Finanzielle Auswirkungen auf die Projektarbeit

Im Rahmen der Maßnahmen, die der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus dienen, kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen im regulären Forschungsbetrieb kommen, daher hat die DFG die finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Projektarbeit in mehreren Schreiben adressiert. In einer Reihe von Förderverfahren sind Zusatzmittel beantragbar, damit Forschungsarbeiten, die aufgrund der aktuellen Situation nicht in der geplanten Weise und Produktivität durchgeführt werden konnten, weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen werden können.

Hinweis: Die Verwendungsrichtlinien der DFG geben einigen Spielraum für eine flexible Verwendung der bewilligten Mittel.

Fragen zu Anträgen auf Sofortmaßnahmen für DFG-geförderte Projekte richten Sie bitte an:

Telefonisch bitten wir Sie, Ihre reguläre Ansprechperson aus dem Bereich Finanzielle Umsetzung von Förderentscheidungen zu kontaktieren.

Sollte es aufgrund von Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie zu zeitlichen Verzögerungen in einem DFG-geförderten Projekt gekommen sein, wird die DFG bei Bedarf zusätzliche Personal- und Sachmittel für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung stellen. Die Mittel hierfür können jederzeit anhand des DFG-Antragsvordrucks Nr. 41.47 beantragt werden, wenn der Förderzeitraum noch laufender Projekte zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2021 endet. Der Bedarf wird im einseitigen Antragsvordruck anhand einer vorgegebenen Checkbox-Liste (z.B. aufgrund der vorübergehenden Schließung einer Einrichtung, eines fehlenden Zugangs zu erforderlichen Forschungsinfrastrukturen oder eines Reiseverbotes mit Blick auf für das Forschungsprojekt erforderliche Auslandsreisen u.ä.) begründet. Die Antragstellung erfolgt mit dem DFG-Vordruck 41.47 an das zentrale Postfach Link auf .

Sonderforschungsbereiche

Alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 30. Juni 2020, 31. Dezember 2020 oder 30. Juni 2021 ohne die Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags endet, erhalten auf formlosen Antrag pauschal eine Zusatzfinanzierung von drei Monaten ab dem jeweiligen Förderende. Diese Maßnahme wird ausgeweitet. Alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 31. Dezember 2021 oder zum 30. Juni 2022 endet, können eine Zusatzfinanzierung von sechs Monaten beantragen. Für diesen Zeitraum werden 80 Prozent der bisherigen zeitanteiligen Förderung gewährt. Im Antrag auf Zusatzfinanzierung ist der Kausalzusammenhang mit den Eindämmungsmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie kurz zu begründen. Die Zusatzfinanzierung ist mit den jährlichen Verwendungsnachweisen abzurechnen.

Gleichstellungsmittel können in angemessenem Umfang auch für kurzfristige individuelle Entlastungsbedarfe von Teilprojektleitenden und in Teilprojekten wissenschaftlich Beschäftigten eingesetzt werden, die aktuell Corona-bedingten besonderen familiären Belastungen ausgesetzt sind. Mögliche Entlastungen, die finanziert werden können, sind etwa projektspezifische Routinetätigkeiten, projektbezogene Lehre oder die Finanzierung einer Person als TA oder WHK.

Forschungsgruppen und Schwerpunktprogramme

Forschungsgruppen (inkl. Klinische Forschungsgruppen und Kolleg-Forschungsgruppen) und Schwerpunktprogramme (ausgenommen SPP-Infrastrukturprogramme), deren letzte Förderperiode 30. Juni 2022 endet, können eine zusätzliche Abschlussfinanzierung beantragen unter der Voraussetzung, dass durch die Eindämmungsmaßnahmen zeitliche Verzögerungen aufgetreten sind, die das Erreichen der Projektziele des Gesamtkonsortiums beeinträchtigt haben. Gewährt werden Mittel in Höhe von bis zu 80 Prozent der bisherigen Förderung zeitanteilig für sechs Monate. Bereits bewilligte Corona-Sofortmaßnahmen werden dabei angerechnet. Koordinatoren*innen bzw. Sprecher*innen der antragsberechtigten Verbünde werden mit weiteren Informationen zur Antragstellung von der DFG-Geschäftsstelle kontaktiert. Nach Rücksprache im Verbund wird der Antrag auf Abschlussfinanzierung von der jeweiligen (Teil-)Projektleitung via elan über das laufende (Teil-)Projekt gestellt. Als Antrag ist der DFG-Vordruck 41.48 im Korrespondenzformular hochzuladen.

