung.
Füllen Sie bitte den DFG-Vordruck 41.4 aus und senden sie ihn an FIN2@dfg.d. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung von max. 6 Monaten in diesem Programm ausreichend ist.
Bitte beantragen Sie die kostenneutrale Laufzeitverlängerung so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Jahresende.
Seit 2023 besteht zwischen der DFG und der OAPEN Foundation ein Service Level Agreement zur Nutzung der OAPEN Library als Repositorium für die Zweitveröffentlichung DFG-geförderter Open-Access-Bücher. Zunächst werden dort Monographien eingespielt, die im Rahmen der DFG-Forschungsförderung entstanden sind und über das Förderprogramm „Open-Access-Publikationskosten“ gefördert wurden.
Die OAPEN Library erhält die Metadaten der betreffenden Publikationen über die Monitoring-Berichte des Forschungszentrum Jülich und sorgt eigenständig für die Einspielung der Publikationen ins Repositorium. Für die im Programm „Open-Access-Publikationskosten“ geförderten Einrichtungen entstehen dadurch keine zusätzlichen Aufwände oder Kosten.
Folie zur Informationsveranstaltung zur Kooperation von DFG und OAPEN Library vom 14.03.2023
Im Programm Open-Access-Publikationskosten können nur Einrichtungen bzw. deren Leitungen Anträge stellen. Einzelne Forscher*innen können ihre projektinternen Publikationsmittel bzw. Sachmittel aus der Forschungsförderung aber auch für Open Access einsetzen.
Die „projektinternen Publikationsmittel“ können weiterhin direkt von den Forscher*innen beantragt werden. Die DFG empfiehlt allerdings, dass die Forscher*innen bei Open-Access-Publikationen Kontakt mit den zentralen Informationseinrichtungen aufnehmen, damit eine Doppelförderung vermieden wird.
Ja, aber eine Doppelförderung der gleichen Publikation muss von den Projektnehmer*innen ausgeschlossen werden. „Projektinterne Mittel“ können jedoch zur Ko-Finanzierung von Open-Access-Publikationen eingesetzt werden.
Das Einfügen von Funding Acknowledgements ist in den Verwendungsrichtlinien der DFG im „Allgemeinen Teil“ geregelt (s. DFG-Vordruck 2.0 unter Abschnitt 13). Jeder Projektnehmer ist für die Einfügung selbst verantwortlich. Im Rahmen des Programms kann es allerdings zweckdienlich sein, wenn die beantragende Einrichtung die Autor*innen ihrer Einrichtung auf diese Vorgabe der DFG hinweist.
Als ergänzender Hinweis: Der Schnelltest der Uni Göttingen ermöglicht einen Überblick über einzelne Aspekte, die ihm Rahmen der DFG-Förderung relevant sind, darunter die Abdeckung von Publikationen mit ORCID-Verknüpfungen und die Verwendung von funding acknowledgements: Crossref Metadata Compliance • metacheck (subugoe.github.io
Autor*innen sollen keinen Hinweis in den Funding Acknowledgements zu der Publikationskostenfinanzierung durch die DFG geben.
Ja, die Mittel können für alle Universitätsangehörigen (bzw. Institutsangehörigen) eingesetzt werden.