Graduiertenkollegs

Aufgrund einer Modifikation des Programms Graduiertenkolleg, die der Hauptausschuss in seiner Dezember-Sitzung 2020 beschlossen hat, können alle Graduiertenkollegs grundsätzlich die Vertragslaufzeit für aus Mitteln des Graduiertenkollegs finanzierte Doktoranden*innen – über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus – um bis zu zwölf Monate auf bis zu 48 Monate kostenneutral verlängern. Die Entscheidung, in welchen Fällen eine Verlängerung gewährt wird und für welchen Zeitraum (bis zu 48 Monate; max. zwölf Monate), trifft das Graduiertenkolleg.

Falls die bewilligten Mittel – auch nach Umdisposition innerhalb des Haushaltsjahrs – hierfür nicht ausreichen, stellt die DFG pro Promovierenden für Vertragsverlängerungen Mittel für bis zu drei bzw. sechs Stellen-/Stipendienmonate zur Verfügung. Im begründeten Einzelfall können auch für andere Personalkategorien Mittel im Umfang von bis zu drei Stellen-/Stipendienmonaten zusätzlich bewilligt werden. Die Mittel sind in dem Jahr, in dem sie für die Vertragsverlängerungen benötigen werden, bis spätestens 30. September des Jahres bei der DFG zu beantragen. Dafür wird ein Formular zur Verfügung gestellt.

Emmy Noether- und Heisenberg-Programm

Geförderte im Emmy Noether-Programm sowie Inhaber*innen von Stellen im Heisenberg-Programm, deren letzter Förderabschnitt bis 30. Juni 2022 endet, wird auf Antrag eine Abschlussfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der sich rechnerisch für sechs Monate ergebenden, ursprünglichen Bewilligungssumme gewährt. Bereits bewilligte Corona-Sofortmaßnahmen werden dabei angerechnet. Ein Antrag auf Abschlussfinanzierung wird über das laufende Emmy Noether- bzw. Heisenberg-Projekt via elan gestellt; als Antrag ist der DFG-Vordruck 41.48 im Korrespondenzformular hochzuladen.

Stipendien

Für Stipendien außerhalb der Graduiertenkollegs und Sonderforschungsbereiche werden die mit Schreiben vom 20. März 2020 und 17. Juli 2020 veröffentlichten Regelungen (s. „Weiterführende Informationen“) fortgeführt und erweitert auf die folgende Regelung (unter der Voraussetzung, dass wissenschaftliches Arbeiten, wenn auch nur eingeschränkt, möglich ist):

  • Stipendien, die aufgrund der Pandemie nicht im Gastland wahrgenommen werden können, können
    • bei Restlaufzeiten von weniger als sechs Monaten in ein Inlandsstipendium, Stipendiengeberin DFG, umgewandelt werden. Eine Verlängerung über die bestehende Regelung hinaus um weitere drei Monate ist möglich;
    • bei Restlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in eine Stelle im Inland umgewandelt werden. Die Verlängerung der Stelle um drei Monate ist möglich.
  • Stipendien, die im Ausland durchgeführt werden, und Rückkehrstipendien mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten können über die bestehenden Regelungen hinaus um weitere drei Monate verlängert werden.
  • Im Rahmen von Kombinationsanträgen im Walter Benjamin-Programm können In- und Auslandsphasen flexibel angepasst werden.
  • Stipendien im Heisenberg-Programm können auf Antrag verkürzt und in Stellen umgewandelt werden.
  • Stipendiaten*innen, die ihr Projekt aufgrund von aktuell fehlenden Arbeitsmöglichkeiten (Schließung von Laboren, Archiven etc.) nicht beginnen können, können das Stipendium nach Rücksprache mit der Gastgeberinstitution dennoch in Anspruch nehmen.

Alle Anträge werden formlos an die Stipendienstelle gestellt.

Stornierungsausgaben und wissenschaftliche Veranstaltungen

Stornierungsausgaben für Veranstaltungen, die aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen abgesagt werden mussten, können in allen Programmen als Projektausgaben abgerechnet werden. Werden geförderte Veranstaltungen bis zum 30. Juni 2022 nachgeholt, bleibt die ursprüngliche Bewilligung erhalten und die Stornierungsausgaben ergänzen bei Bedarf die Bewilligungssumme. Die Mittel können ebenfalls über den DFG-Antragsvordruck Nr. 41.47 beantragt werden.

Projektverzögerungen aufgrund ausgefallener Kinderbetreuung – Anträge auf Mehrbedarf

Mit ihrem Schreiben an alle Geförderten vom 17.03.2020 (Schreiben an alle Geförderten) hat die DFG die Möglichkeit der Beantragung von Mehrbedarfen aufgrund von Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der Coronavirus-Pandemie für projektspezifische Verzögerungen eröffnet. Geförderte können zusätzliche Mittel auch in Fällen beantragen, in denen es in Folge der Schließung von Kindertagesstätten, Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen sowie damit einhergehender notwendiger Eigenbetreuung der Kinder durch Wissenschaftler*innen zu Ausfällen im Projekt gekommen ist und sich daraus Projektverzögerungen ergeben haben. Im Rahmen des Antrages auf Sofortmaßnahmen für DFG-geförderte Projekte (DFG-Vordruck 41.47) kann dies unter „Sonstiges“ aufgeführt werden.

Maßnahmen aus den pauschalen Mitteln für Chancengleichheitsmaßnahmen

Angesichts der aktuellen Einschränkungen der Kinderbetreuung im Rahmen der Coronavirus-Pandemie kann aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen Kinderbetreuung auch außerhalb der Randzeiten finanziert werden. „Außerhalb der Randzeiten“ gilt grundsätzlich für Zeiten, in denen keine Kinderbetreuung angeboten wurde bzw. wird, ist also weiter auszulegen als sonst üblich. Selbstverständlich dürfen solche Regelungen die Eindämmungsmaßnahmen von Bund und Ländern nicht umgehen, d.h. die jeweils vor Ort geltenden Bestimmungen betreffend die Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen sind zu beachten.

Dabei geht die DFG weiterhin davon aus, dass Eltern sich an der Betreuung der Kinder mit den ortsüblichen Sätzen finanziell beteiligen und dass es sich um ein institutionalisiertes Angebot handelt. Ein direkter Geldfluss an die Eltern darf nicht stattfinden. Wie immer ist dabei auch das Besserstellungsverbot zu beachten: D.h. nur, wenn die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung oder der Verbund eine Notfallbetreuung für alle wissenschaftlich tätigen Angehörigen grundsätzlich anbietet, kann diese von DFG-Geförderten genutzt und aus der Pauschale finanziert werden. Diese rechtlichen Einschränkungen führen aktuell häufig dazu, dass eine Finanzierung von Kinderbetreuungskosten aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen nicht möglich ist. Die Nutzung eines Familienservice durch den Verbund und/oder die Hochschule könnte aber eine Lösung sein, um die Mittel auch gemäß der Vorgaben zielführend einzusetzen.

Darüber hinaus kann die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen für kurzfristige Entlastungsbedarfe von Wissenschaftler*innen mit familiären Verpflichtungen eingesetzt werden. Neben Hilfspersonal für projektspezifische Routinetätigkeiten kann zudem für Teilprojektleitungen mit familiären Belastungen eine Vertretung für projektbezogene Lehre finanziert werden. Zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und familiären Verpflichtungen kann die projektspezifisch notwendige technische Ausstattung (z.B. Laptop, Dockingstation) für einen Heimarbeitsplatz, die nicht aus der Grundausstattung erwartet werden kann, aus der Gleichstellungspauschale finanziert werden. In diesem Zusammenhang gilt der Hinweis, dass in der aktuellen Coronavirus-Pandemie vielerorts ein Heimarbeitsplatz zur Grundausstattung zählt und eine genaue Prüfung vor Ort erfolgen muss.

Gleichstellungsmittel können in angemessenem Umfang auch für kurzfristige individuelle Entlastungsbedarfe von Teilprojektleitenden und in Teilprojekten wissenschaftlich Beschäftigten eingesetzt werden, die aktuell Coronavirus-bedingten besonderen familiären Belastungen ausgesetzt sind. Mögliche Entlastungen, die finanziert werden können, sind etwa projektspezifische Routinetätigkeiten, projektbezogene Lehre oder die Finanzierung einer Person als TA oder wissenschaftliche Hilfskraft.
Für Rückfragen steht das Team Chancengleichheit gerne bereit unter: chancengleichheit@dfg.de

Für Anträge, die nicht begutachtet werden können, hat die DFG folgende Regelungen getroffen.

Anträge für Sonderforschungsbereiche

Sonderforschungsbereiche, deren Anträge mit Förderbeginn 1. Juli 2020 nicht vor Ort begutachtet werden konnte, erhalten

  • bei einem Fortsetzungsantrag für die Zeit vom 1. Juli bis Ende des Jahres eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe der Förderung für das erste Halbjahr 2020.
  • bei einem Einrichtungsantrag für diesen Zeitraum eine Ausgleichsfinanzierung für den weiteren Verbundaufbau und den Zusammenhalt der Gruppe der potentiellen Teilprojektleitenden und Mitarbeitenden in Höhe von 25 % der für das zweite Halbjahr 2020 beantragten Summe.

Fortsetzungsanträge bei Forschungsgruppen

Falls eine Begutachtung nicht möglich ist, kann sie um bis zu sechs Monate verschoben werden. In diesem Fall ist eine Überbrückungsfinanzierung möglich, die bei einer späteren Bewilligung angerechnet wird.

Fortsetzungsanträge im Rahmen von Schwerpunktprogrammen

Falls eine Begutachtung nicht möglich ist, kann sie um bis zu sechs Monate verschoben werden. In diesem Fall ist eine Überbrückungsfinanzierung möglich, die bei einer späteren Bewilligung angerechnet wird.